Norm
ZPO §64 Z5Rechtssatz
Die Kosten der Zureise des klagenden Kindes und der Kindesmutter zur Vornahme der Blutprobe sind, wenn die Parteien das Armenrecht genießen, vorläufig aus dem Staatsschatze zu leisten. Der armen Partei kann der vorschußweise Erlag dieser Kosten nach § 368 Abs 3 ZPO nicht aufgetreten werden (entgegengesetzt: RZ 1936,120).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0036260Dokumentnummer
JJR_19371026_OGH0002_0010OB01049_3700000_001