Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache mj. Martin H*****, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, 1016 Wien, Schmerlingplatz 11, UV 108/055973/99, gegen de... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer sowie Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** mbH, *****, vertreten durch Dr. Andreas Köb, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Stephan K*****, und ihrer Nebenintervenientin N*****-GmbH, *****, beide v... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** Corp., *****, vertreten durch Mag. Dr. Lothar Wiltschek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Revisionsrekurswerberin hat mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2004 ihren dem Obersten Gerichtshof vorgelegten außerordentlichen Revisionsrekurs zurückgenommen. In Analogie zu § 484 ZPO iVm § 513 ZPO ist die Zurückziehung des Revisionsrekurses bis zur Entscheidung über diesen zulässig (RIS-Justiz RS0110466) und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (SZ 43/168; RIS-Justiz RS0042041). Die Revisionsrekurswerberin h... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurswerber nahm sein Rechtsmittel - im Hinblick auf den Wegfall der Beschwer zufolge der zwischenzeitlich im Streitverfahren 21 Cg 189/00f des Handelsgerichtes Wien über Antrag beider Parteien beschlussmäßig rechtskräftig erfolgten Berichtigung der dortigen Vergleichsausfertigung unter Herausnahme des vormals hierin enthalten gewesenen pflegschaftsgerichtlichen Genehmigungserfordernisses - mit Schriftsatz vom ... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei hat mit Schriftsatz vom 30. 12. 2003 ihre dem Obersten Gerichtshof vorgelegte außerordentliche Revision zurückgenommen. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 484 ZPO iVm § 513 ZPO ist die Zurücknahme der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (SZ 43/168; RIS-Justiz RS0042041). Gemäß Paragraph 484, ZPO in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO ist die Zurücknahme der Revision... mehr lesen...
Norm: ZPO §484ZPO §513
Rechtssatz: Die für die Zurücknahme der Berufung geltenden Grundsätze sind auch für die Zurücknahme von Revisionen anzuwenden. Entscheidungstexte 8 ObS 204/02m Entscheidungstext OGH 19.12.2003 8 ObS 204/02m 10 Ob 17/07h Entscheidungstext OGH 17.04.2007 10 Ob 17/07h ... mehr lesen...
Begründung: Über die Revision der Kläger wurde vom erkennenden Senat am 30. Oktober 2003 im Sinne einer Bestätigung des angefochenen Urteiles entschieden und der Akt am 31. Oktober 2003 an die Geschäftsabteilung übergeben. Rechtliche Beurteilung Die für die Zurücknahme der Berufung geltenden Grundsätze sind auch für die Zurücknahme von Revisionen anzuwenden (Kodek in Rechberger2, Rz 1 zu § 513 ZPO). Aus § 484 ZPO ergibt sich, dass die Zurücknahme der Berufun... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die klagende und gefährdete Partei nahm ihren außerordentlichen Revisionsrekurs mit am 11. 2. 2003 überreichtem Schriftsatz vom 10. 2. 2003 zurück. Die Zurückziehung ist in Analogie zu §§ 484, 513 ZPO zulässig (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 vor § 514 Rz 5; vgl auch § 78 EO) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (7 Ob 134/00g; 8 Ob 38/00x; SZ 43/168 mwN; EvBl 1967/387 uva). Die klagende und gefährdete Partei nah... mehr lesen...
Begründung: Die Revisionsrekurswerber nahmen ihr Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 20. 1. 2003 zurück. Rechtliche Beurteilung Die Zurückziehung ist in Analogie zu §§ 484, 513 ZPO zulässig (vgl Kodek in Rechberger2, Rz 5 vor § 514 ZPO; 6 Ob 182/98b mwN = EFSlg Die Zurückziehung ist in Analogie zu Paragraphen 484,, 513 ZPO zulässig vergleiche Kodek in Rechberger2, Rz 5 vor Paragraph 514, ZPO; 6 Ob 182/98b mwN = EFSlg 88.469 = RdW 1999, 146; RIS-Justiz RS011046... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Revisionsrekurswerberin nahm ihren außerordentlichen Revisionsrekurs mit Schriftsatz vom 26. 3. 2002 zurück. Die Zurückziehung ist in Analogie zu §§ 484, 513 ZPO zulässig (vgl Kodek in Rechberger ZPO2, vor § 514, RZ 5; 6 Ob 182/98b) und mit deklarativer Wirkung (SZ 43/168; EvBl 1967/387) zur Kenntnis zu nehmen. Die Revisionsrekurswerberin nahm ihren außerordentlichen Revisionsrekurs mit Schriftsatz vom 26. 3. 2002 zurüc... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Gläubigerin nahm ihren Revisionsrekurs mit Schriftsatz vom 4. 3. 2002 zurück. Die Zurückziehung ist in Analogie zu § 171 KO, §§ 484, 513 ZPO zulässig (vgl Kodek in Rechberger ZPO2, vor § 514, Rz 5; 6 Ob 182/98b; 8 Ob 38/00x) und mit deklarativer Wirkung (SZ 43/168; EvBl 1867/387) zur Kenntnis zu nehmen. Die Gläubigerin nahm ihren Revisionsrekurs mit Schriftsatz vom 4. 3. 2002 zurück. Die Zurückziehung ist in Analogie zu... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Kläger nahm seinen außerordentlichen Revisionsrekurs mit Schriftsatz vom 17. 10. 2001 zurück. Die Zurückziehung ist in Analogie zu §§ 484, 513 ZPO zulässig (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 vor § 514 Rz 5; 8 Ob 38/00x, 6 Ob 182/98b) und mit deklarativer Wirkung (8 Ob 38/00x mwN = SZ 43/168; EvBl 1967/387) zur Kenntnis zu nehmen. Der Kläger nahm seinen außerordentlichen Revisionsrekurs mit Schriftsatz vom 17. 10. 2001 zu... mehr lesen...
Begründung: Über den Rekurs der beklagten Partei wurde vom erkennenden Senat am 4. September 2001 im Sinne einer Bestätigung des angefochenen Beschlusses entschieden und der Akt am 5. September 2001 an die Geschäftsabteilung übergeben. Rechtliche Beurteilung Die beklagte Partei teilte mit beim Erstgericht am 13. September 2001 eingelangtem Schriftsatz mit, dass sie den Rekurs zurückziehe. Hievon wurde der Oberste Gerichtshof erst durch Vorlage dieses Sc... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der erkennende Senat gab mit Beschluss vom 4. 9. 2001 dem Rekurs der beklagten Partei keine Folge. Mit Schriftsatz vom 30. 8. 2001 - beim Obersten Gerichtshof eingelangt am 19. 9. 2001 - erklärte die beklagte Partei, ihren Rekurs gegen den Beschluss des Berufungsgerichtes vom 25. 4. 2001 zurückzuziehen. Da eine Zurückziehung eines Rechtsmittels in analoger Anwendung der §§ 484, 513 ZPO nur bis zur Entscheidung über da... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei hat mit Schriftsatz vom 8. 8. 2001 ihre dem Obersten Gerichtshof vorgelegte außerordentliche Revision zurückgenommen. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 484 ZPO iVm § 513 ZPO ist die Zurücknahme der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (SZ 43/168; RIS-Justiz RS0042041). Gemäß Paragraph 484, ZPO in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO ist die Zurücknahme der Revi... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Masseverwalter nahm den Revisionsrekurs des Gemeinschuldners mit dessen Zustimmung mit Schriftsatz vom 18. 10. 2000 zurück. Die Zurückziehung ist in Analogie zu § 171 KO, §§ 484, 513 ZPO zulässig (vgl Kodek in Rechberger ZPO**2, vor § 514, Rz 5; 6 Ob 182/98b; 8 Ob 38/00x) und mit deklarativer Wirkung (SZ 43/168; EvBl 1967/387) zur Kenntnis zu nehmen. Der Masseverwalter nahm den Revisionsrekurs des Gemeinschuldners m... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien haben mit gemeinsamem Schriftsatz vom 20. 9. 2000 die im
Spruch: genannten ordentlichen und außerordentlichen Revisionsrekurse zurückgenommen. Rechtliche Beurteilung Die Zurückziehung ist in Analogie zu §§ 484, 513 ZPO iVm § 78 EO zulässig (vgl Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 7 zu § 484 und Rz 5 vor § 514) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (SZ 43/168; 8 Ob 320/98m; RIS-Justiz RS0042041). Die Zurückziehung ist in A... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei hat mit Schriftsatz vom 19. 9. 2000 ihre am 21. 6. 2000 bei Gericht überreichte außerordentliche Revision (ON 69) zurückgenommen. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 484 ZPO iVm § 513 ZPO ist die Zurückziehung der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (SZ 43/168; RIS-Justiz RS0042041). Gemäß Paragraph 484, ZPO in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO ist die Zurückzi... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Gegnerin der gefährdeten Partei zog ihren Revisionsrekurs mit Schriftsatz vom 5. Juni 2000 zurück. Die Zurückziehung ist in Analogie zu den §§ 484, 513 ZPO zulässig (vgl 8 Ob 320/48m unter Hinweis auf Kodek in Rechberger ZPO vor § 514 Rz 5; vgl auch § 78 EO) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (vgl SZ 43/168 oder zuletzt OGH 8 Ob 320/98m). Die Gegnerin der gefährdeten Partei zog ihren Revisionsrekurs... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Gemeinschuldnerin nahm ihren außerordentlichen Revisionsrekurs mit Schriftsatz vom 14. 4. 2000 zurück. Die Zurückziehung ist in Analogie zu § 171 KO, §§ 484, 513 ZPO zulässig (vgl Kodek in Rechberger ZPO2, vor § 514, RZ 5; 6 Ob 182/98b) und mit deklarativer Wirkung (SZ 43/168; EvBl 1967/387) zur Kenntnis zu nehmen. Die Gemeinschuldnerin nahm ihren außerordentlichen Revisionsrekurs mit Schriftsatz vom 14. 4. 2000 zur... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die klagende Partei hat mit Schriftsatz vom 28. 1. 2000 ihre am 14. 10. 1999 bei Gericht überreichte ordentliche Revision (ON 50) zurückgenommen. Gemäß § 484 ZPO iVm § 513 ZPO ist die Zurückziehung der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (SZ 43/168; EvBl 1967/387; zuletzt 8 Ob 320/98m). Gemäß Paragraph 484, ZPO in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO ist d... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Über die Revision der beklagten Partei wurde vom erkennenden Senat am 9. September 1999 im Sinne der Aufhebung und Rückverweisung an das Erstgericht entschieden und der Akt am 10. September 1999 an die Geschäftsabteilung übergeben. Die beklagte Partei teilte mit beim Erstgericht am 8. September 1999 eingelangtem Schriftsatz mit, dass sie die Revision im Hinblick auf eine umfassende außergerichtliche Einigung der Streit... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Beide Parteien zogen ihre Revisionsrekurse mit Schriftsatz vom 21. 12. 1998 zurück. Die Zurückziehung ist in Analogie zu §§ 484, 513 ZPO zulässig (vgl. Kodek in Rechberger ZPO, vor § 514, Rz 5) und mit deklarativer Wirkung (SZ 43/168; EvBl 1967/387) zur Kenntnis zu nehmen. Beide Parteien zogen ihre Revisionsrekurse mit Schriftsatz vom 21. 12. 1998 zurück. Die Zurückziehung ist in Analogie zu Paragraphen 484,, 513 ZPO zu... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die betreibende Partei nahm ihren außerordentlichen Revisionsrekurs mit Schriftsatz vom 5. 10. 1998 zurück. Die Zurückziehung ist in Analogie zu § 78 EO, §§ 484, 513 ZPO zulässig (vgl Kodek in Rechberger, ZPO, vor § 514 Rz 5) und mit deklarativem Beschluß zur Kenntnis zu nehmen (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1708; EvBl 1967/387). Die betreibende Partei nahm ihren außerordentlichen Revisionsrekurs mit Schriftsatz vom 5. 10. 199... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9AußStrG 2005 §54 Abs2AußStrG 2005 §71 Abs4ZPO §484ZPO §513ZPO §520
Rechtssatz: Auf die Zurücknahme eines Rekurses ist sowohl im Zivilprozess als auch im außerstreitigen Verfahren die Bestimmung über die Zurücknahme der Berufung (§ 484 ZPO) analog anzuwenden. Die Zurücknahme des Rekurses ist bedingungsfeindlich, unwiderruflich und bewirkt den sofortigen Eintritt der Rechtskraft. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Der am 15.1.1997 verstorbene Erblasser hatte kein Testament hinterlassen. Gesetzliche Erben sind sein Vater, zwei Schwestern und ein Halbbruder. Der Vater und die Schwester Dora H***** erklärten in der Abhandlung gegenüber dem Gerichtskommissär "auf gar nichts zu reflektieren", womit "die Sache erledigt" sei. Die andere Schwester und der Halbbruder gaben unbedingte Erbserklärungen ab. Das Erstgericht nahm in seinem Mantelbeschluß (ON 19) die Erklärungen des Vaters ... mehr lesen...
Norm: ZPO §416 Abs2ZPO §472ZPO §484ZPO §513
Rechtssatz: Nach Entscheidung und Abgabe des Aktes an die Kanzlei ist die Zurückziehung des Rechtsmittels nicht mehr zulässig. Entscheidungstexte 1 Ob 2155/96k Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2155/96k 8 ObA 218/99p Entscheidungstext OGH 07.10.1999 8 ObA 218/99p Beisatz: Hier: Zurück... mehr lesen...
Norm: AußStrG §234ZPO §484
Rechtssatz: Auch im außerstreitigen Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens ist für die Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des OGH über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens bei Zurücknahme des Revisionsrekurses der Umstand maßgebend, ob die Zurücknahme vor oder nach der Vorlage der Akten an den OGH erfolgte. Im ersten Fall obliegt die Kostenentscheidung dem Erstgericht. ... mehr lesen...