RS OGH 1988/3/15 2Ob14/88, 3Ob110/94 (3Ob1094/94), 2Ob27/01m, 10ObS167/01h, 6Ob43/02w, 6Ob216/02m, 6

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Veröffentlicht am 15.03.1988
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Norm

ZPO §6a
ZPO §477 Abs1 Z5 D5

Rechtssatz

Wird vor dem OGH erstmals der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO geltend gemacht, ist es dem OGH verwehrt zur Nichtigkeit in der Weise Stellung zu nehmen, dass er die Prozessfähigkeit auf Grund der Aktenlage selbständig beurteilt. Es hat vielmehr im Sinne der Vorschrift des § 6 a ZPO die Akten dem zuständigen Pflegschaftsgericht mit der in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Verständigung zu übermitteln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0035231

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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