TE OGH 2008/6/11 3Ob43/08g

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Veröffentlicht am 11.06.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Veronika ***** F*****, vertreten durch Dr. Alfons Adam und Mag. Gernot Steier, Rechtsanwälte in Neulengbach, wider die beklagte Partei Johannes ***** F*****, vertreten durch Kopp. Wittek-Jochums Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Unterhalts, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung der außerordentlichen Revisionen beider Parteien wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der erkennende Senat entschied mit Beschluss vom 8. Mai 2008 über die außerordentlichen Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Berufungsgerichts in der vorliegenden Rechtssache. Am 9. Mai 2008 wurde der Akt der Geschäftsabteilung zur Ausfertigung übergeben. Am 19. Mai 2008 langte ein im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachter Schriftsatz beim Erstgericht ein, wonach der Beklagte aufgrund außergerichtlicher Einigung sein Rechtsmittel zurückziehe. Am 9. Juni 2008 (nachfolgend schriftlich bestätigt) brachte auch die Klägerin einen analogen Schriftsatz ein.

Rechtliche Beurteilung

Nach den auch für die Zurücknahme von Revisionen anzuwendenden Grundsätzen für die Zurücknahme der Berufung (RIS-Justiz RS0118330; Kodek in Rechberger³ § 513 ZPO Rz 1) ist diese nur bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung zulässig (§ 484 ZPO). Findet wie in diesem Verfahren keine mündliche Verhandlung statt, muss die Zurücknahme des Rechtsmittels beim funktionell zuständigen Rechtsmittelgericht noch vor dem Zeitpunkt eintreffen, in dem der Rechtsmittelsenat seine Entscheidung über das Rechtsmittel der Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben hat, weil dieser gemäß § 416 Abs 2 ZPO an seine Entscheidung gebunden ist, sobald er sie in schriftlicher Abfassung zur Ausfertigung abgegeben hat (1 Ob 2155/96k ua, RIS-Justiz RS0104364). Die nach diesem Zeitpunkt beim Obersten Gerichtshof eingelangten Schriftsätze betreffend die Zurückziehung der außerordentlichen Revisionen können daher auf das Verfahren keinen Einfluss mehr haben (10 ObS 23/03k-2 vom 29. April 2003; 10 Ob 17/07h-2 vom 17. April 2007). Sie sind daher zurückzuweisen.Nach den auch für die Zurücknahme von Revisionen anzuwendenden Grundsätzen für die Zurücknahme der Berufung (RIS-Justiz RS0118330; Kodek in Rechberger³ Paragraph 513, ZPO Rz 1) ist diese nur bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung zulässig (Paragraph 484, ZPO). Findet wie in diesem Verfahren keine mündliche Verhandlung statt, muss die Zurücknahme des Rechtsmittels beim funktionell zuständigen Rechtsmittelgericht noch vor dem Zeitpunkt eintreffen, in dem der Rechtsmittelsenat seine Entscheidung über das Rechtsmittel der Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben hat, weil dieser gemäß Paragraph 416, Absatz 2, ZPO an seine Entscheidung gebunden ist, sobald er sie in schriftlicher Abfassung zur Ausfertigung abgegeben hat (1 Ob 2155/96k ua, RIS-Justiz RS0104364). Die nach diesem Zeitpunkt beim Obersten Gerichtshof eingelangten Schriftsätze betreffend die Zurückziehung der außerordentlichen Revisionen können daher auf das Verfahren keinen Einfluss mehr haben (10 ObS 23/03k-2 vom 29. April 2003; 10 Ob 17/07h-2 vom 17. April 2007). Sie sind daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E87699 3Ob43.08g-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0030OB00043.08G.0611.000

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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