Norm
ZPO §520Rechtssatz
Ist die betreibende Partei in einem Forderungsexekutionsverfahren durch den Jugendwohlfahrtsträger vertreten, muss ein Rekurs gegen einen Kostenbeschluss mündlich zu Protokoll eingebracht oder von einem Rechtsanwalt unterschrieben werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Zurückweisung; Rekurs; Anwaltspflicht; Exekutionsverfahren; Jugendwohlfahrtsträger;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2007:RES0000142Dokumentnummer
JJR_20070430_LG00309_03700R00043_07H0000_001