Begründung: Mit der vorliegenden Klage begehrt der anwaltlich vertretene Kläger die Zahlung von S 940.575,96 brutto abzüglich S 28.000,-- netto sA an restlichem Gehalt, Überstundenentgelt, Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung sowie S 27.797,50 an Barauslagenersatz. Er sei vom 1. März 1989 bis 31. Oktober 1989 beim Beklagten als Angestellter beschäftigt gewesen. Bei einer Arbeitszeit von 30 Stunden pro Woche habe sein vereinbarter Monatsbezug S 30.048,70 brutto betragen. ... mehr lesen...
Norm: ZPO §6a
Rechtssatz: Unabhängig davon, ob man Beschlüsse gemäß § 6 a ZPO grundsätzlich für unanfechtbar hält, können Beschlüsse des Berufungsgerichtes nur in den Fällen des § 519 Abs 1 Z 1 und 2 ZPO angefochten werden; ein Unterbrechnungsbeschluß des Berufungsgerichtes im Sinne des § 6 a ZPO ist daher unanfechtbar. Entscheidungstexte 9 ObA 233/91 Entscheidungstext OGH 04.12.199... mehr lesen...
Norm: ZPO §6aZPO §190 AZPO §192 B1ZPO §528 Abs2 Z2 B
Rechtssatz: Die volle Bestätigung des erstgerichtlichen Unterbrechungsbeschlusses ist jedenfalls unanfechtbar, selbst wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO idF WGNov 1989 abhinge. Entscheidungstexte 3 Ob 71/91 Entscheidungstext OGH 10.07.1991 3 Ob 71/91 ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger bekämpft mit seiner Klage die Exekutionsführung auf Grund des gerichtlichen Vergleiches des Bezirksgerichtes Salzburg vom 25. Feber 1987 iSd § 36 EO. Nach der Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 19. Dezember 1990, zu 3 Ob 46/90 beantragte die beklagte Partei die Unterbrechung des Rechtsstreites bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im dort wegen der V... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Vertreter des Klägers teilt in der außerordentlichen Revision erstmals mit, daß sein Mandant offensichtlich psychisch krank, dem Trunke verfallen und so realitätsentfremdet sei, daß er nicht mehr zweckentsprechend auf die an ihn herantretenden Vorkommnisse reagieren könne. Wenn ein Rechtsanwalt unter seiner Verantwortung eine solche Behauptung aufstellt, liegen iSd § 6 a ZPO Anzeichen für das Vorliegen einer psychischen ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Vertreter des Klägers teilt in der außerordentlichen Revision erstmals mit, daß sein Mandant offensichtlich psychisch krank, dem Trunke verfallen und so realitätsentfremdet sei, daß er nicht mehr zweckentsprechend auf die an ihn herantretenden Vorkommnisse reagieren könne. Wenn ein Rechtsanwalt unter seiner Verantwortung eine solche Behauptung aufstellt, liegen iSd § 6a ZPO Anzeichen für das Vorliegen einer psychischen K... mehr lesen...
Begründung: In dem zwischen den Streitteilen seit Mai 1987 anhängigen Verfahren wegen Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse erließ das Erstgericht mit Beschluß vom 3. November 1987 (Bd I ON 44) über Antrag der Antragstellerin eine einstweilige Verfügung, mit der es der Antragstellerin die Wirtschaftsführung des Gutes Herberstein dergestalt übertrug, daß ihr die gesamte Wirtschaftsführung des Unternehmens mit allen Teilbereichen ausschließlich zufällt un... mehr lesen...
Norm: ZPO §6aZPO §477 Abs1 Z5 D5
Rechtssatz: Wird vor dem OGH erstmals der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO geltend gemacht, ist es dem OGH verwehrt zur Nichtigkeit in der Weise Stellung zu nehmen, dass er die Prozessfähigkeit auf Grund der Aktenlage selbständig beurteilt. Es hat vielmehr im Sinne der Vorschrift des § 6 a ZPO die Akten dem zuständigen Pflegschaftsgericht mit der in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Verständigung zu üb... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin wurde am 17. März 1983 bei einem vom Erstbeklagten verschuldeten Verkehrsunfall schwer verletzt. Die Ersatzpflicht der Beklagten ist dem Grunde nach nicht strittig. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall zuletzt die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Betrages von S 1,300.092,19 s.A. und monatlicher Renten von S 12.440,-- und S 3.807,10. Das Erstgerich... mehr lesen...
Norm: ZPO §6 Abs2ZPO §6 Abs3ZPO §6aZPO §190 Abs1 AZPO §192 Abs1 A
Rechtssatz: Der Schlusssatz des § 6 a ZPO gilt nur für jene Beschlüsse, mit denen das Prozessgericht ungeachtet der erfolgten Verständigung des Pflegschaftsgerichtes wegen Gefahr in Verzug die Partei, an deren Prozessfähigkeit es zweifelte, zur Vornahme notwendiger Prozesshandlungen zuließ. Einen Unterbrechungsbeschluss sieht § 6 a ZPO nicht vor. Unterbricht das Prozessgericht na... mehr lesen...
Norm: ZPO §6a
Rechtssatz: Das Prozessgericht darf, wenn eine Partei der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit unterliegt, niemals selbst die Prozessfähigkeit von Parteien, für die kein Sachwalter bestellt wurde, selbständig prüfen (EvBl 1986/162, 8 Ob 700/86; Fasching, Zivilprozessrecht Rdz 349). Entscheidungstexte 1 Ob 632/87 Entscheidungstext OGH 15.07.1987 1 Ob 632/87 Veröff... mehr lesen...
Norm: ZPO §6a
Rechtssatz: Die Bindungswirkung der Beschlüsse des Pflegschaftsgerichtes erstreckt sich auf Beschlüsse, mit denen ein Sachwalter bestellt wurde, und auf solche, mit denen das Verfahren gemäß § 243 AußStrG eingestellt wurde. Entscheidungstexte 1 Ob 632/87 Entscheidungstext OGH 15.07.1987 1 Ob 632/87 Veröff: RZ 1988/39 S 167 2... mehr lesen...
Norm: ZPO §6a
Rechtssatz: Ohne formelle Beschlußfassung darf das gemäß § 6 a ZPO verständigte Pflegschaftsgericht den Akt nicht ablegen (8 Ob 700/86). Entscheidungstexte 1 Ob 632/87 Entscheidungstext OGH 15.07.1987 1 Ob 632/87 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0035218 Dokumentnummer... mehr lesen...
Begründung: Über vier Verständigungen des Kreisgerichtes Wels als Berufungs- und Rekursgerichtes nach § 6 a ZPO in den Verfahren R 288/86, R 681/86, R 738/86 und R 883/86 vom 14. Juli, 24. Juli und 15. Oktober 1986 zur Überprüfung der Prozeß- und Handlungsfähigkeit des Klägers bestellte das Bezirksgericht Frankenmarkt mit Beschluß vom 9. Dezember 1986, SW 8/86-7, Dr. Manfred D***, Rechtsanwalt in Mauerkirchen, für den Kläger zur Vertretung im Verfahren, in dem die Notwendigkeit de... mehr lesen...
Norm: ZPO §6a
Rechtssatz: Unter Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes nach § 6 a ZPO kann nur eine solche verstanden werden, mit der entweder für den Betroffenen ein Sachwalter bestellt oder die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme verneint wird. Im letzteren Fall hat das Pflegschaftsgericht im Sinne des § 243 AußStrG das Verfahren in jeder Lage mit Beschluß (der gemäß § 246 Abs 1 AußStrG dem Betroffenen und seinem Vertreter zuzustellen ist) e... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte im vorliegenden Rechtsstreit die Aufhebung seiner Ehe mit der Beklagten, weil diese schon vor der Eheschließung zumindest ansatzweise geisteskrank gewesen sei; nunmehr habe sich die Unheilbarkeit ihrer Geisteskrankheit herausgestellt. Bei Kenntnis der Krankheit der Beklagten hätte der Kläger sie nicht geheiratet. Die Beklagte habe ihre Erkrankung vor der Eheschließung dem Kläger bewußt verschwiegen. Der Kläger stellte auch ein Eventualbegehren auf S... mehr lesen...
Norm: ZPO §6aZPO §190 Abs1 A
Rechtssatz: Bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes ist das Verfahren auszusetzen. Entscheidungstexte 6 Ob 613/85 Entscheidungstext OGH 27.06.1985 6 Ob 613/85 Veröff: EvBl 1986/162 S 686 8 Ob 700/86 Entscheidungstext OGH 26.03.1987 8 Ob 700/86 Auch; Beisatz: Der Rechtsstreit wird bis zur Ent... mehr lesen...
Norm: ABGB §273ZPO §1 BaZPO §6ZPO §6a
Rechtssatz: Die Prüfung der Prozeßunfähigkeit betrifft nicht etwa bloß die Fähigkeit zur Abschätzung der Tragweite der Erteilung einer Vollmacht an den für die Prozeßführung ausersehenen Rechtsanwalt, sondern der Tragweite des Prozeßführungsauftrages. Entscheidungstexte 6 Ob 613/85 Entscheidungstext OGH 27.06.1985 6 Ob 613/85 Veröff: EvB... mehr lesen...
Norm: ZPO §6aZPO §84 Abs2ZPO §84 Abs3
Rechtssatz: Diese Bestimmungen gehen von der Voraussetzung, daß eine Sanierung der bisher mangelhaften Prozeßhandlung zumindest theoretisch möglich erscheint (hier: Bekämpfung von Entscheidungen des letzten Instanz immer wieder von neuen mit Wiederholung von schon bisher benützten Formulierungen). Entscheidungstexte 3 N 514/84 Entscheidungstext O... mehr lesen...