TE OGH 2004/1/23 8ObA103/03k

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Veröffentlicht am 23.01.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Spenling als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Gerhard Loibl in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Edmund Roehlich, Rechtsanwalt, 1030 Wien, Am Heumarkt 9/1/11, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der E.*****, vertreten durch Proksch & Partner OEG, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Petar R*****, vertreten durch Dr. Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 29. Juli 2003, GZ 10 Ra 51/03y-12, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung der außerordentlichen Revision der klagenden Partei dient zur Kenntnis.

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die klagende Partei hat mit Schriftsatz vom 30. 12. 2003 ihre dem Obersten Gerichtshof vorgelegte außerordentliche Revision zurückgenommen.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 484 ZPO iVm § 513 ZPO ist die Zurücknahme der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (SZ 43/168; RIS-Justiz RS0042041).Gemäß Paragraph 484, ZPO in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO ist die Zurücknahme der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (SZ 43/168; RIS-Justiz RS0042041).

Anmerkung

E71979 8ObA103.03k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:008OBA00103.03K.0123.000

Dokumentnummer

JJT_20040123_OGH0002_008OBA00103_03K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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