RS OGH 1984/2/22 3Ob157/83, 3Ob524/86

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Veröffentlicht am 22.02.1984
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Norm

ZPO §517

Rechtssatz

Wenn das Gericht zweiter Instanz ohne Verletzung der gegebenen gesetzlichen Vorschriften bzw Richtlinien zum Ergebnis gelangt, der Wert des Streitgegenstandes übersteige an Geldeswert nicht den Betrag von Schilling fünfzehntausend und es sei daher § 517 ZPO anzuwenden, dann ist eine solche Entscheidung der zweiten Instanz ebenso unanfechtbar, wie wenn es sonst in einer Entscheidung den Ausspruch trifft, der Beschwerdegegenstand übersteigt nicht Schilling fünfzehntausend. Der OGH überprüft aber gegebenenfalls aus eigenem und von Amts wegen an Hand des Akteninhaltes, erforderlichenfalls durch Vornahme nötig erscheinender Ermittlungen die Bewertung.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 157/83
    Entscheidungstext OGH 22.02.1984 3 Ob 157/83
    Veröff: JBl 1985,113 = SZ 57/42
  • 3 Ob 524/86
    Entscheidungstext OGH 05.03.1986 3 Ob 524/86
    Vgl; nur: Wenn das Gericht zweiter Instanz ohne Verletzung der gegebenen gesetzlichen Vorschriften bzw Richtlinien zum Ergebnis gelangt, der Wert des Streitgegenstandes übersteige an Geldeswert nicht den Betrag von Schilling fünfzehntausend und es sei daher § 517 ZPO anzuwenden, dann ist eine solche Entscheidung der zweiten Instanz ebenso unanfechtbar, wie wenn es sonst in einer Entscheidung den Ausspruch trifft, der Beschwerdegegenstand übersteigt nicht Schilling fünfzehntausend. (T1) Beisatz: Hier: Das Gericht zweiter Instanz ist davon ausgegangen, daß das ursprünglich erhobene Begehren wirksam im Sinne des § 235 Abs 4 ZPO durch Zurücknahme des Begehrens in der Hauptsache auf den Kostenersatzanspruch beschränkt wurde. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0043775

Dokumentnummer

JJR_19840222_OGH0002_0030OB00157_8300000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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