RS OGH 2000/1/12 3Ob337/99a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.2000
beobachten
merken

Norm

ZPO §502 Abs3 G
ZPO §508 Abs1

Rechtssatz

Da der Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO der Klägerin vom Berufungsgericht bereits rechtskräftig - wenn auch fälschlich mit der Begründung, es liege keine familienrechtliche Angelegenheit im Sinn des § 49 Abs 2 Z 2c JN vor - als unzulässig zurückgewiesen wurde, steht einem neuerlichen Antrag die Einmaligkeitswirkung dieses Beschlusses entgegen, weshalb die nun eingebrachte ordentliche Revision ohne vorheriges Verbesserungsverfahren als gemäß § 502 Abs 3 ZPO unzulässig zurückzuweisen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113123

Dokumentnummer

JJR_20000112_OGH0002_0030OB00337_99A0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten