Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Hopf als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei W*****, D-40217 Düsseldorf, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Johannes Hübner, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Dr. Johannes Leon, Rechtsanwalt, Reichsratsstraße 5, 1010 Wien, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der G*****gesellschaft mbH,***** wegen S 100.000 sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. September 1995, GZ 47 R 481/95-17, womit infolge Rekurses der verpflichteten Partei der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 10. Juli 1995, GZ 50 E 263/95v-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
1. Die Zurückziehung des außerordentlichen Revisionsrekurses dient zur Kenntnis.
2. Das Vorabentscheidungsersuchen vom 15. April 1998, eingetragen unter der Rechtssachennummer C-167/98 des Registers des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (Register Nr. 571.477), wird zurückgezogen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die betreibende Partei nahm ihren außerordentlichen Revisionsrekurs mit Schriftsatz vom 5. 10. 1998 zurück. Die Zurückziehung ist in Analogie zu § 78 EO, §§ 484, 513 ZPO zulässig (vgl Kodek in Rechberger, ZPO, vor § 514 Rz 5) und mit deklarativem Beschluß zur Kenntnis zu nehmen (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1708; EvBl 1967/387).Die betreibende Partei nahm ihren außerordentlichen Revisionsrekurs mit Schriftsatz vom 5. 10. 1998 zurück. Die Zurückziehung ist in Analogie zu Paragraph 78, EO, Paragraphen 484,, 513 ZPO zulässig vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO, vor Paragraph 514, Rz 5) und mit deklarativem Beschluß zur Kenntnis zu nehmen (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1708; EvBl 1967/387).
Zufolge Zurücknahme des Rechtsmittels ist über die Frage, die Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens war, nicht mehr zu entscheiden. Das Vorabentscheidungsersuchen ist daher unter einem zurückzuziehen (§ 90a Abs 2 GOG).Zufolge Zurücknahme des Rechtsmittels ist über die Frage, die Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens war, nicht mehr zu entscheiden. Das Vorabentscheidungsersuchen ist daher unter einem zurückzuziehen (Paragraph 90 a, Absatz 2, GOG).
Anmerkung
E51715 03AN0036European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB01003.96.1021.000Dokumentnummer
JJT_19981021_OGH0002_0030OB01003_9600000_000