Begründung: Die Klägerin fordert vom Beklagten als Geschäftsführer der S***** Gesellschaft mbH aus dem Titel des Schadenersatzes die Bezahlung der ausstehenden Beitragsverbindlichkeiten in der Höhe von S 229.605,72 samt Anhang. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das als außerordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten legte das Erst... mehr lesen...
Begründung: Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 52.000 S, nicht aber insgesamt 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Rechtliche Beurteilung Die gegen dieses Urteil erhobene "außerordentliche" Revision des Beklagten ist nach § 508 ZPO idF WGN 1997 BGBl I 140 zu beurteilen. In den im § 508 Abs 1 ZPO genannten Fällen, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 52.000 S, nic... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt zu 22 Cg 119/98w vom Beklagten die Zahlung von S 146.280 sA als Schadenersatz für Beratungs- und Vertretungskosten im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Liegenschaft. Diese Sache wurde mit der zu 22 Cg 163/98s eingebrachten Widerklage (Streitwert: S 444.497,06 sA) verbunden. Das Erstgericht wies die Klage ab und gab der Widerklage statt. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, änderte das angefochtene Urteil dahin ab, dass dem ... mehr lesen...
Begründung: Die beklagten Parteien begehrten von der klagenden Partei die Wiederherstellung einer Weide auf dem Grundstück Nr ***** in EZ *****, KG ***** G*****, und zwar durch Entfernung der Beschotterung und des Weiderostes sowie durch Rekultivierung des Weidebodens, weiters, derartige Störungen durch Beschotterung und Anbringung eines Weiderostes in Hinkunft zu unterlassen. Gemäß § 56 Abs 2 JN bewerteten die Kläger das Wiederherstellungsbegehren mit S 220.000,-- und das Unte... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei ist eine Gesellschaft nach ägyptischem Recht, die in Jordanien in Form einer Zweigniederlassung registriert ist und die Durchführung von Bankgeschäften betreibt. Sie begehrt mit der vorliegenden Klage von der beklagten Partei die Zahlung von (umgerechnet) S 4,256.593 sA. Die beklagte Partei hatte in ihrer Klagebeantwortung den Antrag gestellt, der klagenden Partei eine aktorische Kaution in Höhe von S 600.000 aufzuerlegen. Das Erstgericht trug e... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt zuletzt nach Einschränkung des Klagebegehrens in der mündlichen Streitverhandlung vom 6.12.1999 (ON 14) Zahlung an rückständigem Unterhalt von S 142.350,21 sowie Zahlung eines laufenden Unterhalts ab 1.8.1999 von S 7.062,39. Der Beklagte (der geschiedene Ehemann der Klägerin) beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das Erstgericht wies das Begehren auf Zahlung von rückständigem Unterhalt von S 142.350,21 sowie auf Zahlung laufenden Unterha... mehr lesen...
Begründung: Die beiden minderjähigen Mädchen Sandra, geboren am 25. 5. 1989, und Lisa, geboren am 22. 2. 1996, sind beide die außerehelichen Töchter des vom Rekursgericht - in Abweichung vom Erstgericht - zu folgenden Unterhaltszahlungen verpflichteten Vaters: Für Sandra (gegenüber bisher S 1.500,--) vom 18. 2. 1997 bis 31. 12. 1997 monatlich S 3.700,--; vom 1. 1. 1998 bis 24. 5. 1999 monatlich S 3.900,--; vom 25. 5. 1999 bis 31. 12. 1999 monatlich S 4.400,-- und vom 1. 1. 200... mehr lesen...
Begründung: Das Berufungsgericht hat über einen Entscheidungsgegenstand von 100.000 S erkannt und ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Rechtliche Beurteilung Die gegen dieses Urteil erhobene "außerordentliche" Revision der Beklagten ist nach § 508 ZPO idF WGN 1997 BGBl I 140 zu beurteilen. In den im § 508 Abs 1 ZPO genannten Fällen, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteigt und das B... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt 253.048 S sA. Sie habe der Beklagten einen Tank- und Abscheidereinigungsaufbau mit Gefahrenzulassung geliefert. Mit der Klage mache sie den noch offenen Restbetrag aus ihrer Rechnung Nr. 99/161 geltend. Zwischen den Parteien sei die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Feldkirch vereinbart worden. Die Rechnung der Klägerin mit dem Vermerk "klagbar in Feldkirch" sei der Beklagten gleichzeitig mit der Ware übermittelt und von die... mehr lesen...
B e g r ü n d u n g: Das Erstgericht wies die Darlehensklage über 250.000 S sA ab. Das Berufungsgericht gab in seiner nach dem 31. Dezember 1997 gefassten Entscheidung (Art XXXII Z 14 iVm Art VII Z 34 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl I 1997/140 - WGN 1997) der Berufung der Klägerin teilweise Folge, indem es dem Klagebegehren mit 190.000 S sA stattgab und das Mehrbegehren abwies; es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das Erstgericht wies di... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Hat das Berufungsgericht im Berufungsurteil nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig ist, so kann ua in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt S 260.000 übersteigt, eine außerordentliche Revision erhoben werden (§ 505 Abs 4 ZPO). Wurden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie einen einheitlichen Streitgeg... mehr lesen...
Begründung: Gestützt auf wettbewerbswidriges Verhalten beantragt der Kläger zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils im geschäftlichen Verkehr ein näher umschriebenes Verhalten zu unterlassen. Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag teilweise Folge. Das Rekursgericht gab in seiner nach dem 31. Dezember 1997 gefassten Entscheidung (Art XXXII Z 14 i... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin fordert von der Beklagten für Pflegeleistungen, die sie deren Vater erbracht habe, S 100.000,-- (sA). Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz und sprach aus, dass die (ordentliche) Revision nicht zulässig sei. Rechtliche Beurteilung Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Erstgericht dem Obersten Gerichtshof direkt vorgelegte außerordentliche Revision d... mehr lesen...
Begründung: Die mj. Carina Maria S***** ist das eheliche Kind des Thomas Richard S***** und der Monika Maria S*****. Die Mutter ist österreichische Staatsbürgerin, der Vater ist Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Amerika; das Kind besitzt beide Staatsbürgerschaften. Der letzte gemeinsame Wohnsitz war in M*****, USA. Am 30. 10. 1995 reiste die Mutter mit dem Kind - ohne Einverständnis des Vaters - nach Österreich, um hier zu bleiben. Der Versuch des Vaters, gestützt auf die... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht gab dem Klagebegehren auf Zahlung einer Provision für die Vermittlung des Verkaufs einer Liegenschaft von 243.750 S sA mit 213.750 S sA statt und wies das Mehrbegehren ab. Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren mit Urteil vom 10. Februar 2000 aufgrund der nur vom Beklagten und vom Nebenintervenienten erhobenen Berufungen zur Gänze ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei. Dagegen wendet sich der Kläge... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt vom beklagten Rechtsanwalt S 148.086,91 an Schadenersatz für eine mangelhafte Vertretung in einem sozialgerichtlichen Verfahren. Der Beklagte bestritt und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte im Wesentlichen ein, dass er sich kein Fehlverhalten zu Schulden kommen habe lassen und erhob andererseits auch die Einrede der Verjährung. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht gab der vom Beklagten gegen dies... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt als Eigentümerin einer Wohnung deren Räumung durch die Beklagte. Sie habe die Wohnung seinerzeit ihrem Sohn prekaristisch überlassen. Die Beklagte habe sie als dessen Ehefrau mitbewohnt. Nach dem Auszug des Prekaristen sei sie in der Wohnung verblieben, die sie nun titellos benütze. Die Beklagte beantragte die Klage abzuweisen. Ihr geschiedener Ehemann habe ihr und der gemeinsamen ehelichen Tochter nach Rücksprache mit der Klägerin ein unentgel... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht gab dem Antrag der beiden Minderjährigen, die bisherige Unterhaltsverpflichtung des Vaters von monatlich je 1.000 S ab 1. 9. 1997 um monatlich 2.000 S für Elisabeth und monatlich 1.500 S für Kristin zu erhöhen, teilweise bzw für Kristin ab 1. 2. 1998 zur Gänze statt. Das Rekursgericht bestätigte die - nur vom Vater angefochtene - erstinstanzliche Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Den gegen die zwei... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht hat nach seinem im letzten Absatz des Urteils verdeutlichten Entscheidungswillen nur über das Leistungsbegehren in der Höhe von S 207.228,02 erkannt, nicht jedoch auch über das Feststellungsbegehren, dessen Beurteilung es ausdrücklich der Endentscheidung vorbehielt. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend auch nur dieses Leistungsbegehren zum Gegenstand des angefochtenen (abweislichen) Teilurteils gemacht. Es hat ausgesprochen, dass die ordentliche ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die gegen dieses Urteil erhobene "außerordentliche" Revision der Klägerin ist nach § 508 ZPO idF der WGN 1997 BGBl I 140 zu beurteilen. In den im § 508 Abs 1 ZPO genannten Fällen, in denen der Wert des Entscheidungsgegenstands zw... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind Ehegatten. Die Klägerin machte an laufendem Unterhalt 4.000 S monatlich ab 1. Mai 1998 und einen Unterhaltsrückstand von 144.000 S (36 mal 4.000 S) für drei Jahre vor der Klageeinbringung am 4. Mai 1998 geltend. Das Erstgericht wies die Klage ab. Die Klägerin focht dieses Urteil seinem ganzen Inhalt nach an. Das Berufungsgericht bestätigte es und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Dagegen richtet sich die "außerordentlich... mehr lesen...
Begründung: Auf Antrag der Klägerin wurde gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der der Beklagten (ua) verboten wurde, "a) für die nicht zugelassene Arzneispezialität Viagra Werbung zu betreiben...". Mit der
Begründung: , dass sich infolge Zulassung der Arzneispezialität Viagra am 14. 9. 1998 die wesentlichen faktischen Umstände geändert hätten, beantragte die Beklagte, die einstweilige Verfügung zu Punkt a) gemäß § 399 Abs 1 Z 2 EO aufzuheben. In der Tagsa... mehr lesen...
Norm: ZPO §508 Abs1ZPO §508 Abs4ASVG idF BGBl 1996/201 §256 Abs3
Rechtssatz: Die Zulässigkeit der Revision ist vom Obersten Gerichtshof ohne Bindung an den angeführten Beschluss des Berufungsgerichtes zu prüfen, den die Klägerin nicht angefochten hat. Dies wäre aber möglich gewesen. Der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 Satz 2 ZPO betrifft nämlich nur den Fall, dass das Berufungsgericht den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO "für nicht stichhälti... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs3 GZPO §508 Abs1
Rechtssatz: Da der Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO der Klägerin vom Berufungsgericht bereits rechtskräftig - wenn auch fälschlich mit der
Begründung: , es liege keine familienrechtliche Angelegenheit im Sinn des § 49 Abs 2 Z 2c JN vor - als unzulässig zurückgewiesen wurde, steht einem neuerlichen Antrag die Einmaligkeitswirkung dieses Beschlusses entgegen, weshalb die nun eingebrachte ordentliche Revision ohne vorh... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Streitteile wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Erstgerichtes vom 16. 12. 1993 geschieden. Dieser Ehe entstammen zwei minderjährige Kinder. Die Klägerin brachte in der am 2. 3. 1998 eingebrachten Klage vor, der Beklagte komme zwar an sich seiner Unterhaltspflicht für die Kinder durchaus nach, übe jedoch keinerlei Besuchsrecht aus. Durch dieses rechtswidrige und schuldhafte Verhalten seien ihr in den letzten drei Jahren Mehraufwendungen für Aufsichts... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte mit ihrer Unterhaltsklage von ihrem geschiedenen Ehegatten ursprünglich S 25.000 an rückständigem Unterhalt für die 10 Monate vor Klagseinbringung von Juni 1997 bis März 1998 sowie ab 1. 4. 1999 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 6.500. Sie änderte ihr Begehren hinsichtlich des Unterhaltsrückstandes in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 20. 4. 1999 dahin ab, dass sie an rückständigem Unterhalt für die Zeit von Juni ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt unter anderem zu 7 Cg 38/95s von der Beklagten Herta P***** die Zahlung von S 205.847,20 sA als Honorar für seine Tätigkeit als Notar. Diese Sache wurde mit der vom Kläger gegen den Beklagten Franz P***** anhängig gemachten Sache 7 Cg 37/95v und später auch mit der zu 7 Cg 12/96v eingebrachten Widerklage verbunden. Das Erstgericht gab den beiden Klagebegehren statt und wies die Widerklage ab. Das Berufungsgericht gab in seinem nach dem 31. 12.... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der an das Berufungsgericht gerichtete Antrag der Beklagten, den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gemäß § 508 Abs 3 ZPO in eine Zulassung der ordentlichen Revision abzuändern, ist verfehlt, weil § 508 ZPO idF WGN 1997 in Arbeits- und Sozialrechtssachen, wenn das Datum der Entscheidung im Allgemeinen nach dem 31. 12. 1997 liegt, nicht anzuwenden ist (§ 44 Abs 1 ASGG idF WGN 1997; Stohanzl ZPO8 (MTA), Anm zu... mehr lesen...
Begründung: Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Rechtliche Beurteilung Die gegen dieses Urteil erhobene "außerordentliche" Revision der Klägerin ist nach § 508 ZPO idF der WGN 1997 BGBl I 140 zu beurteilen. In den im § 508 Abs 1 ZPO genannten Fällen, in denen der Wert des Entscheidungsgegenstands zw... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin führte im Haus W*****, Sanitär- und Heizungsinstallationsarbeiten durch. Sie begehrt von der Beklagten 155.617,20 S sA. Das Erstgericht sprach ihr 147.000,60 S sA zu; das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision der Beklagten legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht de... mehr lesen...