RS OGH 1992/7/14 5Ob3/92

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Veröffentlicht am 14.07.1992
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Norm

GBG §104 Abs3
UHG §10 Abs2
ZPO §416 Abs2

Rechtssatz

Auch im Grundbuchsverfahren gilt grundsätzlich, daß ein Gericht an einen von ihm gefaßten Beschluß ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Entscheidung an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung gebunden ist; wird aber der Grundbuchsbeschluß schon vor der Abgabe der Urschrift an die Geschäftsstelle vollzogen, so tritt die Bindung mit Abschluß der Eintragung in das Hauptbuch ein, so daß die Entscheidung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ohne weiteres abgeändert werden kann. Aus der sinngemäßen Anwendung des § 104 GBG im 1. Abschnitt des UHG folgt, daß in diesem Bereich des Urkundenhinterlegungsverfahrens die Bindung des Gerichtes an seine Beschlüsse ab den genannten Zeitpunkten eintritt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0041747

Dokumentnummer

JJR_19920714_OGH0002_0050OB00003_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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