Norm
ZPO §6aRechtssatz
Wird vor dem OGH erstmals der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO geltend gemacht, ist es dem OGH verwehrt zur Nichtigkeit in der Weise Stellung zu nehmen, dass er die Prozessfähigkeit auf Grund der Aktenlage selbständig beurteilt. Es hat vielmehr im Sinne der Vorschrift des § 6 a ZPO die Akten dem zuständigen Pflegschaftsgericht mit der in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Verständigung zu übermitteln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0035231Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2011