Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtsssache der gefährdeten Parteien 1. mj. Ruben H*****, vertreten durch die Mutter Helga H***** und 2. Helga H*****, wider den Gegner den gefährdeten Parteien Mag. Friedrich H*****, infolge Rekurses des Gegners der gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 31. Oktober 2007, AZ 48 R 273/07p, mit dem aus Anlass der Eingabe des Kindesvaters vom 15. Oktober 2007 über diesen eine Ordnungsstrafe verhängt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der klagenden Partei wird für die anwaltliche Unterfertigung ihres Rekurses ON 5 eine Frist von 8 Tagen gesetzt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Gegner der gefährdeten Parteien erhob gegen die gegen ihn erlassene einstweilige Verfügung nach § 382b EO eine Rekurs. Im Rekursverfahren brachte er auch einen Schriftsatz ein, in dem er ausfällige Äußerungen über die Erstrichterin und den Sachverständigen machte.Der Gegner der gefährdeten Parteien erhob gegen die gegen ihn erlassene einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, EO eine Rekurs. Im Rekursverfahren brachte er auch einen Schriftsatz ein, in dem er ausfällige Äußerungen über die Erstrichterin und den Sachverständigen machte.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge und verhängte wegen beleidigender Ausfälle gemäß § 86 ZPO eine Ordnungsstrafe von 300Das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge und verhängte wegen beleidigender Ausfälle gemäß Paragraph 86, ZPO eine Ordnungsstrafe von 300
EUR.
Gegen die Verhängung der Ordnungsstrafe richtet sich der vom Kläger selbst verfasste und anwaltlich nicht unterfertigte Rekurs ON 5. Der Rekurs ist jedenfalls zulässig, weil es weder auf die Höhe der Ordnungsstrafe, noch auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO noch auf die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs im Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens (Verfahrenshilfe) ankommt (vgl RIS-Justiz RS0036270, RS0119127). Allerdings bedarf der Rekurs des Klägers der Unterschrift eines Rechtsanwaltes (RIS-Justiz RS0036429).Gegen die Verhängung der Ordnungsstrafe richtet sich der vom Kläger selbst verfasste und anwaltlich nicht unterfertigte Rekurs ON 5. Der Rekurs ist jedenfalls zulässig, weil es weder auf die Höhe der Ordnungsstrafe, noch auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO noch auf die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs im Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens (Verfahrenshilfe) ankommt vergleiche RIS-Justiz RS0036270, RS0119127). Allerdings bedarf der Rekurs des Klägers der Unterschrift eines Rechtsanwaltes (RIS-Justiz RS0036429).
Es war somit ein entsprechender Verbesserungsauftrag zu erteilen (RIS-Justiz RS0036429).
Anmerkung
E88158 8Ob2.08iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0080OB00002.08I.0116.000Zuletzt aktualisiert am
05.09.2008