Norm
ZPO §6aRechtssatz
Unter Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes nach § 6 a ZPO kann nur eine solche verstanden werden, mit der entweder für den Betroffenen ein Sachwalter bestellt oder die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme verneint wird. Im letzteren Fall hat das Pflegschaftsgericht im Sinne des § 243 AußStrG das Verfahren in jeder Lage mit Beschluß (der gemäß § 246 Abs 1 AußStrG dem Betroffenen und seinem Vertreter zuzustellen ist) einzustellen. Erst nach Rechtskraft eines derartigen Einstellungsbeschlusses kann die im § 6 a dritter Satz ZPO normierte Bindungswirkung gegenüber dem Prozeßgericht eintreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0035240Dokumentnummer
JJR_19870326_OGH0002_0080OB00700_8600000_001