Norm: ZPO §64
Rechtssatz: Daß die Rechtssache, für die die Verfahrenshilfe begehrt wird, bestimmt zu bezeichnen ist, bedeutet, daß die Gegenpartei genannt wird und auch der Gegenstand des Rechtsstreites mit einiger Klarheit erkennbar ist. Entscheidungstexte 7 Ob 675/82 Entscheidungstext OGH 23.09.1982 7 Ob 675/82 Veröff: RZ 1984/31 S 596 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §36ZPO §64ZPO §464 Abs3 II
Rechtssatz: Gewiß erlangt in Rechtssachen, in welchen die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, die Aufhebung der Vollmacht dem Prozeßgegner gegenüber erst denn Rechtswirksamkeit, wenn ihm die Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes angezeigt wird (§ 36 Abs 1 ZPO). Um aber dem Schutzzweck der
Norm: des § 464 Abs 3 (§ 505 Abs 2, § 507 Abs 2) ZPO gerecht zu werden, ist diese Bestimmung auch bei einer währ... mehr lesen...
Mit Aufkündigung vom 19. Juni 1973, 42 K 203/73-1, kundigte die Klägerin der Beklagten die im Hause Wien 7, K-Straße Nr. 41 gemietete Wohnung Nr. 3 zum 31. Juli 1973 gerichtlich auf. Gegen die vom Erstgericht erlassene Aufkündigung vom 25. Juni 1973 (ON 1) erhob die Beklagte rechtzeitig Einwendungen und beantragte deren Aufhebung. Das Erstgericht erkannte die Aufkündigung für rechtswirksam und verurteilte die Beklagte, die vorgenannte Wohnung binnen 14 Tagen zu räumen und der Klägerin... mehr lesen...
Norm: ZPO §36ZPO §64
Rechtssatz: Beantragt eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Beigebung eines Rechtsanwaltes, so ist die durch das Prozeßgericht über die allfällige Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zu ihrem bisherigen Rechtsvertreter zu befragen und zu einer Anzeige im Sinne des § 36 Abs 1 ZPO anzuleiten. Wird das vom Prozeßgericht unterlassen und entscheidet es sofort im Sinne des P... mehr lesen...
Norm: ZPO §64
Rechtssatz: Das Armenrecht hat nach § 64 ZPO einen festgelegten Umfang. Dem Gericht steht es nicht frei, diesen Umfang irgendwie zu bestimmen. Die Beschränkung des bewilligten Armenrechtes auf die einstweilige Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren der Sachverständigen ist somit gesetzlich nicht gedeckt. Entscheidungstexte 4 Ob 101/72 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: ZPO §36ZPO §64ZPO §464 Abs3 Z5 II
Rechtssatz: Der Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes ist das Ansuchen um Beistellung eines Armenanwaltes gleichzusetzen. Entscheidungstexte 4 Ob 649/71 Entscheidungstext OGH 18.01.1972 4 Ob 649/71 7 Ob 95/75 Entscheidungstext OGH 18.09.1975 7 Ob 95/75 Beisatz: Hier: Verfahrensh... mehr lesen...
Im Verfahren 7 Cg ... des LGZ Graz begehrte der durch den am 26. 1. 1965 bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr J vertretene Kläger aus der behaupteten Beteiligung am Gewinn und Verlust des Sand- und Schotterwerks W von den Beklagten zunächst die Zahlung von S 505.467.91 sA; dieses Begehren schränkte er nach zwischenzeitiger Klagsausdehnung am 16. 7. 1969 auf S 417.943.41 sA ein. Mit Beschluß vom 18. 2. 1965 war dem Kläger das Armenrecht bewilligt worden. Infolge seines Antrages vom 17. 10.... mehr lesen...
Norm: ZPO §35ZPO §64 Z3ZPO §529 Abs1 Z2 C2a
Rechtssatz: Durch den erst im Laufe des Prozesses eintretenden Verlust der Prozessfähigkeit einer Partei wird die auf § 64 Z 3 ZPO beruhende Vertretungsmacht des vor Verlust der Prozessfähigkeit der Partei bestellten Armenanwaltes nicht berührt. Die vom Armenanwalt gesetzten Prozesshandlungen und die an ihn bewirkten Zustellungen sind ohne Mitwirkung des nach Verlust der Prozessfähigkeit der Partei be... mehr lesen...
Im Verfahren 7 Cg ... des LGZ Graz begehrte der durch den am 26. 1. 1965 bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr J vertretene Kläger aus der behaupteten Beteiligung am Gewinn und Verlust des Sand- und Schotterwerks W von den Beklagten zunächst die Zahlung von S 505.467.91 sA; dieses Begehren schränkte er nach zwischenzeitiger Klagsausdehnung am 16. 7. 1969 auf S 417.943.41 sA ein. Mit Beschluß vom 18. 2. 1965 war dem Kläger das Armenrecht bewilligt worden. Infolge seines Antrages vom 17. 10.... mehr lesen...
Norm: ZPO §35ZPO §64 Z3ZPO §529 Abs1 Z2 C2a
Rechtssatz: Durch den erst im Laufe des Prozesses eintretenden Verlust der Prozessfähigkeit einer Partei wird die auf § 64 Z 3 ZPO beruhende Vertretungsmacht des vor Verlust der Prozessfähigkeit der Partei bestellten Armenanwaltes nicht berührt. Die vom Armenanwalt gesetzten Prozesshandlungen und die an ihn bewirkten Zustellungen sind ohne Mitwirkung des nach Verlust der Prozessfähigkeit der Partei be... mehr lesen...
Dem Kläger wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 20. April 1964, 40 Nc .../64, ein Rechtsanwalt als Armenvertreter in der Person des Dr. Fritz H., später in der Person des Dr. Herwig E., bestellt. In dem gegen den Kläger anhängigen Entmündigungsverfahren 3 L .../65 des Bezirksgerichtes Döbling wurde mit Beschluß vom 8. November 1965 der Rechtsanwalt Dr. Erich U. zum vorläufigen Beistand des Klägers bestellt, sein Wirkungskreis laut Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 18. März... mehr lesen...
Mit Urteil vom 9. Juni 1967 gab der Erstrichter dem Klagebegehren statt und verurteilte den Beklagten zur geräumten Übergabe seiner Wohnung in dem der klagenden Partei gehörigen Haus W.-weg Nr. 1 in L. Dieses Urteil wurde dem Beklagten am 15. Juni 1967 zugestellt. Am 29. Juni 1967, sohin rechtzeitig, gab der Beklagte eine mit 28. Juni 1967 datierte, laienhaft verfaßte und von ihm selbst unterschriebene Berufung in einfacher Ausfertigung zur Post; sie langte am 30. Juni 1967 beim Ers... mehr lesen...
Das Erstgericht hat mit seinem Urteil vom 12. Jänner 1954, die Wiederaufnahme des Verfahrens C 66/50 des Bezirksgerichtes Mattighofen bewilligt und in der Sache selbst erkannt, daß das Klagebegehren auf Feststellung der Vaterschaft des Wiederaufnahmsklägers zu dem beklagten Kinde und auf Leistung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 30 S ab Klagstag abgewiesen und die Wiederaufnahmsbeklagte in den Kostenersatz verfällt wird. Das Urteil wurde nach Schluß der Verhandlung verkundet; ... mehr lesen...
Norm: ZPO §27ZPO §64 Z3ZPO §503 Z1 c5ZPO §503 Z2 c5
Rechtssatz: Wurde die arme Partei, für die noch kein Rechtsanwalt bestellt worden war, in der Ladung zur Berufungsverhandlung über den Anwaltszwang und die Notwendigkeit des Ansuchens um Bestellung eines Armenanwaltes belehrt, so bedarf es keiner Wiederholung dieser Rechtsbelehrung, wenn sie unvertreten zur Berufungsverhandlung (in einer Ehescheidungssache) erscheint. Aus diesem Umstand kann w... mehr lesen...
Norm: ZPO §27ZPO §64 Z3ZPO §503 Z1 c5ZPO §503 Z2 c5
Rechtssatz: Wurde die arme Partei, für die noch kein Rechtsanwalt bestellt worden war, in der Ladung zur Berufungsverhandlung über den Anwaltszwang und die Notwendigkeit des Ansuchens um Bestellung eines Armenanwaltes belehrt, so bedarf es keiner Wiederholung dieser Rechtsbelehrung, wenn sie unvertreten zur Berufungsverhandlung (in einer Ehescheidungssache) erscheint. Aus diesem Umstand kann w... mehr lesen...
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 3. Juli 1950 wurde dem Kläger das Armenrecht bewilligt. Mit Urteil vom 15. September 1951 wurde die Beklagte schuldig erkannt, dem Kläger 1361.33 S zu bezahlen, das Mehrbegehren auf Zahlung von 17.638.67 S wurde abgewiesen und Kläger zu elf Dreizehntel der mit 2063.42 S bestimmten Kosten verurteilt. Das Urteil wurde dem Kläger am 22. September 1951, obwohl er das Armenrecht genießt, portopflichtig zugestellt; da er aus diesem Gründe: die Annahme verwe... mehr lesen...
Norm: ZPO §64 Z1ZPO §104
Rechtssatz: Die Hinterlegung eines zuzustellenden Schriftstückes ist unwirksam, wenn sie deshalb erfolgte, weil der Adressat, dem das Armenrecht bewilligt worden war, die Annahme verweigerte, weil von ihm die Bezahlung des Portos begehrt wurde. Entscheidungstexte 4 Ob 9/52 Entscheidungstext OGH 26.02.1952 4 Ob 9/52 Veröff: SZ 25/49 = EvBl 1952/16... mehr lesen...
Norm: ZPO §64 Z1ZPO §104
Rechtssatz: Die Hinterlegung eines zuzustellenden Schriftstückes ist unwirksam, wenn sie deshalb erfolgte, weil der Adressat, dem das Armenrecht bewilligt worden war, die Annahme verweigerte, weil von ihm die Bezahlung des Portos begehrt wurde. Entscheidungstexte 4 Ob 9/52 Entscheidungstext OGH 26.02.1952 4 Ob 9/52 Veröff: SZ 25/49 = EvBl 1952/16... mehr lesen...
Das Prozeßgericht wies das gegen den Beklagten auf Anerkennung der Vaterschaft gerichtete Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht erkannte, daß der Beklagte als der außereheliche Vater der Klägerin anzusehen sei. Der Oberste Gerichtshof hob das Urteil des Berufungsgerichtes auf und verwies die Sache an dieses zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück. Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Den Revisionsgrund der Z. 1 des § 503 ZPO. sieht die ... mehr lesen...
Norm: ZPO §27 Abs1ZPO §64 Z3ZPO §477 Abs1 Z5ZPO §503 Z2 C6
Rechtssatz: Es begründet keine Nichtigkeit, wohl aber einen Verfahrensmangel, wenn der Antrag auf Bestellung eines Armenvertreters für das Berufungsverfahren unerledigt gelassen, der Antragsteller aber unter Ausserachtlassung des Anwaltszwanges tatsächlich zur Berufungsverhandlung zugelassen wurde. Entscheidungstexte 2 Ob 327/51 ... mehr lesen...
Das Prozeßgericht wies das gegen den Beklagten auf Anerkennung der Vaterschaft gerichtete Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht erkannte, daß der Beklagte als der außereheliche Vater der Klägerin anzusehen sei. Der Oberste Gerichtshof hob das Urteil des Berufungsgerichtes auf und verwies die Sache an dieses zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück. Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Den Revisionsgrund der Z. 1 des § 503 ZPO. sieht die ... mehr lesen...
Norm: ZPO §27 Abs1ZPO §64 Z3ZPO §477 Abs1 Z5ZPO §503 Z2 C6
Rechtssatz: Es begründet keine Nichtigkeit, wohl aber einen Verfahrensmangel, wenn der Antrag auf Bestellung eines Armenvertreters für das Berufungsverfahren unerledigt gelassen, der Antragsteller aber unter Ausserachtlassung des Anwaltszwanges tatsächlich zur Berufungsverhandlung zugelassen wurde. Entscheidungstexte 2 Ob 327/51 ... mehr lesen...
In der von der mj. Theresia D., vertreten durch das Bezirksjugendamt Völkermarkt, gegen Johann D. eingebrachten Klage auf Feststellung der Vaterschaft wurde um Bewilligung des Armenrechtes und Bestellung des Bezirksjugendamtes Mistelbach zum Armenvertreter ersucht. Das Erstgericht gab diesen Anträgen statt. Bei der am 16. Februar 1950 durchgeführten Verhandlung erklärte die für die klagende Partei erschienene Fürsorgerin des Bezirksjugendamtes Mistelbach nach der Urteilsverkundung, ... mehr lesen...
Norm: ABGB §154 Abs3 GABGB §233 AZPO §64 Z3ZPO §208 Z1 BZPO §472
Rechtssatz: Ein Verzicht auf Rechtsmittel kann namens eines Minderjährigen nur vom ehelichen Vater oder Vormund mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes, vom Armenvertreter mit Genehmigung des ehelichen Vaters oder Vormundes und des Vormundschaftsgerichtes gültig abgegeben werden. Entscheidungstexte 3 Ob 194/50 Entschei... mehr lesen...
Norm: ABGB §154 Abs3 GABGB §233 AZPO §64 Z3ZPO §208 Z1 BZPO §472
Rechtssatz: Ein Verzicht auf Rechtsmittel kann namens eines Minderjährigen nur vom ehelichen Vater oder Vormund mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes, vom Armenvertreter mit Genehmigung des ehelichen Vaters oder Vormundes und des Vormundschaftsgerichtes gültig abgegeben werden. Entscheidungstexte 3 Ob 194/50 Entschei... mehr lesen...
Das Prozeßgericht bestellte im Zuge des Ehescheidungsverfahrens August H. gegen Josefine H. für den derzeit im Ausland wohnhaften Kläger den Rechtsanwalt Dr. W. zum Prozeßkurator. Der von Dr. W. gegen diese Bestellung im eigenen Namen eingebrachte Rekurs wurde vom Rekursgericht als unzulässig verworfen. Das Rekursgericht führt aus, Dr. W. habe im eigenen Namen gegen seine Bestellung Rekurs erhoben; daraus sei zu schließen, daß er sich persönlich durch den angefochtenen Beschluß besc... mehr lesen...
Das Erstgericht bewilligte die von der betreibenden Partei beantragte Exekution durch Lohnpfändung nur teilweise. Der angefochtene Beschluß war am 10. Juni 1947 an die Parteien abgefertigt worden. Ein Zustellausweis liegt wohl nicht ein, doch ist nach der Sachlage die Behauptung des Rekurswerbers, der Beschluß sei ihm am 12. Juni 1947 zugestellt worden, durchaus glaubhaft. Am 16. Juni 1947 erschien der gesetzliche Vertreter der betreibenden Partei beim Bezirksgericht seines Wohnsitz... mehr lesen...
Norm: ZPO §64 Z3ZPO §155 Abs1
Rechtssatz: Durch den Tod der armen Partei, der nach § 64 Z 3 ZPO ein Rechtsanwalt bestellt ist, tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 155 Abs 1 ZPO nicht ein. Entscheidungstexte 3 Ob 958/37 Entscheidungstext OGH 07.12.1937 3 Ob 958/37 Veröff: SZ 19/328 2 Ob 338/57 Entscheidungstext OGH 1... mehr lesen...
Norm: ZPO §64 Z3ZPO §155 Abs1
Rechtssatz: Durch den Tod der armen Partei, der nach § 64 Z 3 ZPO ein Rechtsanwalt bestellt ist, tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 155 Abs 1 ZPO nicht ein. Entscheidungstexte 3 Ob 958/37 Entscheidungstext OGH 07.12.1937 3 Ob 958/37 Veröff: SZ 19/328 2 Ob 338/57 Entscheidungstext OGH 1... mehr lesen...
Norm: ZPO §64 Z5ZPO §365ZPO §368
Rechtssatz: Die Kosten der Zureise des klagenden Kindes und der Kindesmutter zur Vornahme der Blutprobe sind, wenn die Parteien das Armenrecht genießen, vorläufig aus dem Staatsschatze zu leisten. Der armen Partei kann der vorschußweise Erlag dieser Kosten nach § 368 Abs 3 ZPO nicht aufgetreten werden (entgegengesetzt: RZ 1936,120). Entscheidungstexte 1 Ob 10... mehr lesen...