Norm
ZPO §6aRechtssatz
Diese Bestimmungen gehen von der Voraussetzung, daß eine Sanierung der bisher mangelhaften Prozeßhandlung zumindest theoretisch möglich erscheint (hier: Bekämpfung von Entscheidungen des letzten Instanz immer wieder von neuen mit Wiederholung von schon bisher benützten Formulierungen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0035337Dokumentnummer
JJR_19850124_OGH0002_00300N00514_8400000_001