Norm
ZPO §64 Z1Rechtssatz
Die Hinterlegung eines zuzustellenden Schriftstückes ist unwirksam, wenn sie deshalb erfolgte, weil der Adressat, dem das Armenrecht bewilligt worden war, die Annahme verweigerte, weil von ihm die Bezahlung des Portos begehrt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0036188Dokumentnummer
JJR_19520226_OGH0002_0040OB00009_5200000_001