Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen Leopold Alois Karl P*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Vermächtnisnehmerin Marie Therese K*****, vertreten durch Hule & Heinke Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 7. November 2003, GZ 54 R 144/03b - 63, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung des außerordentlichen Revisionsrekurses der Vermächtnisnehmerin dient zur Kenntnis. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsrekurswerberin hat mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2004 ihren dem Obersten Gerichtshof vorgelegten außerordentlichen Revisionsrekurs zurückgenommen. In Analogie zu § 484 ZPO iVm § 513 ZPO ist die Zurückziehung des Revisionsrekurses bis zur Entscheidung über diesen zulässig (RIS-Justiz RS0110466) und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (SZ 43/168; RIS-Justiz RS0042041).Die Revisionsrekurswerberin hat mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2004 ihren dem Obersten Gerichtshof vorgelegten außerordentlichen Revisionsrekurs zurückgenommen. In Analogie zu Paragraph 484, ZPO in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO ist die Zurückziehung des Revisionsrekurses bis zur Entscheidung über diesen zulässig (RIS-Justiz RS0110466) und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (SZ 43/168; RIS-Justiz RS0042041).
Anmerkung
E75342 1Ob20.04dEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00020.04D.1123.000Dokumentnummer
JJT_20041123_OGH0002_0010OB00020_04D0000_000