Norm
ZPO §502 Abs3 GRechtssatz
Da der Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO der Klägerin vom Berufungsgericht bereits rechtskräftig - wenn auch fälschlich mit der Begründung, es liege keine familienrechtliche Angelegenheit im Sinn des § 49 Abs 2 Z 2c JN vor - als unzulässig zurückgewiesen wurde, steht einem neuerlichen Antrag die Einmaligkeitswirkung dieses Beschlusses entgegen, weshalb die nun eingebrachte ordentliche Revision ohne vorheriges Verbesserungsverfahren als gemäß § 502 Abs 3 ZPO unzulässig zurückzuweisen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113123Dokumentnummer
JJR_20000112_OGH0002_0030OB00337_99A0000_002