TE OGH 2000/4/26 7Ob81/00p

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Veröffentlicht am 26.04.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach der am 5. Dezember 1998 verstorbenen Karoline F*****, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Günther F*****, dieser vertreten durch Dr. Rudolf Gürtler, Mag. Erich Rebasso, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Michael M*****, Rechtsanwalt, *****, wegen S 148.086,91 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 2. Februar 2000, GZ 5 R 188/99b-11, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 5. Oktober 1999, GZ 26 Cg 176/98y-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt vom beklagten Rechtsanwalt S 148.086,91 an Schadenersatz für eine mangelhafte Vertretung in einem sozialgerichtlichen Verfahren. Der Beklagte bestritt und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte im Wesentlichen ein, dass er sich kein Fehlverhalten zu Schulden kommen habe lassen und erhob andererseits auch die Einrede der Verjährung.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht gab der vom Beklagten gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Mit seiner außerordentlichen Revision begehrt der Beklagte die Abänderung der Entscheidungen im klagsabweisenden Sinn, hilfsweise die Aufhebung. Das Erstgericht legte den Akt unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht aber seit dem Inkrafttreten der Wertgrenzennovelle 1997 der geltenden Rechtslage. Nach § 502 Abs 3 ZPO ist nämlich bei Streitigkeiten, bei denen der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar S 52.000, aber - wie hier - nicht S 260.000 übersteigt die ordentliche Revision jedenfalls unzulässig, wenn das Berufungsgericht sie nicht für zulässig erklärt hat. Entsprechend § 508 ZPO steht es der Partei frei, in diesem Sinn einen Antrag an das Berufungsgericht zu stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass es die ordentliche Revision für zulässig erklärt.Diese Vorgangsweise widerspricht aber seit dem Inkrafttreten der Wertgrenzennovelle 1997 der geltenden Rechtslage. Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist nämlich bei Streitigkeiten, bei denen der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar S 52.000, aber - wie hier - nicht S 260.000 übersteigt die ordentliche Revision jedenfalls unzulässig, wenn das Berufungsgericht sie nicht für zulässig erklärt hat. Entsprechend Paragraph 508, ZPO steht es der Partei frei, in diesem Sinn einen Antrag an das Berufungsgericht zu stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass es die ordentliche Revision für zulässig erklärt.

Hier hat nun der Rechtsmittelwerber rechtzeitig die außerordentliche Revision eingebracht und auch ausgeführt, warum entgegen des Ausspruchs des Oberlandesgerichts Graz die Revision als zulässig erachtet werde. Obwohl er dabei keinen ausdrücklichen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches gestellt hat, so ist doch im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage der Akt jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Berufungsgericht bzw soweit das Erstgericht der Meinung sein sollte, dass das Fehlen des ausdrücklichen Antrags dem entgegensteht, unter Fristsetzung ein Verbesserungsauftrag zu erteilen (vgl RIS-Justiz RS0109623, RS0109501).Hier hat nun der Rechtsmittelwerber rechtzeitig die außerordentliche Revision eingebracht und auch ausgeführt, warum entgegen des Ausspruchs des Oberlandesgerichts Graz die Revision als zulässig erachtet werde. Obwohl er dabei keinen ausdrücklichen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches gestellt hat, so ist doch im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage der Akt jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Berufungsgericht bzw soweit das Erstgericht der Meinung sein sollte, dass das Fehlen des ausdrücklichen Antrags dem entgegensteht, unter Fristsetzung ein Verbesserungsauftrag zu erteilen vergleiche RIS-Justiz RS0109623, RS0109501).

Anmerkung

E57876 07A00810

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00081.00P.0426.000

Dokumentnummer

JJT_20000426_OGH0002_0070OB00081_00P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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