Beisatz: Verständigt ein Gericht gemäß § 6a ZPO das Pflegschaftsgericht, so hat es das bei ihm geführte Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 190 Abs 1 ZPO zu unterbrechen. (T3)
Vgl auch; Beisatz: Ein in Rechtskraft erwachsener Beschluss des Erstgerichts auf Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 6a ZPO bindet auch den Obersten Gerichtshof. Auf die Frage der funktionellen Zuständigkeit des Erstgerichts für diese Beschlussfassung während anhängigen Revisionsrekursverfahrens ist daher nicht einzugehen. (T6)
Vgl; Beisatz: Für juristische Personen besteht kein dem § 6a ZPO nachgebildetes Verfahren für den Fall, dass diese nach der Vollmachtserteilung geschäftsunfähig werden (hier: Enthebung des Verlassenschaftskurators). (T7)
Beis wie T3; Beisatz: Auch wenn zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für eine Prozesspartei bereits ein Verfahren beim Pflegschaftsgericht anhängig ist, so ist das anhängige Verfahren beim Prozessgericht zu unterbrechen. (T10)