TE OGH 1987/10/7 3Ob101/87

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Veröffentlicht am 07.10.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*** W*** reg.Gen.m.b.H.,

Walchsee, vertreten durch Dr. Harald Meder ua., Rechtsanwälte in Kufstein, wider die verpflichtete Partei Dr. Kurt Z***, Rechtsanwalt in Kufstein, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der W***-S*** Gesellschaft mbH & Co.

Kommanditgesellschaft, Walchsee, Dorf 1 c, wegen 890.313 S sA, infolge Revisionsrekurses der buchberechtigten Partei Fremdenverkehrsverband W***, Körperschaft öffentliches Rechts, Walchsee, vertreten durch Dr. Herwig Grosch ua., Rechtsanwälte in Kitzbühel, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 8. Mai 1987, GZ. 3 a R 274/87-44, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Kufstein vom 1. April 1987, GZ. E 72/85-40, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Gericht zweiter Instanz mit dem Auftrag zurückgestellt, den Beschluß vom 8. Mai 1987, 3 a R 274/87-44, durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 15.000 S übersteigt; wenn ja, ob dieser Wert 300.000 S übersteigt; wenn nein, ob ein Revisionsrekurs zulässig ist.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auch für Beschlüsse nach § 237 EO sind gemäß § 78 EO die allgemeinen Bestimmungen der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses anzuwenden (Heller-Berger-Stix 1613). Gemäß den §§ 526 Abs. 3 (iVm § 500 Abs. 3), 527 Abs. 1 und 528 Abs. 2 ZPO sind daher die erforderlichen Aussprüche über den Wert des Beschwerdegegenstandes und die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu treffen. Da es jetzt nur mehr um die Frage geht, ob ein Bestandrecht zu löschen ist, ist weder der Wert des betriebenen Anspruches noch der Wert des Meistbotes maßgebend. - Falls ausgesprochen wird, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig ist, muß dem Revisionsrekurswerber Gelegenheit gegeben werden, den Revisionsrekurs durch die gesonderte Angabe der Gründe zu verbessern, warum entgegen dem Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Weiters fehlt bisher im Revisionsrekurs die Angabe des von der Anfechtung betroffenen Wertes (§ 528 Abs. 3 ZPO).

Anmerkung

E12296

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0030OB00101.87.1007.000

Dokumentnummer

JJT_19871007_OGH0002_0030OB00101_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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