Kopf
Der Oberste Gerichtshof in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Walter Zeiler und Dr. Vera Moczarski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Sonja P*****, vertreten durch Dr. Werner Posch, Rechtsanwalt in Gloggnitz, wider die beklagte Partei Nathalie H*****, vertreten durch Mag. Dieter Ebner, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 1.772 sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 29. August 2006, GZ 9 Ra 99/06d-13, mit dem dieses den die Berufung der beklagten Partei gegen das Versäumungsurteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. Juni 2006, GZ 6 Cga 63/06b-9, zurückgewiesen hat, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem von der Klägerin angefochtenen Beschluss des Berufungsgerichtes hat dieses die Berufung der Beklagten gegen ein vom Erstgericht erlassenes Versäumungsurteil zurückgewiesen. Es ist dabei davon ausgegangen, dass durch die Unterlassung des Antrages auf Fällung eines Versäumungsurteiles in der Tagsatzung am 2. 6. 2006 durch die Klägerin Ruhen des Verfahrens für die Dauer von drei Monaten eingetreten sei. Daher hätte das in der nächsten Tagsatzung vom 23. 6. 2006 erlassene Versäumungsurteil innerhalb dieser drei Monatsfrist auch nicht mit der von der Beklagten gewählten Begründung, sondern nur wegen der Verletzung der Unterbrechungswirkung angefochten werden können. Im Falle der Stellung eines Fortsetzungsantrags durch eine der Parteien nach Ablauf der dreimonatigen Frist, also ab 2. 9., und der neuerlichen Berufung durch die Beklagte werde das Erstgericht auch noch verschiedene Umstände bei der Erlassung des Versäumungsurteiles aufzuklären haben.
Gegen diese Zurückweisung der Berufung der Beklagten richtet sich der am 21. 9. 2006 eingebrachte Rekurs der Klägerin, in dem diese ihre Beschwer im Wesentlichen damit begründet, dass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ein Ruhen des Verfahrens gar nicht eingetreten sei und sie dadurch an der Anspruchsverfolgung gehindert werde. Dieser Rekurs der Klägerin gegen die Zurückweisung der Berufung der Beklagten ist schon mangels Beschwer der Klägerin unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass für die Zulässigkeit jedes Rechtsmittels das Vorliegen einer Beschwer des Rechtsmittelwerbers Voraussetzung ist (Kodek in Rechberger, ZPO2 § 461 Rz 9; Fasching in Fasching/Konecny² IV/1 Einl Rz 87 ff jeweils mwN). Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass eine Beschwer in dem Sinne, dass der Rechtsmittelwerber in seinem Rechtsschutzbegehren durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt wird, zu verneinen ist, wenn ein Rekurs oder eine Berufung der anderen Partei zurückgewiesen wird (RIS-Justiz RS0041746 mwN; zuletzt etwa OGH 7 Ob 43/02b). In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass allein aus den Gründen einer Entscheidung eine Beschwerde nicht abgeleitet werden kann (RIS-Justiz RS0043947 mwN zuletzt 3 Ob 135/05g). Jedenfalls ausgehend davon mangelt es für den mehr als drei Monate nach den vom Berufungsgericht angenommenen Eintritt des Ruhens des Verfahrens, also zu einem Zeitpunkt, als das Verfahren jederzeit fortgesetzt werden konnte, erhobenen Rekurs der Klägerin gegen die Zurückweisung der Berufung der Beklagten an einer Beschwer. Dementsprechend war der Rekurs der Klägerin zurückzuweisen. Da es der Klägerin schon zum Zeitpunkt der Erhebung des Rekurses an der Voraussetzung der Beschwer mangelte, kommt ein Kostenersatz auch nach § 50 Abs 2 ZPO nicht in Betracht (Fucik in Rechberger ZPO2 § 50 Rz 2 RIS-Justiz RS0106007 mwN).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass für die Zulässigkeit jedes Rechtsmittels das Vorliegen einer Beschwer des Rechtsmittelwerbers Voraussetzung ist (Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 461, Rz 9; Fasching in Fasching/Konecny² IV/1 Einl Rz 87 ff jeweils mwN). Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass eine Beschwer in dem Sinne, dass der Rechtsmittelwerber in seinem Rechtsschutzbegehren durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt wird, zu verneinen ist, wenn ein Rekurs oder eine Berufung der anderen Partei zurückgewiesen wird (RIS-Justiz RS0041746 mwN; zuletzt etwa OGH 7 Ob 43/02b). In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass allein aus den Gründen einer Entscheidung eine Beschwerde nicht abgeleitet werden kann (RIS-Justiz RS0043947 mwN zuletzt 3 Ob 135/05g). Jedenfalls ausgehend davon mangelt es für den mehr als drei Monate nach den vom Berufungsgericht angenommenen Eintritt des Ruhens des Verfahrens, also zu einem Zeitpunkt, als das Verfahren jederzeit fortgesetzt werden konnte, erhobenen Rekurs der Klägerin gegen die Zurückweisung der Berufung der Beklagten an einer Beschwer. Dementsprechend war der Rekurs der Klägerin zurückzuweisen. Da es der Klägerin schon zum Zeitpunkt der Erhebung des Rekurses an der Voraussetzung der Beschwer mangelte, kommt ein Kostenersatz auch nach Paragraph 50, Absatz 2, ZPO nicht in Betracht (Fucik in Rechberger ZPO2 Paragraph 50, Rz 2 RIS-Justiz RS0106007 mwN).
Anmerkung
E82509 8ObA90.06bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:008OBA00090.06B.1123.000Dokumentnummer
JJT_20061123_OGH0002_008OBA00090_06B0000_000