Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Spenling als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Gerhard Loibl in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Edmund Roehlich, Rechtsanwalt, 1030 Wien, Am Heumarkt 9/1/11, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der E.*****, vertreten durch Proksch & Partner OEG, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Petar R*****, vertreten durch Dr. Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 29. Juli 2003, GZ 10 Ra 51/03y-12, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung der außerordentlichen Revision der klagenden Partei dient zur Kenntnis.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die klagende Partei hat mit Schriftsatz vom 30. 12. 2003 ihre dem Obersten Gerichtshof vorgelegte außerordentliche Revision zurückgenommen.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 484 ZPO iVm § 513 ZPO ist die Zurücknahme der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (SZ 43/168; RIS-Justiz RS0042041).Gemäß Paragraph 484, ZPO in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO ist die Zurücknahme der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (SZ 43/168; RIS-Justiz RS0042041).
Anmerkung
E71979 8ObA103.03kEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:008OBA00103.03K.0123.000Dokumentnummer
JJT_20040123_OGH0002_008OBA00103_03K0000_000