Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm und Dr. Gitschthaler sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragsteller 1.) Souza P*****, 2.) Franz B*****, beide vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Adoption, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 8. November 2005, GZ 1 R 261/05y-5, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 29. September 2005, GZ 19 Fam 7/05g-2, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag auf Bewilligung einer Erwachsenenadoption zwischen einem österreichischen Staatsangehörigen und einem brasilianischen Staatsangehörigen ab. Das anzuwendende brasilianische Recht kenne keine § 182 ABGB vergleichbaren Rechtsfolgen bei einer Erwachsenenadoption, sondern nur eine Vertragsadoption ohne richterliche Mitwirkung.Das Erstgericht wies den Antrag auf Bewilligung einer Erwachsenenadoption zwischen einem österreichischen Staatsangehörigen und einem brasilianischen Staatsangehörigen ab. Das anzuwendende brasilianische Recht kenne keine Paragraph 182, ABGB vergleichbaren Rechtsfolgen bei einer Erwachsenenadoption, sondern nur eine Vertragsadoption ohne richterliche Mitwirkung.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Unabhängig von der zutreffenden Rechtsansicht zur restriktiven Erwachsenenadoption nach brasilianischem Recht fehle ein ausreichendes Vorbringen zu der in § 180a Abs 1 ABGB geforderten Nahebeziehung.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Unabhängig von der zutreffenden Rechtsansicht zur restriktiven Erwachsenenadoption nach brasilianischem Recht fehle ein ausreichendes Vorbringen zu der in Paragraph 180 a, Absatz eins, ABGB geforderten Nahebeziehung.
Rechtliche Beurteilung
Die Zulassungsbeschwerde des außerordentlichen Revisionsrekurses erschöpft sich in dem Hinweis, dass die Vorinstanzen irrten und die gegenständliche Adoption zulässig sei. Die Rechtsrüge erinnert das Rekursgericht an eine bestimmte - ebenfalls eine Erwachsenenadoption einer österreichischen Staatsbürgerin im Verhältnis zu einer brasilianischen Staatsangehörigen betreffende Rekursentscheidung - Entscheidung ohne den Inhalt oder das Ergebnis dieses Verfahrens darzulegen. Diese Ausführungen reichen nicht aus, um eine erhebliche Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen. § 16 Abs 3 AußStrG 1854 enthielt keinen Verweis auf § 506 ZPO, weshalb es nach dieser Rechtslage nicht erforderlich war, die Gründe für die Zulassung des außerordentlichen Revisionsrekurses gesondert auszuführen (RIS-Justiz RS0007548). Die hier anzuwendende (§ 203 Abs 7 Satz 1 AußStrG) Regelung des § 65 Abs 3 Z 6 AußStrG enthält die spezifischen Inhaltserfordernisse des Revisionsrekurses und entspricht dem § 506 ZPO, weil nunmehr Vertretungspflicht (§ 6) herrscht (Fucik/Kloiber AußStrG 233). Die im wesentlichen substanzlosen Ausführungen im Revisionsrekurse zum Irrtum der Vorinstanzen werden den Inhaltserfordernissen des § 65 Abs 3 Z 6 AußStrG nicht gerecht (vgl RIS-Justiz RS0042779; vgl RIS-Justiz RS0043654). Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.Die Zulassungsbeschwerde des außerordentlichen Revisionsrekurses erschöpft sich in dem Hinweis, dass die Vorinstanzen irrten und die gegenständliche Adoption zulässig sei. Die Rechtsrüge erinnert das Rekursgericht an eine bestimmte - ebenfalls eine Erwachsenenadoption einer österreichischen Staatsbürgerin im Verhältnis zu einer brasilianischen Staatsangehörigen betreffende Rekursentscheidung - Entscheidung ohne den Inhalt oder das Ergebnis dieses Verfahrens darzulegen. Diese Ausführungen reichen nicht aus, um eine erhebliche Rechtsfrage nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG aufzuzeigen. Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG 1854 enthielt keinen Verweis auf Paragraph 506, ZPO, weshalb es nach dieser Rechtslage nicht erforderlich war, die Gründe für die Zulassung des außerordentlichen Revisionsrekurses gesondert auszuführen (RIS-Justiz RS0007548). Die hier anzuwendende (Paragraph 203, Absatz 7, Satz 1 AußStrG) Regelung des Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 6, AußStrG enthält die spezifischen Inhaltserfordernisse des Revisionsrekurses und entspricht dem Paragraph 506, ZPO, weil nunmehr Vertretungspflicht (Paragraph 6,) herrscht (Fucik/Kloiber AußStrG 233). Die im wesentlichen substanzlosen Ausführungen im Revisionsrekurse zum Irrtum der Vorinstanzen werden den Inhaltserfordernissen des Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 6, AußStrG nicht gerecht vergleiche RIS-Justiz RS0042779; vergleiche RIS-Justiz RS0043654). Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E80030 6Ob314.05bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00314.05B.0216.000Dokumentnummer
JJT_20060216_OGH0002_0060OB00314_05B0000_000