Norm
ZPO §517 Z5Rechtssatz
Die Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe oder der Beigebung eines Rechtsanwalts kann nicht der im § 517 Z 1 ZPO erwähnten Verweigerung der Einleitung oder Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens an Gewicht gleichgehalten werden, weil die Verfahrenshandlungen der Partei zwar möglicherweise erschwert, aber nicht unmöglich gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0043772Dokumentnummer
JJR_19921015_OGH0002_0030OB00557_9200000_002