TE OGH 2003/2/12 7Ob2/03z

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Veröffentlicht am 12.02.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Hansen F*****, vertreten durch Boller Langhammer Schubert Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die Beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei Ingrid B*****, vertreten durch Dr. Fritz Leon, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Herausgabe sowie Zahlung von EUR 5.000,-- sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien als Rekursgericht vom 30. Oktober 2002, GZ 1 R 175/02k-20, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 25. Februar 2002, GZ 15 C 61/02h-12, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung des außerordentlichen Revisionsrekurses dient zur Kenntnis. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die klagende und gefährdete Partei nahm ihren außerordentlichen Revisionsrekurs mit am 11. 2. 2003 überreichtem Schriftsatz vom 10. 2. 2003 zurück. Die Zurückziehung ist in Analogie zu §§ 484, 513 ZPO zulässig (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 vor § 514 Rz 5; vgl auch § 78 EO) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (7 Ob 134/00g; 8 Ob 38/00x; SZ 43/168 mwN; EvBl 1967/387 uva).Die klagende und gefährdete Partei nahm ihren außerordentlichen Revisionsrekurs mit am 11. 2. 2003 überreichtem Schriftsatz vom 10. 2. 2003 zurück. Die Zurückziehung ist in Analogie zu Paragraphen 484,, 513 ZPO zulässig vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 vor Paragraph 514, Rz 5; vergleiche auch Paragraph 78, EO) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (7 Ob 134/00g; 8 Ob 38/00x; SZ 43/168 mwN; EvBl 1967/387 uva).

Anmerkung

E68919 7Ob2.03z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00002.03Z.0212.000

Dokumentnummer

JJT_20030212_OGH0002_0070OB00002_03Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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