Norm
EO §78Rechtssatz
Gemäß § 78 EO, § 527 Abs 1 ZPO hat das Gericht zweiter Instanz auch im Exekutionsverfahren auszusprechen, ob der von seiner Entscheidung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes 15.000,-- S übersteigt oder nicht, wenn dieser nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht. Daß § 527 Abs 1 ZPO die Bewertung ausdrücklich nur für Entscheidungen anordnet, mit denen das Gericht zweiter Instanz dem Rekurs "stattgibt", bedeutet nicht, daß dann, wenn das Gericht zweiter Instanz einen an die zweite Instanz gerichteten Rekurs "zurückweist", keine Bewertung stattzufinden hätte. Weist aber das Rekursgericht den Rekurs gem § 517 ZPO zurück, ist darin der Ausspruch über den Wert des Beschwerdegegenstandes zwingend und implicite enthalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0002272Dokumentnummer
JJR_19830222_OGH0002_0030OB00157_8300000_001