Norm
ZPO §517Rechtssatz
Wenn das Gericht zweiter Instanz ohne Verletzung der gegebenen gesetzlichen Vorschriften bzw Richtlinien zum Ergebnis gelangt, der Wert des Streitgegenstandes übersteige an Geldeswert nicht den Betrag von Schilling fünfzehntausend und es sei daher § 517 ZPO anzuwenden, dann ist eine solche Entscheidung der zweiten Instanz ebenso unanfechtbar, wie wenn es sonst in einer Entscheidung den Ausspruch trifft, der Beschwerdegegenstand übersteigt nicht Schilling fünfzehntausend. Der OGH überprüft aber gegebenenfalls aus eigenem und von Amts wegen an Hand des Akteninhaltes, erforderlichenfalls durch Vornahme nötig erscheinender Ermittlungen die Bewertung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0043775Dokumentnummer
JJR_19840222_OGH0002_0030OB00157_8300000_008