TE OGH 1998/6/25 2Ob171/98f

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Veröffentlicht am 25.06.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ana U*****, vertreten durch Dr.Georg Krasser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Michael G*****, und 2.) ***** Versicherungs Aktiengesellschaft, *****, beide vertreten durch Dr.Johann Mayerhofer, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen S 140.000,-- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18.März 1998, GZ 17 R 18/98m-76, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 24.September 1997, GZ 1 Cg 37/93f-67, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Akten werden dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur gesetzmäßigen Behandlung zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat dem Klagebegehren auf Zahlung von S 140.000,-- sA mit einem Teilbetrag von S 68.000,-- stattgegeben und das Mehrbegehren abgewiesen. Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht hat mit Urteil vom 18.März 1998 diese Entscheidung bestätigt und ausgesprochen, daß die (ordentliche) Revision nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich die beim Erstgericht eingerbachte "außerordentliche Revision" der Klägerin.

Rechtliche Beurteilung

Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels ist nach § 508 ZPO idF WGN 1997 BGBl I 140 zu beurteilen (Art XXXII Z 14 WGN 1997).Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels ist nach Paragraph 508, ZPO in der Fassung WGN 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 140 zu beurteilen (Art römisch XXXII Ziffer 14, WGN 1997).

In den im § 508 Abs 1 ZPO idF der WGN 1997 angeführten Fällen, in denen also der Entscheidungsgegenstand nicht S 260.000, wohl aber - außer bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 1a und 2 JN, bei denen dieses Erfordernis entfällt - S 52.000 übersteigt, und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, daß ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Gemäß § 508 Abs 1 ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß das ordentliche Rechtsmittel für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel ist beim Prozeßgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln.In den im Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in der Fassung der WGN 1997 angeführten Fällen, in denen also der Entscheidungsgegenstand nicht S 260.000, wohl aber - außer bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins a und 2 JN, bei denen dieses Erfordernis entfällt - S 52.000 übersteigt, und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, daß ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß das ordentliche Rechtsmittel für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel ist beim Prozeßgericht erster Instanz einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln.

Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist es gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt, wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung vom 19.3.1998, 2 Ob 80/98y, ausgesprochen hat, auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird (vgl § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO) und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, daß ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (vgl auch 2 Ob 100/98i). Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist.Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist es gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt, wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung vom 19.3.1998, 2 Ob 80/98y, ausgesprochen hat, auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird vergleiche Paragraph 84, Absatz 2, letzter Satz ZPO) und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, daß ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei vergleiche auch 2 Ob 100/98i). Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist.

Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel der beklagten Partei dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge "die außerordentliche Revision als zulässig erachten", den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO enspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel der beklagten Partei dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge "die außerordentliche Revision als zulässig erachten", den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO enspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Anmerkung

E50667 02A01718

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB00171.98F.0625.000

Dokumentnummer

JJT_19980625_OGH0002_0020OB00171_98F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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