RS OGH 2007/4/30 37R43/07h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2007
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Norm

ZPO §520

Rechtssatz

Ist die betreibende Partei in einem Forderungsexekutionsverfahren durch den Jugendwohlfahrtsträger vertreten, muss ein Rekurs gegen einen Kostenbeschluss mündlich zu Protokoll eingebracht oder von einem Rechtsanwalt unterschrieben werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Zurückweisung; Rekurs; Anwaltspflicht; Exekutionsverfahren; Jugendwohlfahrtsträger;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2007:RES0000142

Dokumentnummer

JJR_20070430_LG00309_03700R00043_07H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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