Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache Csaba von C*****, vertreten durch Dr. Thomas Hofer-Zeni, Rechtsanwalt in Wien, als Zustellkurator wegen pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung eines Vergleiches, infolge dessen Revisionsrekurses gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Jänner 2004, GZ 42 R 916/03x-6, womit infolge Rekurses des Zustellkurators der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 24. November 2003, GZ 10 Nc 101/03m-2, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung des Revisionsrekurses dient zur Kenntnis. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurswerber nahm sein Rechtsmittel - im Hinblick auf den Wegfall der Beschwer zufolge der zwischenzeitlich im Streitverfahren 21 Cg 189/00f des Handelsgerichtes Wien über Antrag beider Parteien beschlussmäßig rechtskräftig erfolgten Berichtigung der dortigen Vergleichsausfertigung unter Herausnahme des vormals hierin enthalten gewesenen pflegschaftsgerichtlichen Genehmigungserfordernisses - mit Schriftsatz vom 9. 7. 2004 zurück. Eine solche Rechtsmittelzurückziehung ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (8 Ob 386/97s mwN).
Anmerkung
E74154 7Ob166.04vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00166.04V.0728.000Dokumentnummer
JJT_20040728_OGH0002_0070OB00166_04V0000_000