Norm
KO §2.Abs1Rechtssatz
Die Bewilligung der Fahrnisexekution ist erst mit der Abgabe des Bewilligungsbeschlusses zur Abfertigung an die Geschäftsstelle zustandegekommen. Fällt dieser Tag auf den Tag der Konkurseröffnung, wird die Exekutionsbewilligung von den Wirkungen der Konkurseröffnung erfaßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LGZ0638:1997:RGZ0000007Dokumentnummer
JJR_19970520_LGZ0638_00400R00213_97S0000_001