TE OGH 2003/12/19 8ObS204/02m

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Veröffentlicht am 19.12.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Parteien 1.) DI Heinz A*****,

2.) Alfred H*****, 3.) Hartmut H*****, und 4.) Edmund M*****, sämtliche vertreten durch Puttinger Vogl & Partner, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, wider die beklagte Partei I*****, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19, wegen zu 1.) EUR 969,16, zu 2.) EUR 402,53, zu 3.) EUR 647,01, und zu 4.) EUR 2390,94 sA, im Verfahren über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Juli 2002, GZ 12 Rs 10/02f-8, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 24. Oktober 2001, GZ 11 Cgs 59/01h-4, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung der Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Über die Revision der Kläger wurde vom erkennenden Senat am 30. Oktober 2003 im Sinne einer Bestätigung des angefochenen Urteiles entschieden und der Akt am 31. Oktober 2003 an die Geschäftsabteilung übergeben.

Rechtliche Beurteilung

Die für die Zurücknahme der Berufung geltenden Grundsätze sind auch für die Zurücknahme von Revisionen anzuwenden (Kodek in Rechberger2, Rz 1 zu § 513 ZPO). Aus § 484 ZPO ergibt sich, dass die Zurücknahme der Berufung nur bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung zulässig ist. Findet keine mündliche Verhandlung statt, dann muss die Zurücknahme des Rechtsmittels beim funktionell zuständigen Rechtsmittelgericht noch vor dem Zeitpunkt eintreffen, in dem der Rechtsmittelsenat seine Entscheidung über das Rechtsmittel der Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben hat, weil dieser gemäß § 416 Abs 2 ZPO an seine Entscheidung gebunden ist, sobald er dieselbe in schriftlicher Abfassung zur Ausfertigung abgegeben hat (OGH 25. 9. 2001, 10 ObS 276/01p unter Hinweis auf Fasching, Zivilprozessrecht2 Rz 1707).Die für die Zurücknahme der Berufung geltenden Grundsätze sind auch für die Zurücknahme von Revisionen anzuwenden (Kodek in Rechberger2, Rz 1 zu Paragraph 513, ZPO). Aus Paragraph 484, ZPO ergibt sich, dass die Zurücknahme der Berufung nur bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung zulässig ist. Findet keine mündliche Verhandlung statt, dann muss die Zurücknahme des Rechtsmittels beim funktionell zuständigen Rechtsmittelgericht noch vor dem Zeitpunkt eintreffen, in dem der Rechtsmittelsenat seine Entscheidung über das Rechtsmittel der Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben hat, weil dieser gemäß Paragraph 416, Absatz 2, ZPO an seine Entscheidung gebunden ist, sobald er dieselbe in schriftlicher Abfassung zur Ausfertigung abgegeben hat (OGH 25. 9. 2001, 10 ObS 276/01p unter Hinweis auf Fasching, Zivilprozessrecht2 Rz 1707).

Anmerkung

E71742 8ObS204.02m-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:008OBS00204.02M.1219.000

Dokumentnummer

JJT_20031219_OGH0002_008OBS00204_02M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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