Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer sowie Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** mbH, *****, vertreten durch Dr. Andreas Köb, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Stephan K*****, und ihrer Nebenintervenientin N*****-GmbH, *****, beide vertreten durch Univ. Doz. Dr. Johannes Reich-Rohrwig, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei und ihrer Nebenintervenientin gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 13. Juli 2005, GZ 3 R 150/05i-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 9. März 2005, GZ 2 C 1982/04y-14, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung der außerordentlichen Revision wird zur Kenntnis genommen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die beiden Revisionswerber haben ihr Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 20. Jänner 2006 zurückgenommen. Die bis zur Entscheidung nach § 484 iVm § 513 ZPO zulässige Zurücknahme ist mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (stRsp, RIS-Justiz RS0042041, RS0110466).Die beiden Revisionswerber haben ihr Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 20. Jänner 2006 zurückgenommen. Die bis zur Entscheidung nach Paragraph 484, in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO zulässige Zurücknahme ist mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (stRsp, RIS-Justiz RS0042041, RS0110466).
Anmerkung
E79807 3Ob244.05mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00244.05M.0125.000Dokumentnummer
JJT_20060125_OGH0002_0030OB00244_05M0000_000