Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtsssache der gefährdeten Parteien 1. mj. Ruben H*****, vertreten durch die Mutter Helga H***** und 2. Helga H*****, wider den Gegner den gefährdeten Parteien Mag. Friedrich H*****, info... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei „P*****" ***** GmbH, *****, vertreten durch Roschek & Biely Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die verpflichtete Partei R***** d.d. R*****, ve... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei begehrt mit der
Begründung: , dass zwischen ihr und den beklagten Parteien als Eigentümer verschiedener Liegenschaften ein Kaufvertrag über diese rechtsgültig zustandegekommen sei, die Beklagten zur grundbuchsfähigen Unterfertigung eines Kaufvertrags über diese Liegenschaften zu verpflichten. Das Erstgericht wies den, in diesem Zusammenhang gestellten, Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung durch Veräußerungs- und Belastungsverbot ob dieser ... mehr lesen...
Begründung: Am 6. 2. 2007 stellte die Erstrekurswerberin als unbeschränkt haftende Gesellschafterin sowie die Zweit- und Drittrekurswerber je als Kommanditisten der Franz S***** Gesellschaft m. b. H. & Co KG den Antrag auf Vornahme folgender Eintragungen im Firmenbuch: 1) Änderungen der Geschäftsanschrift sowie der Anschriften der Gesellschafter, 2) Eintragung der seit 2. 2. 2007 jeweils selbstständig vertretungsberechtigten Prokuristen Mag. Franz S*****, und Gerald S*****. Da... mehr lesen...
Begründung: Österreich und Polen sind Mitgliedsstaaten des von einer Sonderkonferenz der Vereinten Nationen bereits 1956 beschlossenen (RV 972 BlgNR 11. GP, 13) und am 20. Juni 1956 in New York ausgelegten Übereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl 1969/316 idFd BGBl 1986/377; im Folgenden nur Übereinkommen). Es hat den Zweck, die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs zu erleichtern, den eine Person (Anspruchswerber), die sich im Gebiet ei... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erklärte (im zweiten Rechtsgang) den Schiedsspruch des Internationalen Kommerziellen Schiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der Ukraine vom 29. April 2005, AZ AC Nr. 253a/2004, für Österreich für vollstreckbar. In seiner
Begründung: führte es aus, dass sowohl Österreich als auch die Ukraine dem Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958, BGBl 1961/200 (New Yorker Übereinkommen - NYÜ) b... mehr lesen...
Begründung: Mit Urteil vom 14. 7. 2006 gab das Erstgericht dem auf Zahlung von EUR 3.500 sA gerichteten Klagebegehren statt. Das Urteil wurde am 20. 7. 2006 dem im erstinstanzlichen Verfahren als Prozessbevollmächtigter der Beklagten einschreitenden Rechtsanwalt zugestellt. Am 20. 9. 2006 langte beim Erstgericht ein durch diesen Rechtsanwalt mittels Telefax eingebrachter Antrag der Beklagten ein, ihnen die Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu bewilligen. Das Erstgericht forderte hier... mehr lesen...
Begründung: Die ursprünglich elf Kläger und die vier Beklagten waren im August 2005 Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie streiten über die Wirksamkeit eines am 1. Juli 2005 gefassten Gesellschafterbeschlusses, mit dem der Gesellschaftsvertrag geändert wurde. Die Kläger begehren die Feststellung der Wirksamkeit dieses Beschlusses, die Beklagten bestreiten sie aus formellen und inhaltlichen Gründen. Insbesondere ist strittig, ob die Gesellschafterversammlung or... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Gemeinde P*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die Antragsgegner 1. Josef A*****, 2. Margarita A*****, beide *****, 3. Johanna F*****, 4. Franz E... mehr lesen...
Begründung: Der bedingte Zahlungsbefehl vom 4. 7. 2006 wurde der Beklagten durch Hinterlegung beim Postamt 1173 Wien zugestellt (Beginn der Abholfrist 17. 7. 2006). Nach den Klagsangaben lautet die Anschrift der Beklagten 1070 Wien, W*****straße 26/II/7. Die Beklagte hatte bis 9. 7. 2007 einen Nachsendeauftrag an die Anschrift 1170 Wien, D*****straße 88, eingerichtet. Dort erfolgten auch am 13. und 14. 7. 2006 die beiden Zustellversuche. An dieser Anschrift gab es zum Zeitpunkt der ... mehr lesen...
Norm: ZPO §520
Rechtssatz: Ist die betreibende Partei in einem Forderungsexekutionsverfahren durch den Jugendwohlfahrtsträger vertreten, muss ein Rekurs gegen einen Kostenbeschluss mündlich zu Protokoll eingebracht oder von einem Rechtsanwalt unterschrieben werden. Entscheidungstexte 37 R 43/07h Entscheidungstext LG Eisenstadt 30.04.2007 37 R 43/07h ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Kosten des Drittschuldners AMS Neusiedl am See für die Äußerung vom 6.2.2007 mit EUR 25,-- und trug der betreibenden Partei die Bezahlung dieser Kosten innerhalb von 14 Tagen auf. Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige Rekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag, diesen dahingehend abzuändern, dass ihr die Bezahlung der Kosten der Drittschuldneräußerung nicht auferlegt werde, da ihr die Verfah... mehr lesen...
Begründung: Auf das 1997 eingeleitete Verlassenschaftsverfahren sind nach der Übergangsregelung des § 205 AußStrG in der Fassung BGBl I 2003/111 die neuen Regelungen des Verlassenschaftsverfahrens (§§ 143 bis 185 AußStrG neu) noch nicht anzuwenden. Auf das 1997 eingeleitete Verlassenschaftsverfahren sind nach der Übergangsregelung des Paragraph 205, AußStrG in der Fassung BGBl römisch eins 2003/111 die neuen Regelungen des Verlassenschaftsverfahrens (Paragraphen 143 bis 185 AußStrG... mehr lesen...
Begründung: Mit der vollstreckbaren einstweiligen Verfügung vom 7. November 2005, GZ 17 Cg 31/05y-13, trug das Handelsgericht Wien dem Verpflichteten (und zwei weiteren beklagten Parteien, deren Geschäftsführer der Verpflichtete war) zur Sicherung des Anspruchs der betreibenden Parteien auf Unterlassung von Wettbewerbsverstößen und Kennzeichenverletzungen es ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen auf, 1) gegenüber der erstbetreibenden Partei das Zeichen M*****, in welche... mehr lesen...
Begründung: Nachdem die beantragte Bewilligung der Annahme an Kindesstatt mit Beschluss des Erstgerichts vom 25. 7. 2005 bewilligt worden war, stellte der (anwaltlich vertretene) Wahlvater einen Abänderungsantrag gemäß § 73 AußStrG: Das Erstgericht möge den Bewilligungsbeschluss insofern abändern, als die Adoption nicht bewilligt werde, weil die Voraussetzungen gemäß § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG vorlägen. Das für das Wahlkind zuständige polnische Bezirksgericht habe das Adoptionsverfahre... mehr lesen...
Begründung: Nachdem die beantragte Bewilligung der Annahme an Kindesstatt mit Beschluss des Erstgerichts vom 25. 7. 2005 bewilligt worden war, stellte der (anwaltlich vertretene) Wahlvater einen Abänderungsantrag gemäß § 73 AußStrG: Das Erstgericht möge den Bewilligungsbeschluss insofern abändern, als die Adoption nicht bewilligt werde, weil die Voraussetzungen gemäß § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG vorlägen. Das für das Wahlkind zuständige polnische Bezirksgericht habe das Adoptionsverfahre... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Ehrlich-Rogner & Schlögl Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei b***** Aktiengesellscha... mehr lesen...
Begründung: Mit der vorliegenden Deckungsklage wurde die Beklagte nach einem Hagelschaden auf der Liegeschaft W*****gasse *****, zunächst von den dortigen (im
Kopf: als bisherige Kläger bezeichneten) Liegenschafts- und Wohnungseigentümern aufgrund des zwischen den Parteien zur Polizzennummer ***** am 1. November 2002 für das Bestandobjekt abgeschlossenen Versicherungsvertrages auf Feststellung (der Zahlungspflicht der Beklagten für alle zur Wiederherstellung des beschädigten Gebäudes... mehr lesen...
Begründung: Für das im
Spruch: genannte Wiederaufnahmeverfahren, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes der 10. Senat zuständig. Dieser hat eine als Wiederaufnahms- und Nichtigkeitsklage gewertete Eingabe der klagenden Partei vom 5. 2. 2006 mit Beschluss vom 24. 10. 2006 zurückgewiesen. In dem daraufhin gestellten „Wiedereinsetzungsantrag" hat die klagende Partei alle Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden des 10. Senates abgelehnt. Im Wesentlichen stützt sic... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Ing. Hubert M*****, Zimmermeister, *****, vertreten durch Brandstetter Pritz & Partner Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die Antragsgegner 1) Gemeinde *****, vertreten durch Mag. Dr. Franz Hafner un... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte verschuldete am 9. 3. 2002 als Lenker eines PKW seines Sohnes auf der Bundesstraße 303 im Gemeindegebiet von B***** einen Verkehrsunfall. Da ein am PKW befestigter Anhänger überladen war (sein Gesamtgewicht betrug 2.190 kg und überstieg sein typisiertes zulässiges Gesamtgewicht von 1.200 kg damit um 82, 5 %), geriet der PKW ins Schleudern und auf die linke Fahrbahnseite, wo er mit zwei entgegenkommenden Fahrzeugen kollidierte. Dabei wurden mehrere ... mehr lesen...
Begründung: Für das im
Spruch: genannte Wiederaufnahmeverfahren, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes der 7. Senat zuständig. Dieser hat einen Verfahrenhilfeantrag betreffend die Wiederaufnahmesklage abgewiesen. Zwei von dessen Mitgliedern werden von der Antragstellerin konkret als befangen abgelehnt. Im Wesentlichen stützt sich die Antragstellerin dabei darauf, dass diese als Richter erster Instanz bereits in früheren Verfahren betreffend andere Parteien den G... mehr lesen...
Begründung: Mit dem von der Klägerin angefochtenen Beschluss des Berufungsgerichtes hat dieses die Berufung der Beklagten gegen ein vom Erstgericht erlassenes Versäumungsurteil zurückgewiesen. Es ist dabei davon ausgegangen, dass durch die Unterlassung des Antrages auf Fällung eines Versäumungsurteiles in der Tagsatzung am 2. 6. 2006 durch die Klägerin Ruhen des Verfahrens für die Dauer von drei Monaten eingetreten sei. Daher hätte das in der nächsten Tagsatzung vom 23. 6. 2006 erla... mehr lesen...
Begründung: Am 6. August 1991 schlossen der Kläger und das beklagte Land sowie eine näher genannte Marktgemeinde einen Vertrag, in dem sich das Land verpflichtete, zu den Gesamtkosten der Revitalisierung des Schlosses des Klägers einen Beitrag von 5 Mio. S zu leisten. In der Präambel war festgehalten, dass der Kläger das Schloss mit beträchtlichem Aufwand („derzeit" 48 Mio S) restauriert und revitalisiert und dadurch ein Zentrum für Veranstaltungen aller Art geschaffen habe. Nach P... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt in dem gegen den Beklagten anhängigen Räumungsverfahren betreffend eine Wohnung in Wien unter anderem die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382f EO in Höhe von monatlich 214,81 EUR. Die Vorinstanzen wiesen im ersten Rechtsgang dieses Sicherungsbegehren ab. Die Klägerin begehrt in dem gegen den Beklagten anhängigen Räumungsverfahren betreffend eine Wohnung in Wien unter anderem die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph... mehr lesen...
Begründung: Der - im zweiten Rechtsgang gefasste - Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Erstgerichtes ON 65 wurde dem Vertreter des Vaters am 22. 12. 2005 zugestellt. Am 5. 1. 2006, um 20.50 Uhr langte beim Erstgericht per Telefax ein in Maschinschrift verfasstes und auf den Namen des Vaters lautendes Schreiben ein, in dem der „Antragsgegner" die Gewährung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Anwaltes für die Ausführung des Rekurses „gegen ON 65" beantragte, auf die bereits vorg... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Veith, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Anca N*****, vertreten durch Weidacher, Imre & Schaffer, Rechtsanwaltspartnerschaft OEG in Gleisdorf, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei Maria S*****, vertreten durch Mag. Markus Gregoric,... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1.) Soweit sich die Revisionswerber über weite Strecken ihres Rechtsmittels mit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung auseinandersetzen und im Revisionsverfahren abweichende Ersatzfeststellungen begehren, ist ihnen entgegenzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz ist und die Beweiswürdigung der Vorinstanzen nicht überprüfen kann. Dies gilt auch für die erst vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte GmbH ist Komplementärin der F***** Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co Kommanditgesellschaft (in der Folge: KG), die das „Multiplex"-Kino M***** in Innsbruck betreibt. Die Beklagte wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 25. 6. 1976, die KG mit Gesellschaftsvertrag vom 29. 6. 1976 errichtet. Gesellschafter der Beklagten sind die Erstklägerin, der Zweitkläger (der Ehemann der Erstklägerin) und die beiden Nebenintervenientinnen (Schwestern der E... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den Antrag auf Bewilligung einer Erwachsenenadoption zwischen einem österreichischen Staatsangehörigen und einem brasilianischen Staatsangehörigen ab. Das anzuwendende brasilianische Recht kenne keine § 182 ABGB vergleichbaren Rechtsfolgen bei einer Erwachsenenadoption, sondern nur eine Vertragsadoption ohne richterliche Mitwirkung. Das Erstgericht wies den Antrag auf Bewilligung einer Erwachsenenadoption zwischen einem österreichischen Staatsangehö... mehr lesen...