Norm
ZPO §35Rechtssatz
Durch den erst im Laufe des Prozesses eintretenden Verlust der Prozessfähigkeit einer Partei wird die auf § 64 Z 3 ZPO beruhende Vertretungsmacht des vor Verlust der Prozessfähigkeit der Partei bestellten Armenanwaltes nicht berührt. Die vom Armenanwalt gesetzten Prozesshandlungen und die an ihn bewirkten Zustellungen sind ohne Mitwirkung des nach Verlust der Prozessfähigkeit der Partei bestellten gesetzlichen Vertreters wirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0035674Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011