Norm
ZPO §64Rechtssatz
Daß die Rechtssache, für die die Verfahrenshilfe begehrt wird, bestimmt zu bezeichnen ist, bedeutet, daß die Gegenpartei genannt wird und auch der Gegenstand des Rechtsstreites mit einiger Klarheit erkennbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0036186Dokumentnummer
JJR_19820923_OGH0002_0070OB00675_8200000_001