Norm
ZPO §27 Abs1Rechtssatz
Es begründet keine Nichtigkeit, wohl aber einen Verfahrensmangel, wenn der Antrag auf Bestellung eines Armenvertreters für das Berufungsverfahren unerledigt gelassen, der Antragsteller aber unter Ausserachtlassung des Anwaltszwanges tatsächlich zur Berufungsverhandlung zugelassen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0035594Dokumentnummer
JJR_19510531_OGH0002_0020OB00327_5100000_001