Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig in der Rechtssache der klagenden Partei N***** G*****, vertreten durch Mag. Ute Svinger, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei B***** G*****, vertreten durch Dr. Christian Gassauer-Fleissner,... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** reg. GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Josef Broinger, Mag. Markus Miedl und Mag. Klaus F. Lughofer, Rechtsanwälte in Linz, wider die verpflichteten Parteien 1. Alfred B*****, und 2. Edith Maria B*****, beide *****, ve... mehr lesen...
Begründung: Der erkennende Senat entschied mit Beschluss vom 11. Juni 2008 über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Verpflichteten gegen den Beschluss des Rekursgerichts in der vorliegenden Rechtssache. Am 12. Juni 2008 wurde der Akt der Geschäftsabteilung zur Ausfertigung übergeben, die am 3. Juli 2008 die Entscheidung an das Erstgericht sendete. Am 4. Juli 2008 langte bei diesem ein dem Obersten Gerichtshof vier Tage später zugekommener Schriftsatz des Verpflichteten ein, m... mehr lesen...
Begründung: Der erkennende Senat entschied mit Beschluss vom 8. Mai 2008 über die außerordentlichen Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Berufungsgerichts in der vorliegenden Rechtssache. Am 9. Mai 2008 wurde der Akt der Geschäftsabteilung zur Ausfertigung übergeben. Am 19. Mai 2008 langte ein im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachter Schriftsatz beim Erstgericht ein, wonach der Beklagte aufgrund außergerichtlicher Einigung sein Rechtsmittel zurückziehe. Am 9. Juni 20... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rupert W*****, vertreten durch Dr. Gerhard Schöppl, Rechtsanwalt in Wals, gegen die beklagte Partei Kurt Rupert Michael W*****, vertreten durch Dr. Katharina Sedlazeck-Gschaid... mehr lesen...
Begründung: Mit Urteil des Bezirksgerichtes Haag vom 26. 9. 2003, GZ 1 C 66/02h-16, wurde Kean F***** (oder F*****), der in diesem Verfahren wegen unbekannten Aufenthaltes von einem Abwesenheitskurator vertreten wurde, als außerehelicher Vater des am 14. September 1994 geborenen Minderjährigen festgestellt und zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von EUR 250 ab 1. 4. 2001 verpflichtet. Gegen dieses Urteil erhob der Vater durch den bestellten Abwesenheitskurator rechtzei... mehr lesen...
Begründung: Über die Revision der Kläger wurde vom erkennenden Senat am 30. Oktober 2003 im Sinne einer Bestätigung des angefochenen Urteiles entschieden und der Akt am 31. Oktober 2003 an die Geschäftsabteilung übergeben. Rechtliche Beurteilung Die für die Zurücknahme der Berufung geltenden Grundsätze sind auch für die Zurücknahme von Revisionen anzuwenden (Kodek in Rechberger2, Rz 1 zu § 513 ZPO). Aus § 484 ZPO ergibt sich, dass die Zurücknahme der Berufun... mehr lesen...
Begründung: Die am 14. 9. 1991 geschlossene Ehe der Beklagten mit Ing. Herbert W***** wurde über gemeinsamen Antrag der Eheleute am 23. 5. 2001 mit einem in der Tagsatzung verkündeten Beschluss gemäß § 55a EheG geschieden. Die Parteien verzichteten damals auf Rechtsmittel, aber nicht auf Zustellung einer Beschlussausfertigung. Der Mann verstarb am 22. 6. 2001 noch vor Zustellung des Scheidungsbeschlusses. Die Eheleute hatten sich mit dem Erbvertrag vom 5. 6. 1998 für den Fall ihres... mehr lesen...
Begründung: Über den Rekurs der beklagten Partei wurde vom erkennenden Senat am 4. September 2001 im Sinne einer Bestätigung des angefochenen Beschlusses entschieden und der Akt am 5. September 2001 an die Geschäftsabteilung übergeben. Rechtliche Beurteilung Die beklagte Partei teilte mit beim Erstgericht am 13. September 2001 eingelangtem Schriftsatz mit, dass sie den Rekurs zurückziehe. Hievon wurde der Oberste Gerichtshof erst durch Vorlage dieses Sc... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Über die Revision der beklagten Partei wurde vom erkennenden Senat am 9. September 1999 im Sinne der Aufhebung und Rückverweisung an das Erstgericht entschieden und der Akt am 10. September 1999 an die Geschäftsabteilung übergeben. Die beklagte Partei teilte mit beim Erstgericht am 8. September 1999 eingelangtem Schriftsatz mit, dass sie die Revision im Hinblick auf eine umfassende außergerichtliche Einigung der Streit... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende Partei brachte am 28.2.1997 elektronisch im vereinfachten Bewilligungsverfahren den Antrag ein, ihr aufgrund eines Zahlungsbefehles gegen die nunmehrige Gemeinschuldnerin, die Firma *****in Hartberg, zur Hereinbringung von S 24.434,50 samt Anhang die Fahrnisexekution zu bewilligen. Mit dem mit 4.3.1997 datierten Beschluß bewilligte das Erstgericht (der zuständige Rechtspfleger) die Exekution antragsgemäß; dem Abfertigungsvermerk ist jedoch zu entneh... mehr lesen...
Norm: KO §2.Abs1KO §10ZPO §416.Abs2
Rechtssatz: Die Bewilligung der Fahrnisexekution ist erst mit der Abgabe des Bewilligungsbeschlusses zur Abfertigung an die Geschäftsstelle zustandegekommen. Fällt dieser Tag auf den Tag der Konkurseröffnung, wird die Exekutionsbewilligung von den Wirkungen der Konkurseröffnung erfaßt. Entscheidungstexte 4 R 213/97s Entscheidungstext LG ZRS Graz ... mehr lesen...
Norm: ZPO §416 Abs2ZPO §472ZPO §484ZPO §513
Rechtssatz: Nach Entscheidung und Abgabe des Aktes an die Kanzlei ist die Zurückziehung des Rechtsmittels nicht mehr zulässig. Entscheidungstexte 1 Ob 2155/96k Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2155/96k 8 ObA 218/99p Entscheidungstext OGH 07.10.1999 8 ObA 218/99p Beisatz: Hier: Zurück... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht stellte die den beiden Minderjährigen für die Zeit vom 1.4.1991 bis 31.3.1994 gewährten Unterhaltsvorschüsse von je S 1.400,--, höchstens jedoch in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen nach den §§ 293 Abs.1 Buchstabe c bb 1. Fall, 108 f ASVG, mit Ablauf des Monats Juni 1992 ein. Mit Beschluß des Kreisgerichtes Leoben vom 2.6.1992 sei das Urteil des Erstgerichtes vom 27.2.1991, mit dem die Vaterschaft des Andrew S*****... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches *****. Ob dieser Liegenschaft war das Bestandrecht am Grundstück Nr. ***** bis 31. Dezember 2031 auf Grund des Miet- und Pachtvertrages vom 14. März 1972 für Rudolf H********** und Hannelore H***** einverleibt (C-LNR 1a) und die Vorauszahlung des Mietzinses von S 200.000,-- angemerkt (C-LNR 1b). Zu Uh 1/87, Uh 1/88, Uh 3/88 und Uh 4/88 wurde, jeweils die Hinterlegung von Pfandbestellungsurku... mehr lesen...
Norm: GBG §104 Abs3UHG §10 Abs2ZPO §416 Abs2
Rechtssatz: Auch im Grundbuchsverfahren gilt grundsätzlich, daß ein Gericht an einen von ihm gefaßten Beschluß ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Entscheidung an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung gebunden ist; wird aber der Grundbuchsbeschluß schon vor der Abgabe der Urschrift an die Geschäftsstelle vollzogen, so tritt die Bindung mit Abschluß der Eintragung in das Hauptbuch ein, so daß die Entscheid... mehr lesen...
Norm: UVG §4 Z4ZPO §416 Abs2
Rechtssatz: Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 4 UVG können bereits ab der Bindung des Erstgerichtes an seine Entscheidung (§ 416 Abs 2 ZPO) gewährt werden. Entscheidungstexte 1 Ob 596/90 Entscheidungstext OGH 11.07.1990 1 Ob 596/90 Veröff: SZ 63/130 = ÖA 1991,115 7 Ob 606/92 Entscheidungstext OGH 15.10.1... mehr lesen...
Begründung: Das die Vaterschaft des Marinos R*** zur mj. Alexandra B*** feststellende, mündlich verkündete Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 10.5.1989, 1 C 41/88, wurde dem Marinos R*** am 18.8.1989 durch Hinterlegung zugestellt. Mit diesem Urteil wurde Marinos R*** auch ab 27.12.1985 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 2.000 zugunsten des Kindes verhalten. Im Revisionsrekursverfahren ist nur mehr strittig, ob dem Kind auch für die Monate Juni und Juli 1989 gemäß... mehr lesen...
Begründung: Zur Hereinbringung einer Forderung von S 379.584,69 sA wurde zugunsten der beklagten Partei als betreibender Partei wider die verpflichtete Partei J & C R*** einerseits Fahrnisexekution und andererseits die Exekution durch Pfändung und Überweisung der der verpflichteten Partei gegen den Drittschuldner A & E M*** Gesellschaft mbH zustehenden Mietzinsforderung und künftig fällig werdender Mieten bewilligt. Der Überweisungsbeschluß wurde dem Drittschuldner am 10.5... mehr lesen...
Norm: KO §117ZPO §208 Abs1 Z3ZPO §416 Abs2
Rechtssatz: Hat der damalige Konkursrichter seinen Beschluß, die Veräußerung des Warenlagers der Gemeinschuldnerin konkursgerichtlich zu genehmigen, in der Tagsatzung mündlich verkündet, die er zur Durchführung der Gläubigerversammlung abgehalten hat, dann ist er und ebenso der derzeitige Konkursrichter, mag dieser Vorgang auch § 208 Abs 1 Z 3 ZPO zuwider nicht protokolliert worden sein, an die Genehmi... mehr lesen...
Begründung: Über das Vermögen der S***-M*** G*** MBH in Bregenz wurde am 9.6.1983 der Konkurs eröffnet. Dr. Ingobert S***, Rechtsanwalt in Bregenz, wurde zum Masseverwalter bestellt. In seinem dritten Bericht vom 28.7.1983 (ON 14) führte Dr. Schuler aus, daß er die Schließung sämtlicher Verkaufslokale der Gemeinschuldnerin in Bregenz, Feldkirch und Innsbruck sowie die Inventarisierung der gesamten vorhandenen Warenbestände vorgenommen habe. Die Schätzung dieser Warenbestände habe ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin hat dem Beklagten am 1. Dezember 1982 ein am 31. August 1983 zurückzuzahlendes, 9 % verzinsliches Darlehen in der Höhe von S 360.000,-- gewährt und zugezählt. Der Beklagte kam dieser Rückzahlungsverpflichtung nicht nach. Mit der am 14. September 1983 erhobenen Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten die Bezahlung des Betrages von S 386.758,-- samt 9 % Zinsen aus S 360.000,-- seit 1. September 1983. Im Zuge des Verfahrens schränkte sie das Klagebeg... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind Angestellte der beklagten Partei; ihre Arbeitsverhältnisse unterliegen dem Angestelltengesetz und der Freien Betriebsvereinbarung für die Dienstnehmer des Österreichischen Rundfunks (G). Die Kläger werden derzeit nach Verwendungsgruppe 14, Bezugsstufe 14 (Erstkläger, Drittkläger und Viertkläger) bzw. Bezugsstufe 13 (Zweitkläger) des Verwendungsgruppenschemas der G entlohnt. Grundlage dieser Einreihung ist eine Arbeitsplatzbeschreibung vom 9.11.19... mehr lesen...
Norm: ZPO §416 Abs2ZPO §425
Rechtssatz: Der Eintritt der verfahrensrechtlichen Bindung des Gerichtes an seine eigene Entscheidung darf nur an einen inhaltlich eindeutigen, in der zeitlichen Zuordnung und dem formalen Ausdruck klaren Vorgang geknüpft werden. Entscheidungstexte 6 Ob 6/84 Entscheidungstext OGH 29.03.1984 6 Ob 6/84 E... mehr lesen...
Norm: ZPO §416 Abs2ZPO §505 Abs1
Rechtssatz: Konnte das in Senatsbesetzung erkennende Gericht bei seiner Beschlußfassung noch nicht abschätzen, ob die Abgabe der schriftlichen Abfassung seiner Entscheidung noch vor dem Stichtag betreffend eine Änderung der Rechtslage erfolgen werde und stellt sich nachträglich heraus, daß dies nicht der Fall war, ist eine entsprechende Anpassung der Entscheidung an die neue Rechtslage möglich und auch geboten. ... mehr lesen...
Norm: ZPO §415ZPO §416 Abs2ZPO §500 Abs2 Abs4 IIa IIIa IVZPO §502 Abs2 Abs3 Abs4 Abs5 HIV2
Rechtssatz: Bei einem nach § 415 ZPO vorbehaltenen Urteil des Berufungsgerichtes kommt es für die Beurteilung der Frage, ob bei Prüfung der Zulässigkeit der Revision von der Rechtslage vor oder nach dem Inkrafttreten der ZVN 1983 auszugehen ist, auf den Tag an, an dem die Entscheidung tatsächlich gefällt wurde. Das einem vorbehaltenen Urteil beigesetzte D... mehr lesen...
Norm: ABGB §5ZPO idF ZVN 1983 §416 Abs2ZVN 1983 Art17 §2 Abs1 Z8
Rechtssatz: Die Übergangsbestimmung des Art XVII § 2 Abs 1 Z 8 ordnet die Anwendung des neuen Rechtes für alle Fälle an, in denen das Gericht II. Instanz seine Entscheidung der neuen Regelung noch anpassen kann. Dieser Grundsatz wäre bei jeder auch noch in der Rechtsmittelinstanz beachtlichen Gesetzesänderung (insbesonders auch materiellen Inhaltes) zu befolgen, selbst wenn er nic... mehr lesen...
Norm: ZPO §416 Abs2ZPO §505 Abs1
Rechtssatz: Im Senatsprozeß wird bereits durch die formelle Beschlußfassung im Senat (§§ 10 ff JN), die mit der Feststellung des Ergebnisses der Abstimmung durch den Vorsitzenden (§ 119 Abs 3 Geo) beendet ist, der maßgebliche staatliche Willensakt gesetzt, der nur durch einen vor Abgabe der schriftlichen Abfassung zur Ausfertigung gefaßten neuen Beschluß, von der Entscheidung abzugehen und die Sache nochmals zu ... mehr lesen...
Norm: ZPO §416 Abs2ZPO §505 Abs1
Rechtssatz: Gemäß Art XVII § 2 Abs 1 Z 8 der ZPNov 1983 ist die die Revisionsfrist (§ 505 Abs 1 ZPO) betreffende Bestimmung des Art IV Z 98 der Novelle dann anzuwenden, wenn die Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 30.04.1983 gefällt wurde. Das Klammerzitat des § 416 Abs 2 ZPO ist in dem Sinn einschränkend auszulegen, daß die Abgabe der Entscheidung in schriftlicher Abfassung an die Geschäftsabteilung nur f... mehr lesen...