TE OGH 2008/7/11 3Ob123/08x

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Veröffentlicht am 11.07.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Axel Reckenzaun, Rechtsanwalt, Graz, Annenstraße 10/1, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der R*****, Bäckerei, *****H*****, wider die verpflichtete Partei Johannes H*****, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen kridamäßiger Versteigerung (§ 119 KO), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 6. Mai 2008, GZ 32 R 48/08s-7, womit dessen Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Bruck an der Mur vom 3. April 2008, GZ 1 E 17/08s-3, zurückgewiesen wurde, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Axel Reckenzaun, Rechtsanwalt, Graz, Annenstraße 10/1, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der R*****, Bäckerei, *****H*****, wider die verpflichtete Partei Johannes H*****, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen kridamäßiger Versteigerung (Paragraph 119, KO), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 6. Mai 2008, GZ 32 R 48/08s-7, womit dessen Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Bruck an der Mur vom 3. April 2008, GZ 1 E 17/08s-3, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung des außerordentlichen Revisionsrekurses wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der erkennende Senat entschied mit Beschluss vom 11. Juni 2008 über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Verpflichteten gegen den Beschluss des Rekursgerichts in der vorliegenden Rechtssache. Am 12. Juni 2008 wurde der Akt der Geschäftsabteilung zur Ausfertigung übergeben, die am 3. Juli 2008 die Entscheidung an das Erstgericht sendete. Am 4. Juli 2008 langte bei diesem ein dem Obersten Gerichtshof vier Tage später zugekommener Schriftsatz des Verpflichteten ein, mit dem er erklärt, sein Rechtsmittel zurückzuziehen.

Rechtliche Beurteilung

Nach den auch auf die Zurücknahme von Rekursen und Revisionsrekursen analog anzuwendenden Grundsätzen für die Zurücknahme der Berufung (3 Ob 141/07t uva; RIS-Justiz RS0110466; Kodek in Rechberger³ § 484 ZPO Rz 7) ist diese nur bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung zulässig (§ 484 ZPO). Findet wie hier über einen außerordentlichen Revisionsrekurs keine mündliche Verhandlung statt, muss die Zurücknahme des Rechtsmittels beim funktionell zuständigen Rechtsmittelgericht noch vor dem Zeitpunkt eintreffen, in dem der Rechtsmittelsenat seine Entscheidung über das Rechtsmittel der Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben hat, weil dieser gemäß § 416 Abs 2 ZPO an seine Entscheidung gebunden ist, sobald er sie in schriftlicher Abfassung zur Ausfertigung abgegeben hat (3 Ob 43/08g ua, RIS-Justiz RS0104364). Der nach diesem Zeitpunkt erstattete und folglich auch danach beim Obersten Gerichtshof eingelangte Schriftsatz betreffend die Zurückziehung des außerordentlichen Rechtsmittels kann demnach auf das Verfahren keinen Einfluss mehr haben (10 ObS 23/03k-2 vom 29. April 2003; 10 Ob 17/07h-2 vom 17. April 2007). Er ist daher zurückzuweisen.Nach den auch auf die Zurücknahme von Rekursen und Revisionsrekursen analog anzuwendenden Grundsätzen für die Zurücknahme der Berufung (3 Ob 141/07t uva; RIS-Justiz RS0110466; Kodek in Rechberger³ Paragraph 484, ZPO Rz 7) ist diese nur bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung zulässig (Paragraph 484, ZPO). Findet wie hier über einen außerordentlichen Revisionsrekurs keine mündliche Verhandlung statt, muss die Zurücknahme des Rechtsmittels beim funktionell zuständigen Rechtsmittelgericht noch vor dem Zeitpunkt eintreffen, in dem der Rechtsmittelsenat seine Entscheidung über das Rechtsmittel der Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben hat, weil dieser gemäß Paragraph 416, Absatz 2, ZPO an seine Entscheidung gebunden ist, sobald er sie in schriftlicher Abfassung zur Ausfertigung abgegeben hat (3 Ob 43/08g ua, RIS-Justiz RS0104364). Der nach diesem Zeitpunkt erstattete und folglich auch danach beim Obersten Gerichtshof eingelangte Schriftsatz betreffend die Zurückziehung des außerordentlichen Rechtsmittels kann demnach auf das Verfahren keinen Einfluss mehr haben (10 ObS 23/03k-2 vom 29. April 2003; 10 Ob 17/07h-2 vom 17. April 2007). Er ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E88251 3Ob123.08x-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0030OB00123.08X.0711.000

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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