TE OGH 2000/4/28 1Ob102/00g

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Veröffentlicht am 28.04.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard F*****, vertreten durch Dr. Helmut Klement und Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Manfred L*****, vertreten durch Dr. Elisabeth Simma, Rechtsanwältin in Graz, und den Nebenintervenienten Dr. Eberhard R*****, vertreten durch Dr. Michael Wonisch und Dr. Hansjörg Reiner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 243.750 S sA infolge "außerordentlicher" Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 213.750 S sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 10. Februar 2000, GZ 6 R 238/99p-50, womit infolge Berufung der beklagten Partei und des Nebenintervenienten das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 29. Juli 1999, GZ 13 Cg 6/97h-43, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren auf Zahlung einer Provision für die Vermittlung des Verkaufs einer Liegenschaft von 243.750 S sA mit 213.750 S sA statt und wies das Mehrbegehren ab.

Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren mit Urteil vom 10. Februar 2000 aufgrund der nur vom Beklagten und vom Nebenintervenienten erhobenen Berufungen zur Gänze ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.

Dagegen wendet sich der Kläger mit einer "außerordentlichen Revision" an den Obersten Gerichtshof, in der eine Zulassungsbeschwerde ausgeführt und beantragt wird, der Oberste Gerichtshof möge "die Revision" zulassen und dem Klagebegehren in Abänderung des angefochtenen Urteils "vollinhaltlich" stattgeben. Das Erstgericht legte diesen Schriftsatz unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit dem Inkrafttreten der WGN 1997 BGBl I 140 geltenden Rechtslage:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert, über den das Berufungsgericht entschied, zwar 52.000 S, nicht aber insgesamt 260.000 S übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärte.Nach § 502 Absatz 3, ZPO ist die Revision - außer im Fall des § 508 Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert, über den das Berufungsgericht entschied, zwar 52.000 S, nicht aber insgesamt 260.000 S übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Abs 2 Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärte.

Unter solchen - im Anlassfall erfüllten - Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses den gemäß § 508 Abs 2 erster Satz ZPO beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein derartiger Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.Unter solchen - im Anlassfall erfüllten - Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses den gemäß Paragraph 508 &, #, 160 ;, A, b, s, &, #, 160 ;, 2, erster Satz ZPO beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein derartiger Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.

Der Kläger brachte seine "außerordentliche Revision" rechtzeitig beim Erstgericht ein. Darin wird u. a. ausgeführt, warum die Revision entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts als zulässig angesehen wird. Dem Rechtsmittel fehlt freilich ein Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht (§ 508 Abs 1 ZPO).Der Kläger brachte seine "außerordentliche Revision" rechtzeitig beim Erstgericht ein. Darin wird u. a. ausgeführt, warum die Revision entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts als zulässig angesehen wird. Dem Rechtsmittel fehlt freilich ein Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht (§ 508 Absatz eins, ZPO).

Nach der voranstehend erörterten, seit geraumer Zeit geltenden, jedoch sowohl dem Erstgericht als auch dem Kläger nach wie vor unbekannten Rechtslage ist der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO Revisionen gegen Entscheidungen, die nach dem Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz nicht mit ordentlicher Revision bekämpfbar sind, gemäß § 507b Abs 2 ZPO sofort dem Berufungsgericht, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Sollte das Erstgericht allerdings der Ansicht sein, einem solchen Vorgehen stehe der Mangel des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil sie sich - gleich den Revisionsausführungen zur Sache - an den Obersten Gerichtshof wendet, so kann es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag erteilen. Sollte der Rechtsmittelwerber eine solche Verbesserung sodann verweigern, wäre die Revision jedenfalls unzulässig (1 Ob 272/98a uva).Nach der voranstehend erörterten, seit geraumer Zeit geltenden, jedoch sowohl dem Erstgericht als auch dem Kläger nach wie vor unbekannten Rechtslage ist der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO Revisionen gegen Entscheidungen, die nach dem Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz nicht mit ordentlicher Revision bekämpfbar sind, gemäß § 507b Abs 2 ZPO sofort dem Berufungsgericht, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Sollte das Erstgericht allerdings der Ansicht sein, einem solchen Vorgehen stehe der Mangel des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil sie sich - gleich den Revisionsausführungen zur Sache - an den Obersten Gerichtshof wendet, so kann es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag erteilen. Sollte der Rechtsmittelwerber eine solche Verbesserung sodann verweigern, wäre die Revision jedenfalls unzulässig (1 Ob 272/98a uva).

Somit ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E57812

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0010OB00102.00G.0428.000

Im RIS seit

28.05.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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