Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei „P*****" ***** GmbH, *****, vertreten durch Roschek & Biely Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die verpflichtete Partei R***** d.d. R*****, vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen 218.018,50 EUR und 72.672,83 EUR, je s.A., infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Juli 2007, GZ 47 R 312/07s-183, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 30. März 2007, GZ 69 E 667/05p, 668/05h-178, zurückgewiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1.) Die Revisionsrekurswerberin vermag nicht aufzuzeigen, weshalb mit dem an die betreibende Gläubigerin gerichteten Auftrag zur Vorlage von Pachtbedingungen in ihre Rechtssphäre eingegriffen sein sollte. Der Auftrag ist ein bloß vorbereitender Schritt vor der Bewilligung der vom Erstgericht offenbar in Aussicht genommenen Zwangsverpachtung der bereits gepfändeten Markenrechte der verpflichteten Partei. Erst durch die Bewilligung der Zwangsverpachtung oder allenfalls auch schon durch die vom Gericht genehmigten Pachtbedingungen könnte sich die verpflichtete Partei für beschwert erachten. Das fehlende Rechtsschutzbedürfnis muss zur Zurückweisung des Rechtsmittels führen (RIS-Justiz RS0043815).
2.) Auch gegen die Bekanntgabe des vom Sachverständigen ermittelten Schätzwerts der gepfändeten Markenrechte steht kein Rekurs zu. Die exekutive Verwertung durch Verkauf oder Verpachtung der Markenrechte richtet sich nach den Regeln über den Verkauf gepfändeter beweglicher Sachen (§ 332 Abs 2 EO, § 340 Abs 2 EO). Dort ist aber eine gerichtliche Festsetzung des Schätzwerts mittels Beschluss ebenso wenig vorgesehen wie ein Anfechtungsrecht der Beteiligten (3 Ob 215/05x). Ein Rekurs gegen die bloße Bekanntgabe des vom Sachverständigen ermittelten Schätzwerts steht nicht zu. Dies gilt seit der EO-Novelle 2000 auch für das Zwangsversteigerungsverfahren (§ 144 EO; ausführlich dazu 3 Ob 236/02f; RIS-Justiz RS0116953).2.) Auch gegen die Bekanntgabe des vom Sachverständigen ermittelten Schätzwerts der gepfändeten Markenrechte steht kein Rekurs zu. Die exekutive Verwertung durch Verkauf oder Verpachtung der Markenrechte richtet sich nach den Regeln über den Verkauf gepfändeter beweglicher Sachen (Paragraph 332, Absatz 2, EO, Paragraph 340, Absatz 2, EO). Dort ist aber eine gerichtliche Festsetzung des Schätzwerts mittels Beschluss ebenso wenig vorgesehen wie ein Anfechtungsrecht der Beteiligten (3 Ob 215/05x). Ein Rekurs gegen die bloße Bekanntgabe des vom Sachverständigen ermittelten Schätzwerts steht nicht zu. Dies gilt seit der EO-Novelle 2000 auch für das Zwangsversteigerungsverfahren (Paragraph 144, EO; ausführlich dazu 3 Ob 236/02f; RIS-Justiz RS0116953).
3.) Schließlich erfolgte auch die Zurückweisung des Rekurses gegen die Abweisung des Antrags der verpflichteten Partei auf Bestellung eines zweiten Sachverständigen zu Recht. § 366 ZPO ist zufolge § 78 EO im Exekutionsverfahren anzuwenden (3 Ob 272/03a). Danach ist der Rekurs gegen die Entscheidung des Gerichts über die Anzahl der zu bestellenden Sachverständigen unzulässig.3.) Schließlich erfolgte auch die Zurückweisung des Rekurses gegen die Abweisung des Antrags der verpflichteten Partei auf Bestellung eines zweiten Sachverständigen zu Recht. Paragraph 366, ZPO ist zufolge Paragraph 78, EO im Exekutionsverfahren anzuwenden (3 Ob 272/03a). Danach ist der Rekurs gegen die Entscheidung des Gerichts über die Anzahl der zu bestellenden Sachverständigen unzulässig.
Anmerkung
E86002 3Ob201.07sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00201.07S.1127.000Dokumentnummer
JJT_20071127_OGH0002_0030OB00201_07S0000_000