Norm
ZPO §6aRechtssatz
Da die Prozeßfähigkeit nichts anderes ist als die prozessuale Handlungsfähigkeit, sind mündige Minderjährige auch bezüglich des Einkommens aus ihrem Erwerb, soweit dadurch nicht die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse gefährdet ist, prozeßfähig. Auch wenn nunmehr eine Sachwalterschaft nach § 273 Abs 3 Z 3 ABGB besteht (... alle Angelegenheiten ...), ist die Übergangsvorschrift des Art X Z 3 Abs 1 SWG beachtlich, wonach ein vormals nur beschränkt Entmündigter die Handlungsfähigkeit eines mündigen Minderjährigen behält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0035326Dokumentnummer
JJR_19911218_OGH0002_009OBA00239_9100000_002