TE OGH 2007/2/13 4Ob10/07k

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Veröffentlicht am 13.02.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Ehrlich-Rogner & Schlögl Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei b***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Eckert & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 30.000 EUR), im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. Oktober 2006, GZ 3 R 54/06t-9, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung des außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei dient zur Kenntnis. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 25. 1. 2007 ihren dem Obersten Gerichtshof vorgelegten außerordentlichen Revisionsrekurs zurückgenommen. In Analogie zu § 484 ZPO iVm § 513 ZPO ist die Zurückziehung des Revisionsrekurses bis zur Entscheidung über diesen zulässig (RIS-Justiz RS0110466) und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (SZ 43/168; RIS-Justiz RS0042041).Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 25. 1. 2007 ihren dem Obersten Gerichtshof vorgelegten außerordentlichen Revisionsrekurs zurückgenommen. In Analogie zu Paragraph 484, ZPO in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO ist die Zurückziehung des Revisionsrekurses bis zur Entscheidung über diesen zulässig (RIS-Justiz RS0110466) und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (SZ 43/168; RIS-Justiz RS0042041).

Anmerkung

E83207 4Ob10.07k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0040OB00010.07K.0213.000

Dokumentnummer

JJT_20070213_OGH0002_0040OB00010_07K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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