Norm: ZPO §517 Z5
Rechtssatz: Die Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe oder der Beigebung eines Rechtsanwalts kann nicht der im § 517 Z 1 ZPO erwähnten Verweigerung der Einleitung oder Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens an Gewicht gleichgehalten werden, weil die Verfahrenshandlungen der Partei zwar möglicherweise erschwert, aber nicht unmöglich gemacht werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §517 Z5
Rechtssatz: Der erkennende Senat vermag sich der Ansicht Fasching (ZPR 2.Auflage aaO) nicht anzuschließen, daß jene Entscheidung über die Verfahrenshilfe gemäß § 517 Z 5 ZPO anfechtbar sei, weil sie auch die Prozeßkosten betreffe. Da sehr viele andere in einem Rechtsstreit gefaßten Beschlüsse ebenfalls mittelbar für die Entscheidung über die Prozeßkosten von Bedeutung sind, würde diese Ansicht dazu führen, daß der Anwendungsbe... mehr lesen...
Norm: ZPO §517 Z5
Rechtssatz: Die Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe oder der Beigebung eines Rechtsanwalts kann nicht der im § 517 Z 1 ZPO erwähnten Verweigerung der Einleitung oder Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens an Gewicht gleichgehalten werden, weil die Verfahrenshandlungen der Partei zwar möglicherweise erschwert, aber nicht unmöglich gemacht werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §517 Z5
Rechtssatz: Der erkennende Senat vermag sich der Ansicht Fasching (ZPR 2.Auflage aaO) nicht anzuschließen, daß jene Entscheidung über die Verfahrenshilfe gemäß § 517 Z 5 ZPO anfechtbar sei, weil sie auch die Prozeßkosten betreffe. Da sehr viele andere in einem Rechtsstreit gefaßten Beschlüsse ebenfalls mittelbar für die Entscheidung über die Prozeßkosten von Bedeutung sind, würde diese Ansicht dazu führen, daß der Anwendungsbe... mehr lesen...
Begründung: Mit Urteil des Erstgerichtes vom 14.2.1992 wurde der Beklagte zur Zahlung von S 2.580,-- s.A. verpflichtet. Innerhalb offener Berufungsfrist beantragte er, ihm die Verfahrenshilfe für die Begünstigung des § 64 Abs 1 Z 3 ZPO zu bewilligen. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 6.3.1992, zugestellt am 10.3.1992, wurde dieser Antrag als offenbar aussichtslos iSd § 63 Abs 1 ZPO abgewiesen. Dagegen erhob der Beklagte Rekurs, der vom Rekursgericht wegen Unzulässigkeit gemäß §... mehr lesen...
Norm: ZPO §517 Z5
Rechtssatz: Die Entscheidung über die Beigebung eines Rechtsanwaltes kann nicht einer solchen über Prozeßkosten im Sinne des § 517 Z 5 ZPO gleichgestellt werden. Entscheidungstexte 8 Ob 594/92 Entscheidungstext OGH 31.08.1992 8 Ob 594/92 3 Ob 557/92 Entscheidungstext OGH 15.10.1992 3 Ob 557/92 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §517 Z5
Rechtssatz: Die Entscheidung über die Beigebung eines Rechtsanwaltes kann nicht einer solchen über Prozeßkosten im Sinne des § 517 Z 5 ZPO gleichgestellt werden. Entscheidungstexte 8 Ob 594/92 Entscheidungstext OGH 31.08.1992 8 Ob 594/92 3 Ob 557/92 Entscheidungstext OGH 15.10.1992 3 Ob 557/92 ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Auch für Beschlüsse nach § 237 EO sind gemäß § 78 EO die allgemeinen Bestimmungen der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses anzuwenden (Heller-Berger-Stix 1613). Gemäß den §§ 526 Abs. 3 (iVm § 500 Abs. 3), 527 Abs. 1 und 528 Abs. 2 ZPO sind daher die erforderlichen Aussprüche über den Wert des Beschwerdegegenstandes und die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu treffen. Da es jetzt nur mehr um die Frage geht, ob ein Bestand... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger überreichten am 20. Dezember 1983 die gegen die Beklagten gerichtete Klage mit dem mit 50.000 S bewerteten Begehren auf Unterlassung bestimmter Immissionen auf das Nachbargrundstück der Kläger. Nach Zugang der Klagebeantwortungen überreichten die Kläger beim Prozeßgericht am 3. Februar 1984 einen vorbereitenden Schriftsatz, in welchem sie "zur Klagebeantwortung der erst- und zweitbeklagten Parteien" erklärten, sie schränkten das Klagebegehren "im Hinblick au... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 IIB2ZPO §517
Rechtssatz: Die Rekursbeschränkungen nach § 517 ZPO sind in Bestandsachen nicht anzuwenden. Entscheidungstexte 8 Ob 658/85 Entscheidungstext OGH 23.01.1986 8 Ob 658/85 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0042449 Dokumentnummer JJR_19860123_OGH000... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger kündigten den Beklagten die im 2.Stock des Hauses Klosterstraße Nr.4 in Linz hofseitig gelegene Wohnung zum 31. Juli 1985 auf. Als Kündigungsgrund wurde geltend gemacht, daß die Beklagten die im Mietvertrag vereinbarten Arbeitsleistungen nicht mehr erbringen. Die Beklagten erhoben rechtzeitig Einwendungen, beantragten die Aufhebung der Kündigung und brachten vor, daß sie die vereinbarten Arbeiten stets erbracht und den Mietzins stets bezahlt hätten. Am 17.Ju... mehr lesen...
Norm: ZPO §517
Rechtssatz: Für die Frage, ob die Rechtsmittelbeschränkung nach § 517 ZPO zum Tragen kommt, kommt es nicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes, sondern auf den Wert des betriebenen Anspruches an (hier Verfahren wegen Aufhebung einer Gemeinschaft gemäß § 351 EO). Entscheidungstexte 3 Ob 61/85 Entscheidungstext OGH 03.07.1985 3 Ob 61/85 ... mehr lesen...
Begründung: Am 20.12.1983 wurde u.a. die Liegenschaft EZ 362 Kat.Gem. Predlitz versteigert, bei der in COZ-Zl 6 die Reallast der lebenslänglichen Rente für Siegmunde D einverleibt war. Gegenstand des Verfahrens in dritter Instanz ist nur mehr der Umfang der an diese Reallastberechtigte aus dem Meistbot zuzuweisenden Beträge für rückständige Reallastleistungen. Ab dem Zuschlagstag sind die Ansprüche der Reallastberechtigten von der Ersteherin zu tragen, da diese die Reallast in Anrec... mehr lesen...
Norm: EO §78ZPO §517
Rechtssatz: Bei der Frage der Anwendbarkeit des § 517 ZPO im Exekutionsverfahren spricht allerdings alles dafür, diese Bestimmungs als eine spezielle nur auf das Erkenntnisverfahren zugeschnittene Bestimmung aufzufassen, die nicht zu den auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden "allgemeinen" Bestimmungen der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses iSd § 78 EO zählt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §517
Rechtssatz: Wenn das Gericht zweiter Instanz ohne Verletzung der gegebenen gesetzlichen Vorschriften bzw Richtlinien zum Ergebnis gelangt, der Wert des Streitgegenstandes übersteige an Geldeswert nicht den Betrag von Schilling fünfzehntausend und es sei daher § 517 ZPO anzuwenden, dann ist eine solche Entscheidung der zweiten Instanz ebenso unanfechtbar, wie wenn es sonst in einer Entscheidung den Ausspruch trifft, der Beschwerde... mehr lesen...
Norm: ZPO §517
Rechtssatz: Auf die bedeutsame Frage, ob § 517 ZPO überhaupt im Exekutionsverfahren anwendbar ist, kann vom OGH nicht eingegangen werden. So sehr ein Bedürfnis der Praxis nach einer Leitlinie bestehen mag, so wenig kann es dich Aufgabe des Höchstgerichtes sein, in einer seiner Jurisdiktion gemäß § 529 Abs 1 Z 5 ZPO jedenfalls entzogenen Materie Rechtsansichten zu äußern. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §78MRG §37 Abs3 Z17aMRG §37 Abs3 Z18MRG §37 Abs3 Z21ZPO §517ZPO §528 Abs1 Z5 F5
Rechtssatz: Die Bestimmungen des § 37 Abs 3 Z 17 a und Z 18 MRG über die Nichtanwendbarkeit des § 517 ZPO bzw des § 528 Abs 1 Z 5 ZPO gelten nicht auch im Exekutionsverfahren auf Grund eines im Verfahren außer Streitsachen gem § 37 MRG ergangenen Sachbeschlusses; denn der Sachbeschluß stellt gem § 37 Abs 3 Z 21 MRG einen Exekutionstitel nach der EO dar, sod... mehr lesen...
Norm: EO §78ZPO §517ZPO §527 Abs1 C
Rechtssatz: Gemäß § 78 EO, § 527 Abs 1 ZPO hat das Gericht zweiter Instanz auch im Exekutionsverfahren auszusprechen, ob der von seiner Entscheidung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes 15.000,-- S übersteigt oder nicht, wenn dieser nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht. Daß § 527 Abs 1 ZPO die Bewertung ausdrücklich nur für Entscheidungen anordnet, mit denen das Gericht zweiter Instanz dem ... mehr lesen...
Norm: JN §55ZPO §227 IIZPO §448 bZPO §448 cZPO §517
Rechtssatz: Wenn es auf Grund einer fehlerhaft funktionierenden Alarmanlage zu zahlreichen Polizeieinsätzen kommt, ist die fehlerhafte Funktion eine einheitliche Ursache für dadurch entstandene Kosten, stehen in tatsächlichem Zusammenhang und müssen zusammengerechnet werden. Entscheidungstexte 5 Ob 660/79 Entscheidungstext OGH 11.09... mehr lesen...
Norm: ZPO §448 bZPO §517
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bagatellsache vorliege, ist von dem in der Klage angegebenen Wert des Streitgegenstandes auszugehen. Dabei ist nur entscheidend, was das bei Gericht befindliche Original der Klage enthält. Der Umstand, daß es versehentlich unterlassen wurde, in der Klagsgleichschrift die Verbesserungen durchzuführen, fällt nicht weiter ins Gewicht. Entscheidungstexte... mehr lesen...
Norm: ZPO §448 eZPO §517
Rechtssatz: Bei der Prüfung der Frage, ob eine Sache Bagatellsache ist, kommen die für Bagatellsachen geltenden Rechtsmittelbeschränkungen nicht zur Anwendung. Entscheidungstexte 1 Ob 216/51 Entscheidungstext OGH 28.03.1951 1 Ob 216/51 1 Ob 358/51 Entscheidungstext OGH 30.05.1951 1 Ob 358/51 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §448 eZPO §452ZPO §502 Abs2ZPO §517
Rechtssatz: Ist ein Teil des Klagebegehrens durch eine rechtskräftige Entscheidung (zB ein Teilurteil) erledigt worden und dadurch der noch im Streit verfangene Streitgegenstand unter die Bagatellgrenze gesunken, so gelten die für das Bagatellverfahren vorgesehenen Rechtsmittelbeschränkungen. Entscheidungstexte 2 Ob 188/51 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: ZPO §517
Rechtssatz: RG 8.8.1940, VIII B 23 Ob eine Sache Bagatellsache ist, kann nicht selbst im Bagatellverfahren entschieden werden. Entscheidungstexte 8 B 23/40 Entscheidungstext RG 08.08.1940 8 B 23/40 Veröff: DREvBl 1940/429 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:RG00002:1940:RS0105201 D... mehr lesen...
Norm: ZPO §86ZPO §200ZPO §517
Rechtssatz: Gegen die in einem Bagatellverfahren verhängte Ordnungsstrafe ist der Rekurs zulässig. Entscheidungstexte 4 Ob 40/36 Entscheidungstext OGH 04.02.1936 4 Ob 40/36 Veröff: SZ 18/27 1 Ob 114/97i Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 114/97i Vgl ... mehr lesen...