Norm
ZPO §64Rechtssatz
Das Armenrecht hat nach § 64 ZPO einen festgelegten Umfang. Dem Gericht steht es nicht frei, diesen Umfang irgendwie zu bestimmen. Die Beschränkung des bewilligten Armenrechtes auf die einstweilige Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren der Sachverständigen ist somit gesetzlich nicht gedeckt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0036181Dokumentnummer
JJR_19730109_OGH0002_0040OB00101_7200000_001