Norm
ZPO §448 eRechtssatz
Ist ein Teil des Klagebegehrens durch eine rechtskräftige Entscheidung (zB ein Teilurteil) erledigt worden und dadurch der noch im Streit verfangene Streitgegenstand unter die Bagatellgrenze gesunken, so gelten die für das Bagatellverfahren vorgesehenen Rechtsmittelbeschränkungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0041631Dokumentnummer
JJR_19510328_OGH0002_0020OB00188_5100000_001