RS OGH 1975/11/19 8Ob240/75, 7Ob540/78, 6Ob547/88, 4Ob616/89, 1Ob595/93, 10ObS164/94, 6Ob1632/95, 1O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1975
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Norm

ZPO §36
ZPO §64
ZPO §464 Abs3 II

Rechtssatz

Gewiß erlangt in Rechtssachen, in welchen die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, die Aufhebung der Vollmacht dem Prozeßgegner gegenüber erst denn Rechtswirksamkeit, wenn ihm die Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes angezeigt wird (§ 36 Abs 1 ZPO). Um aber dem Schutzzweck der Norm des § 464 Abs 3 (§ 505 Abs 2, § 507 Abs 2) ZPO gerecht zu werden, ist diese Bestimmung auch bei einer während der Rechtsmittelfrist durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführten Aufhebung der Vollmacht des frei gewählten Rechtsanwaltes der (die Verfahrenshilfe genießenden oder beantragenden) Partei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe, stellt, anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 240/75
    Entscheidungstext OGH 19.11.1975 8 Ob 240/75
  • 7 Ob 540/78
    Entscheidungstext OGH 06.04.1978 7 Ob 540/78
    Beisatz: Ablauf der Frist des § 36 Abs 2 ZPO vor Urteilszustellung. (T1)
  • 6 Ob 547/88
    Entscheidungstext OGH 24.03.1988 6 Ob 547/88
    Beisatz: Zwar Fristunterbrechungswirkung, der Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes gemäß § 36 Abs 1 ZPO kann aber erst die Bestellung eines Rechtsanwaltes zur Verfahrenshilfe gleichgehalten werden. (T2)
  • 4 Ob 616/89
    Entscheidungstext OGH 05.12.1989 4 Ob 616/89
    Auch; Veröff: RZ 1992/72 S 210
  • 1 Ob 595/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 1 Ob 595/93
    Auch; Beisatz: Im Zweifel schließt der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers auch die Anzeige des Erlöschens des bisher bestandenen Vollmachtsverhältnisses in sich. (T3)
  • 10 ObS 164/94
    Entscheidungstext OGH 19.07.1994 10 ObS 164/94
    Auch; Beis wie T3
  • 6 Ob 1632/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 6 Ob 1632/95
    nur: Gewiß erlangt in Rechtssachen, in welchen die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, die Aufhebung der Vollmacht dem Prozeßgegner gegenüber erst denn Rechtswirksamkeit, wenn ihm die Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes angezeigt wird (§ 36 Abs 1 ZPO). (T4)
  • 1 Ob 2394/96g
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2394/96g
    Auch; Beis wie T3
  • 5 Ob 105/99y
    Entscheidungstext OGH 15.02.2000 5 Ob 105/99y
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 1 Ob 335/99t
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 335/99t
    Beis wie T2; Beisatz: Dies gilt aber nicht für einen Antrag auf Bestellung eines Zustellkurators, weil hier eine dem Schutzzweck des § 464 Abs 3 ZPO vergleichbare Norm fehlt. (T5); Veröff: SZ 73/56
  • 3 Ob 306/02z
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 306/02z
    Vgl auch; nur: § 464 Abs 3 (§ 505 Abs 2, § 507 Abs 2) ZPO ist auch bei einer während der Rechtsmittelfrist durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführten Aufhebung der Vollmacht des frei gewählten Rechtsanwaltes der (die Verfahrenshilfe genießenden oder beantragenden) Partei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe, stellt, anzuwenden. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0035752

Dokumentnummer

JJR_19751119_OGH0002_0080OB00240_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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