Norm
ZPO §448 bRechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bagatellsache vorliege, ist von dem in der Klage angegebenen Wert des Streitgegenstandes auszugehen. Dabei ist nur entscheidend, was das bei Gericht befindliche Original der Klage enthält. Der Umstand, daß es versehentlich unterlassen wurde, in der Klagsgleichschrift die Verbesserungen durchzuführen, fällt nicht weiter ins Gewicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0041583Dokumentnummer
JJR_19640415_OGH0002_0060OB00089_6400000_001