Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Dr. Norbert Kührer, öff. Notar, ***** vertreten durch Dr. Werner Masser und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten und widerklagenden Parteien 1. Franz Penner, Kaufmann, und
2. Herta P*****, Angestellte, beide ***** beide vertreten durch Dr. Schönherr-Barfuss-Torggler & Partner Rechtsanwälte in Wien, wegen S 326.276,20 sA (7 Cg 37/95v), S 205.847,20 sA (7 Cg 38/95s) und S 7,484.764,94 sA (7 Cg 12/96v), infolge außerordentlicher Revision der beklagten und widerklagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 20. Jänner 1999, GZ 17 R 281/98p-47, womit infolge Berufung der beklagten und widerklagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 29. Mai 1998, GZ 7 Cg 37/95v-38, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt unter anderem zu 7 Cg 38/95s von der Beklagten Herta P***** die Zahlung von S 205.847,20 sA als Honorar für seine Tätigkeit als Notar. Diese Sache wurde mit der vom Kläger gegen den Beklagten Franz P***** anhängig gemachten Sache 7 Cg 37/95v und später auch mit der zu 7 Cg 12/96v eingebrachten Widerklage verbunden.
Das Erstgericht gab den beiden Klagebegehren statt und wies die Widerklage ab.
Das Berufungsgericht gab in seinem nach dem 31. 12. 1997 gefällten Urteil (Art XXXII Z 14 iVm Art VII Z 36 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl I 1997/140 - WGN 1997) der Berufung der beiden Beklagten nicht Folge und sprach aus, dass die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO in allen drei Verfahren unzulässig sei.Das Berufungsgericht gab in seinem nach dem 31. 12. 1997 gefällten Urteil (Art römisch XXXII Ziffer 14, in Verbindung mit Art römisch VII Ziffer 36, der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl römisch eins 1997/140 - WGN 1997) der Berufung der beiden Beklagten nicht Folge und sprach aus, dass die Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO in allen drei Verfahren unzulässig sei.
Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision der beiden Beklagten, worin der Antrag gestellt wird, der Oberste Gerichtshof möge die angefochtene Entscheidung im Sinne der Klageabweisung und Stattgebung der Widerklage abändern, hilfsweise aufheben, legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht hinsichtlich des Verfahrens 7 Cg 38/95s der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 502 Abs 3 ZPO idF WGN 1997 (im folgenden: ZPO nF) ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 leg cit - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar S 52.000, nicht aber S 260.000 übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nicht für zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO nF binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses den beim Erstgericht (§ 508 Abs 2 Satz 1 ZPO nF) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür angeben, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO in der Fassung WGN 1997 (im folgenden: ZPO nF) ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, leg cit - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar S 52.000, nicht aber S 260.000 übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nicht für zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO nF binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses den beim Erstgericht (Paragraph 508, Absatz 2, Satz 1 ZPO nF) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür angeben, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.
Die Verbindung mehrerer Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hat auf die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen das gemeinsame Urteil keinen Einfluss; die Streitwerte sind auch nicht zusammen zu rechnen. Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision ist daher für jeden einzelnen Anspruch abgesondert zu prüfen.
Im vorliegenden Fall haben die Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachten. Der Revision fehlt jedoch die ausdrückliche Erklärung, dass die Beklagte Herta P***** im verbundenen Verfahren 7 Cg 38/95s den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht (§ 508 Abs 1 ZPO nF) stelle. Im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 508 ZPO nF). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei (vgl zum Fehlen der richtigen Bezeichnung des Berufungsgerichts: Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 467), dann wird es einen, mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Das gilt nach § 474 Abs 2 Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. Sollte die Beklagte Herta P***** die Verbesserung ihres Schriftsatzes sodann verweigern, wäre ihre Revision hinsichtlich des Verfahrens 7 Cg 38/95s jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0109501).Im vorliegenden Fall haben die Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachten. Der Revision fehlt jedoch die ausdrückliche Erklärung, dass die Beklagte Herta P***** im verbundenen Verfahren 7 Cg 38/95s den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO nF) stelle. Im Streitwertbereich des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 508, ZPO nF). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei vergleiche zum Fehlen der richtigen Bezeichnung des Berufungsgerichts: Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu Paragraph 467,), dann wird es einen, mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Das gilt nach Paragraph 474, Absatz 2, Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. Sollte die Beklagte Herta P***** die Verbesserung ihres Schriftsatzes sodann verweigern, wäre ihre Revision hinsichtlich des Verfahrens 7 Cg 38/95s jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0109501).
Aus diesen Erwägungen sind die Akten vorerst dem Erstgericht zur verfahrensrichtigen Behandlung zurückzustellen.
Anmerkung
E56662 10A01339European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0100OB00133.99B.1220.000Dokumentnummer
JJT_19991220_OGH0002_0100OB00133_99B0000_000