TE OGH 1985/2/5 4Ob131/83 (4Ob132/83, 4Ob133/83, 4Ob134/83)

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Veröffentlicht am 05.02.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl und Dr. Kuderna sowie die Beisitzer Dr. Meches und Dr. Aistleitner als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1.) Ing.Ferdinand A, Rundfunkbediensteter, Wien 10., Ordengasse 3/8, 2.) Ing.Adolf B, Rundfunkbediensteter, Wien 23., Asenbauergasse 48-50/2,

3.) Eduard C, Rundfunkbediensteter, Wien 2., Obere Donaustraße 59/6 A, 4.) Ing.Bruno D, Rundfunkbediensteter, Wien 14., Satzberggasse 13/18, alle vertreten durch Dr. Gustav Teicht, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei E F, Wien 13., Würzburggasse 30, vertreten durch Dr. Rudolf Landerl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert je S 120.000,-) infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 18. April 1983, GZ. 44 Cg 54/83-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 2o.Oktober 1982, GZ. 9a Cr 1698/81-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung I. den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Kläger haben die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Kläger sind Angestellte der beklagten Partei; ihre Arbeitsverhältnisse unterliegen dem Angestelltengesetz und der Freien Betriebsvereinbarung für die Dienstnehmer des Österreichischen Rundfunks (G). Die Kläger werden derzeit nach Verwendungsgruppe 14, Bezugsstufe 14 (Erstkläger, Drittkläger und Viertkläger) bzw. Bezugsstufe 13 (Zweitkläger) des Verwendungsgruppenschemas der G entlohnt. Grundlage dieser Einreihung ist eine Arbeitsplatzbeschreibung vom 9.11.1969, nach welcher alle vier Kläger der Hauptabteilung Elektrotechnik, Abteilung T 6 - 2, zugeteilt waren, und zwar der Erstkläger als 'Gruppenleiter elektrotechnische Planung (Studio/Hörfunk)', der Zweitkläger als 'Gruppenleiter elektrotechnische Planung (Lokalsender)', der Drittkläger als 'Planer elektrotechnische Anlagen (Großsender)' und der Viertkläger als 'Planer elektrotechnische Anlagen'.

Mit den vorliegenden, vom Erstgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen begehren die Kläger die Feststellung, daß ihnen gegenüber der beklagten Partei ein Anspruch auf Bezüge nach Verwendungsgruppe 15 des Verwendungsgruppenschemas der G mit nächster Vorrückung ab 1.1.1983 zustehe, und zwar dem Erstkläger, dem Drittkläger und dem Viertkläger in der Bezugsstufe 14, dem Zweitkläger in der Bezugsstufe 13.

Die Kläger seien deshalb in Verwendungsgruppe 14 eingereiht worden, weil sie in der Hauptabteilung Elektrotechnik (T 6) nicht nur dem Hauptabteilungsleiter Ing.Hans H (Verwendungsgruppe 17), sondern auch den beiden Abteilungsleitern Ing.I und Ing.J (beide Verwendungsgruppe 15) fachlich unterstellt gewesen seien. Nach dem Wegfall dieser Vorgesetzten sei die Hauptabteilung T 6 im Mai 1980 aufgelöst worden. Die Kläger seien der Hauptabteilung Bautechnik (T 3; später: Bau- und Energietechnik) zugeteilt und dort ohne Dazwischenschaltung eines Abteilungsleiters unmittelbar dem Hauptabteilungsleiter Dipl.Ing.Heinz K (Verwendungsgruppe 18) unterstellt worden. Dieser sei kein Elektrotechniker, sondern Architekt gewesen, so daß nunmehr die Kläger in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich die volle fachtechnische Verantwortung für die elektrotechnische Planung zu tragen hätten. Darüber hinaus hätten die Kläger jetzt auch eine Reihe von Agenden übernommen, die früher von Hauptabteilungsleiter Ing.H wahrgenommen worden seien. Da eine ausdrückliche, der echten Wertigkeit dieser Tätigkeit entsprechende Stellenbeschreibung in der G fehle, sei ein 'Quervergleich' vorzunehmen. Danach müßten aber die Kläger, deren nunmehrige Tätigkeit derjenigen ihrer ehemaligen Vorgesetzten Ing.I und Ing.J entspreche, als 'Leiter elektrotechnische Planung (Studio, Sender)' jedenfalls in Verwendungsgruppe 15 eingereiht werden. Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Durch die Versetzung der Kläger in die Hauptabteilung T 3, wo sie - ohne wesentliche önderung ihres Aufgabenbereiches - unmittelbar dem Hauptabteilungsleiter Dipl.Ing.K unterstellt wurden, habe sich die Wertigkeit ihrer Dienstleistung nicht erhöht. Für die Einstufung der Kläger sei die mit dem Posten eines Gruppenleiters typisch verbundene Eigenverantwortlichkeit entscheidend gewesen. Das persönliche Entscheidungsrisiko der Kläger sei unverändert geblieben; die fachtechnische Letztverantwortung habe auch in der Hauptabteilung T 3 deren Leiter, Dipl.Ing. K, getragen, welcher gegebenenfalls den Rat des Leiters der Hauptabteilung T 2 ('Anlagen und Gerätetechnik') einholen konnte. Für die Tätigkeit der Kläger gebe es in den Verwendungsgruppen 15 und 16 weder einen Arbeitsplatz noch eine Stellenbeschreibung. Eine im Februar 1981 auf Ersuchen des Betriebsrates von der Organisationsabteilung der beklagten Partei vorgenommene 'Arbeitsplatzeinschau' habe ergeben, daß von den Klägern auch nach der neuen Organisationsstruktur keine über die Verwendungsgruppe 14 - als die höchste Kompetenzstufe für fachtechnische Planung im Bereich der Technischen Direktion - maßgebenden Leistungen verlangt oder erbracht wurden. Durch den Entfall der Planung von Großprojekten im Unternehmen der beklagten Partei habe sich der Einsatz der Kläger von Neu- auf Ersatzinvestitionen verlagert; daraus habe sich keine Erweiterung, sondern eher eine Einengung ihres Tätigkeitsbereiches ergeben. Das Erstgericht erkannte im Sinne des Begehrens der Kläger und nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Leiter der Hauptabteilung Elektrotechnik (T 6) war von 1961 bis Mai 1980

Ing.Hans H (Verwendungsgruppe 17). Ihm unterstanden bis etwa 1973 zwei in Verwendungsgruppe 15 eingereihte Abteilungsleiter, nämlich Ing.I als Leiter der Abteilung Elektrotechnische Planung auf Studioseite und Ing.J als Leiter der Abteilung Elektrotechnische Planung auf Senderseite. Etwa 1973 ging Ing.J in Pension; Ing.I verblieb weiter in der Hauptabteilung T 6. In der Folge - noch vor der Pensionierung des Hauptabteilungsleiters Ing.H - wurde die Abteilung Elektrotechnische Planung auf Studioseite im Rahmen einer internen Umorganisation zwischen Ing.I und dem Erstkläger aufgeteilt. Dabei übernahm der Erstkläger die elektrotechnische Planung auf Studioseite für den Hörfunk, während Ing.I den gleichen Aufgabenbereich für das Fernsehen weiterbearbeitete. Der Erstkläger, welcher bis 1973 an die Weisungen Ing.IS gebunden gewesen war, unterstand ab diesem Zeitpunkt unmittelbar dem Hauptabteilungsleiter Ing.H. Im Rahmen der Umorganisierung anläßlich der Pensionierung Ing.HS im Mai 1980 fiel dann auch Ing.I weg.

Der Erstkläger, welcher ebenso wie die drei anderen Kläger an der HTL Elektrotechnik studiert hat, war zunächst 7 Jahre lang fachlich tätig gewesen, ehe er zur beklagten Partei kam. Er ist dort für starkstromtechnische Einrichtungen für Hörfunk- und Fernsehstudios zuständig, hat aber auch zwei oder drei Sendeanlagen starkstromtechnisch geplant. Sein Aufgabenbereich umfaßt die elektrotechnische Planung und Projektierung von Hörfunkstudios und Hörfunkaußenanlagen, die Veranlassung von Sanierungen oder Umbauten von Starkstromanlagen in bereits vorhandenen Hörfunkstudios oder - außenanlagen sowie die überwachung der elektrotechnischen Errichtung von Hörfunkstudios und -außenanlagen. Außerdem ist er für die elektrotechnische Seite der Planung und Durchführung von Großveranstaltungen, wie Weltmeisterschaften oder Olympiaden, verantwortlich. Nachdem der Erstkläger von Ing.I die elektrotechnische Planung auf Studioseite für den Hörfunk übernommen hatte, nahm er ihm auch den fernsehtechnischen Teil der Planung von Länderstudios ab.

Der Zweitkläger ist für elektrotechnische Planung im Bereich des Fernsehlokalsenders zuständig. Er führt alle Aufgaben durch, die in der Arbeitsplatzbeschreibung 'Gruppenleiter elektrotechnische Planung (Lokalsender, Studio/Hörfunk)' angeführt sind, nämlich die Planung, Projektierung und Errichtung der starkstromtechnischen Einrichtungen für bzw. in L und Fernsehlokalsendeanlagen, in den Fernsehstudios Ronacher, Singrienergasse, Schönbrunn und Funkhaus Wien, sowie in den Büroobjekten Kärntnerring, Ronacher, Wohllebengasse und Argentinierstraße, ferner den Abschluß und die Verwaltung von Rahmenaufträgen zur Durchführung von Elektroinstallations- und Montagearbeiten in sämtlichen Betriebsstätten der beklagten Partei im Raum Wien. Darüber hinaus erfüllt der Zweitkläger auch einen Teil der Aufgaben, die zuvor Ing.J (bis zu seiner Pensionierung im Jahr 1973) und Ing.H (bis zu seiner Pensionierung im Jahr 1980) wahrgenommen hatten.

Der Drittkläger arbeitet als 'Planer elektrotechnische Anlagen/Großsender'. Sein Aufgabenbereich umfaßt: 'Planung, Projektierung, Errichtung und Abnahme von Stromversorgungsanlagen für Sender; Planung, Projektierung, Errichtung und Abnahme mobiler und stationärer Notstrom- und Netzersatzanlagen für den gesamten Rundfunkbereich (auch für Studios);

Lieferung der finanziellen Unterlagen für die Erstellung des Finanzplans'.

Der Viertkläger war ab 1973 mit der Montageleitung des ORF-Zentrums Wien befaßt. Nach dem Abschluß dieser Arbeiten beschäftigte er sich mit speziellen elektrotechnischen Aufgaben, wie Erdschutz und Blitzschutz, und mit Beeinflussungsaufgaben. Darüber hinaus hat der Viertkläger jene Teile der Tätigkeit Ing.IS übernommen, die bis dahin noch nicht aufgeteilt worden waren, nämlich die elektrotechnische Planung Fernsehstudio, welche er auch heute noch betreut. Derzeit wird bei der beklagten Partei eine Baustufe 3 mit einem Kostenaufwand von 400 Millionen S geplant, wobei der Viertkläger die elektrotechnische Planung durchführt. Dem Viertkläger obliegt überdies die interdisziplinäre Gesamtleitung für das sogenannte ORF-Atrium. Dabei handelt es sich um einen Mehrzweckraum, welcher einerseits ein repräsentativer Empfangsraum sein soll, andererseits aber auch rundfunkspezifische Aufgaben in der Weise zu erfüllen hat, daß er für den Rundfunk auf den höchsten Stand der Technik gebracht wird. Der Viertkläger hat die elektrotechnische und bautechnische Leitung dieses Projektes, an welchem verschiedene Abteilungen mitarbeiten.

Seit der Pensionierung Ing.HS im Mai 1980 befinden sich die Kläger in der Hauptabteilung Bau- und Energietechnik (T 3). Leiter dieser Hauptabteilung war bis 15.3.1982 Dipl.Ing.Heinz K, ein Zivilingenieur für Hochbau, welcher an der Technischen Hochschule Architektur studiert hatte.

Zwischen ihm und den Klägern, welche Gruppenleiter sind, sind keine anderen Vorgesetzten dazwischengeschaltet. In der Hauptabteilung T 6 waren sowohl die beiden Abteilungsleiter Ing.I und Ing.J als auch der Hauptabteilungsleiter Ing.H Elektrotechniker gewesen. Die Kläger sind bei ihrer Arbeit fachlich insofern unabhängig, als sie keinen fachkundigen Vorgesetzten haben. Dipl.Ing.K versteht fachlich von der Tätigkeit der Kläger nichts. Zur Beantwortung von Fachfragen wurde von den Klägern ein einziges Mal ein ehemaliger Mitarbeiter der Abteilung, niemals dagegen ein auswärtiger Experte beigezogen. Die Kläger haben ihrem Vorgesetzten Dipl.Ing.K gegenüber niemals behauptet, daß sie in irgendeinem Punkt fachlich überfordert seien.

Zur Zeit Ing.HS hatte es eine äußerst kooperative Zusammenarbeit mit den Klägern gegeben. Die technischen Probleme wurden von den vier Gruppenleitern mit dem Hauptabteilungsleiter jeweils nach Bedarf diskutiert, und es wurde gemeinsam eine Lösung gefunden. Es gab keine fixen Termine, wohl aber sehr häufig Besprechungen, bei denen je nach ihrer Zuständigkeit auch Ing.I und Ing.J anwesend waren. Ing.H war über alle Aufgaben, welche die Kläger zu erfüllen hatten. informiert, wenn auch nicht immer bis ins Detail. Die Kläger lieferten die von ihnen abgezeichneten Planungsunterlagen entweder an Ing.I oder an Ing.J. Diese legten sie dem Hauptabteilungsleiter Ing.H vor, welcher die Projekte als Letztverantwortlicher unterschrieb und damit freigab. In der Folge gab es dann eine neue Unterschriftenregelung, nach welcher die Kläger berechtigt sind, Projekte nicht nur abzuzeichnen, sondern auch für die Hauptabteilung

T 3

freizugeben. Seit Mai 1981 wurden diese Projekte für alle Kläger von Dipl.Ing.K abgezeichnet.

Seit Juli 1982 ist Ing.Karl M - ein Fernmeldetechniker - Leiter der Hauptabteilung T 3 und damit Vorgesetzter der Kläger. Ebenso wie zuvor mit Dipl.Ing.K führen die Kläger auch mit Ing.M keine wie immer gearteten fachlichen Gespräche. Sie holen sich auch von ihm keine fachlichen Weisungen irgendwelcher Art. Nach der Pensionierung Ing.HS sind den Klägern weitere Aufgaben zugewachsen:

Bis zum Mai 1980 hatten die Kläger im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit nur die Routinefälle von Stromlieferungsverträgen bearbeitet, während die 'Spezialfälle' Ing.H sich selbst vorbehalten hatte. Seit dem Ausscheiden Ing.HS bearbeiten alle vier Kläger die Stromlieferungsverträge für den gesamten N, wobei derzeit 1.500 solcher Verträge aufrecht sind. Was die fachliche Seite dieser Verträge betrifft, so werden lediglich Rechtsfragen bearbeitet; die fachlichen Konzepte der Kläger werden nicht mehr kontrolliert. Die Kläger erteilten jetzt den ihnen unterstellten Planern und sonstigen Mitarbeitern Dienstreiseaufträge, genehmigen Dienstreiseabrechnungen, unterschreiben Dienststundenblätter für Mitarbeiter und ebenso Fahrtenbücher. Auch diese Agenden hatte bis zu seiner Pensionierung ausschließlich Ing.H durchgeführt. Die Entscheidung darüber, in welcher Art und Weise Anlagen abgeändert werden oder in neue Anlagen investiert wird, hatte in der Hauptabteilung T 6

immer Ing.H getroffen. Seit seiner Pensionierung obliegt dies den Klägern.

Gleichzeitig mit der Freigabe eines Projektes haben die Kläger auch die entsprechende Anforderung von Material und Leistungen, welche weit über die Millionengrenze hinausgehen kann, abzuzeichnen und zu unterschreiben. Sie wird dann in der kaufmännischen Direktion unverändert übernommen und sofort in eine Bestellung umgewandelt. Bis zum Mai 1980 hatte Ing.H solche Anforderungen selbst unterzeichnet. Seit seinem Ausscheiden obliegt den Klägern auch die Entscheidung darüber, ob und wie weit Noteinkäufe für Strom durchgeführt werden, ebenso die Auswahl von Konsulenten für den handwerklichen Bereich, technischen Zeichnern, Montageüberwachern und Rechnungsprüfern.

Der Erstkläger ist seit einiger Zeit auch für die starkstromtechnische Ausrüstung von Großveranstaltungen, wie es etwa die Weltmeisterschaften in Schladming waren, zuständig. Dies war früher nur eine gelegentlich durchzuführende Sonderaufgabe gewesen; jetzt wird bei der Ausrüstung solcher Großveranstaltungen immer der Erstkläger zu Rate gezogen.

Auf dem vom Zweitkläger betreuten Leitungsbausektor brachte das Jahr 1980

insofern eine Erschwerung, als Ing.H sehr gute Kontakte zu sämtlichen Landesgesellschaften gehabt hatte; da dies weder beim Zweitkläger noch bei Dipl.Ing.K zutraf, ist die Arbeit für den Zweitkläger schwieriger geworden. Auch der Zweitkläger hat Bestellanforderungen, welche in die Millionen gehen können, an die kaufmännische Direktion zu richten. Während Ing.H diese Anforderungen immer selbst genehmigt und unterschrieben hatte, wurden sie von Dipl.Ing.K nicht genehmigt. Ing.M, welcher die Abteilung seit 1982 leitet, unterschreibt die Bestellanforderungen wieder selbst. Seit dieser Zeit ist es den Klägern auch untersagt, Dienststundenblätter zu unterfertigen und Dienstreisen zu genehmigen.

Für den Drittkläger hat sich die in seiner Arbeitsplatzbeschreibung angeführte Tätigkeit nicht geändert. Er hat aber nach der Pensionierung Ing.HS einige Aufgaben dazubekommen, so insbesondere die Zuständigkeit für die Seilbahnprojekte. Die beklagte Partei betreibt drei Betriebsseilbahnen, welche noch unter der Federführung Ing.HS errichtet worden sind. Nach der Pensionierung Ing.HS, welcher auch für den elektrotechnischen Teil verantwortlich gewesen war, wurde die Gesamtleitung dem Drittkläger übertragen, und zwar sowohl in elektrotechnischer als auch in baulicher, bautechnischer und maschinenbautechnischer Hinsicht. Der Drittkläger hat hier die interdisziplinäre Leitung und ist auch für den budgetären Teil dieser Projekte verantwortlich. Bis 1973 war der Drittkläger dem Abteilungsleiter J unterstellt gewesen, welcher mit ihm Projekte besprochen, ihm Weisungen erteilt und auch die vom Drittkläger gelieferten Projekte mitunterschrieben hatte.

Der Viertkläger, welchem schon nach dem Ausscheiden Ing.IS die elektrotechnische Planung für Fernsehstudios übertragen worden war, hat jetzt auch Agenden des Hauptabteilungsleiters übernommen. Auch ihm obliegt die Gesamtleitung von Projekten im Betrag von jeweils mehreren Millionen Schilling. Die in seiner Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Arbeiten gibt er zum Teil an Untergebene weiter. Er selbst beschäftigt sich hauptsächlich mit der elektrotechnischen Planung von Fernsehstudios.

Der Leiter der nunmehrigen Hauptabteilung T 2, welcher die Hauptabteilung T 3 im März 1982 übernommen hat, überprüft die Projekte der Kläger dahin, ob sie den Ansprüchen des Unternehmens voll entsprechen. Die Kontrolle entsprechend ihren Kompetenzen nehmen die Kläger selbst vor, weil sie eigenverantwortlich arbeiten. Sie haben auch die Vertragserfüllung durch andere Unternehmen zu überwachen.

Seit 1975 sind die großen Konzepte der beklagten Partei abgeschlossen, es hat eine Erneuerungsphase begonnen. Auch die Kläger beschäftigen sich seither weniger mit der Neuerrichtung von Anlagen als mit der Erneuerung alter Anlagen. Die von den Klägern in großem Maße vorzunehmenden Umbauten sind jedoch wesentlich schwieriger auszuführen als Neubauten. So wurde z.B. von den Klägern der Sender Kahlenberg vollständig erneuert, ohne daß auch nur eine einzige Sendeminute ausgefallen wäre. Die fachlichen Anforderungen bei Umbauten sind höher als jene bei Neubauten.

Die Einstufung der Kläger in Verwendungsgruppe 14 beruht auf einer Arbeitsplatzbeschreibung aus dem Jahr 1969. Als die Kläger im Jahr 1980 nach der Pensionierung Ing.HS versetzt wurden, verlangte der Betriebsrat von der beklagten Partei eine Höherreihung der Kläger, weil deren Arbeit unter den nunmehrigen Verhältnissen schwieriger geworden sei. Nach einer vom Zeugen Johann O durchgeführten Einschau lehnte jedoch die beklagte Partei sowohl eine Umgruppierung der Kläger als auch die Gewährung einer Zulage ohne Umgruppierung ab. Einen Arbeitsplatz in der Verwendungsgruppe 15 sieht die G für die Tätigkeit der Kläger nicht vor. Planer gibt es in den Verwendungsgruppen 12, 13 und 14. Die fachüberschreitenden Arbeiten werden von Arbeitnehmern der Verwendungsgruppe 15 wahrgenommen. Für die Leitung wird dabei üblicherweise ein Angestellter jener Fachrichtung ausgewählt, die den überwiegenden Arbeitsanteil an dem jeweiligen Projekt hat.

Von diesen Feststellungen ausgehend, hielt das Erstgericht das Begehren der Kläger auf Entlohnung nach Verwendungsgruppe 15 schon deshalb für begründet, weil die Kläger seit dem Ausscheiden ihrer Fachvorgesetzten die volle Verantwortung für die von ihnen ausgearbeiteten und freigegebenen Projekte zu tragen hätten. Darüber hinaus hätten die Kläger nicht nur die Arbeit der beiden Abteilungsleiter Ing.I und Ing.J 'geschluckt', sondern im Jahr 1980 auch noch die wesentlichen Aufgaben des Hauptabteilungsleiters Ing.H übernommen. Die Arbeit der Kläger habe damit insgesamt einen Umfang angenommen, der die von ihnen angestrebte Höherreihung gerechtfertigt erscheinen lasse.

Das Berufungsgericht wies die Urteilsanträge der vier Kläger ab und sprach aus, daß der Wert jedes einzelnen Streitgegenstandes S 2.000 übersteige. Es führte die Verhandlung gemäß § 25 Abs.1 Z 3 ArbGG von neuem durch und kam dabei zu den gleichen Sachverhaltsfeststellungen wie das Prozeßgericht erster Instanz. Davon ausgehend, hielt es die Rechtsrüge der beklagten Partei für begründet: Nach dem Verwendungsgruppenschema der G seien die verschiedenen 'Planer' im Bereich der Technischen Direktion in die Verwendungsgruppe 14 eingereiht, während die Verwendungsgruppe 15 durchwegs für 'Leiter' vorgesehen sei. Obgleich die G ein sehr minutiöses System der Einreihung von Dienstposten nach ihrer Wertigkeit biete, seien die dem Verwendungsgruppenschema zugrunde liegenden Bestimmungselemente der analytischen Arbeitsplatzbewertung nicht Inhalt der mit den Klägern abgeschlossenen Arbeitsveträge geworden. Bei behaupteter Unrichtigkeit einer Einstufung stehe es deshalb dem Gericht nicht zu, das Verwendungsgruppenschema der G rechtsgestaltend in der Weise zu interpolieren, daß die eine (Fach-) Vorgesetzten entbehrenden Planer in Verwendungsgruppe 15 einzureihen wären. Sofern nicht zugleich mit einer organisatorischen önderung auch das Verwendungsgruppenschema der G geändert werde, bestehe kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine entsprechende Umreihung. Ergebe sich infolge organisatorischer oder technischer önderungen auch eine önderung im Tätigkeitsbereich der Arbeitnehmer, dann könne nur im Wege der typologischen Zuordnung eine Einreihung in das vorhandene Verwendungsgruppenschema erfolgen.

Auch die Kläger, welche sich immer noch als Planer bezeichneten, nähmen für sich nicht in Anspruch, 'Leiter' der elektrotechnischen Planung (in Verwendungsgruppe 15) zu sein. Die Zuerkennung einer solchen Funktion an alle vier Kläger wäre auch mit dem üblichen Organisationsschema nicht vereinbar.

Soweit die Kläger nach dem Ausscheiden ihrer Fachvorgesetzten zusätzliche Aufgaben übernommen hätten, handle es sich überwiegend nicht um Leitungs-, sondern um Planungsaufgaben, welche nicht von solcher Wertigkeit seien, daß die an die Kläger zusätzlich gestellten Anforderungen eine entsprechend höhere Einreihung und Entlohnung rechtfertigen könnten. Auch in der Verantwortung der Kläger habe sich durch den Wegfall der Fachvorgesetzten nichts wesentliches geändert, seien doch die Kläger auch jetzt keineswegs weisungsfrei, sondern der - überwiegend organisatorischen - Kontrolle und überwachung durch ihren nunmehrigen Hauptabteilungsleiter unterworfen. Die Kläger seien nach wie vor überwiegend als Planer tätig und deshalb zu Recht in Verwendungsgruppe 14 eingereiht.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird seinem ganzen Inhalt nach von den Klägern mit Revision aus den Gründen des § 503 Z 2, 3 und 4 ZPO bekämpft.

Die Kläger beantragen, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei ist verspätet. Die auf Art.IV Z 100 der Zivilverfahrens-Novelle 1983 beruhende Neufassung des § 507

Abs.2 ZPO, nach welcher die Frist zur Erstattung einer Revisionsbeantwortung auf vier Wochen verlängert wurde, ist gemäß Art.XVII § 2 Abs.1 Z 8 der Zivilverfahrens-Novelle 1983 nur dann anzuwenden, wenn die Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 30.4.1983 gefällt worden ist. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor: Das mit 18.4.1983 datierte Urteil des Berufungsgerichtes ist nach dem Inhalt des Beratungsprotokolls am selben Tag vom arbeitsrechtlichen Berufungssenat des Landesgerichtes für ZRS Wien beschlossen worden. Daß es der Geschäftsabteilung erst am 19.7.1983 in schriftlicher Abfassung zur Ausfertigung übergeben wurde, ist für die Anwendung der übergangsregelung der Zivilverfahrens-Novelle 1983 ohne Bedeutung (ebenso schon 4 Ob 90/83; 4 Ob 95/83; 1 Ob 26/83 u. a.). Die Revision der Kläger ist dem Beklagtenvertreter am 29.8.1983 zugestellt worden; seine erst am 26.9.1983 und damit nach Ablauf der vierzehntägigen Frist des § 507 Abs.2 (alte Fassung) ZPO zur Post gegebene Revisionsbeantwortung war daher verspätet.

II. Die Revision der Kläger ist nicht berechtigt.

Die Revisionsgründe des § 503 Z 2 und 3 ZPO sind nicht gegeben (§ 510 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Die Annahme des Berufungsgerichtes, daß die Kläger 'nicht für sich in Anspruch nehmen, Leiter der elektrotechnischen Planung (in Verwendungsgruppe 15) zu sein', ist zwar tatsächlich aktenwidrig (siehe ON 1 S 4, ON 16 S 139 f); sie ist aber aus den nachstehend angeführten Erwägungen ohne entscheidungswesentliche Bedeutung.

Auch die Rechtsrüge der Kläger ist nicht begründet. Soweit das Berufungsgericht in den Urteilsanträgen der Kläger ein nach der G unzulässiges, weil auf 'Berichtigung' des Verwendungsgruppenschemas gerichtetes Rechtsgestaltungsbegehren sieht, kann ihm allerdings nicht gefolgt werden. Was die Kläger anstreben, ist weder eine önderung noch eine 'Interpolation' dieses Schemas; sie verlangen vielmehr - im Rahmen der bestehenden Verwendungsgruppeneinteilung - die Feststellung ihres Anspruches auf Entlohnung nach einer höheren Verwendungsgruppe, weil ihre Tätigkeit seit 1980 einen solchen Umfang angenommen habe, daß sie bereits als die eines - in Verwendungsgruppe 15 einzureihenden - 'Leiters elektrotechnische Planung' angesehen werden müsse.

Diese Auffassung ist aber nicht stichhältig: Das Verwendungsgruppenschema der G kennt im Bereich der Technischen Direktion in Verwendungsgruppe 14

(ua) einen 'Gruppenleiter elektrotechnische Planung (Lokalsender, Studio/Hörfunk)', einen 'Planer elektrotechnische Anlagen' und einen 'Planer elektrotechnische Anlagen (Großsender)', in der Verwendungsgruppe 15 (ua) einen 'Leiter elektrotechnische Planung (Studio, Sender)'. Welche Kriterien für die Einreihung in diese beiden Verwendungsgruppen maßgebend sein sollen, mit anderen Worten:

wodurch sich der Aufgabenbereich eines 'Leiters elektrotechnische Planung' in der Verwendungsgruppe 15 von demjenigen eines 'Gruppenleiters elektrotechnische Planung' oder eines 'Planers elektrotechnische Anlagen' in der Verwendungsgruppe 14 unterscheidet, wird zwar nicht ausdrücklich gesagt. Der systematische Aufbau des Verwendungsgruppenschemas bietet aber ausreichende Anhaltspunkte für eine solche Abgrenzung: Daß der Bereich der elektrotechnischen Planung in Verwendungsgruppe 14 (ua) auf einen 'Gruppenleiter elektrotechnische Planung (Lokalsender, Studio/Hörfunk)', einen 'Planer elektrotechnische Anlagen' und einen 'Planer elektrotechnische Anlagen (Großsender)' aufgeteilt ist, während in Verwendungsgruppe 15 von einem 'Leiter elektrotechnische Planung (Studio, Sender)' schlechthin die Rede ist, läßt jedenfalls den Schluß zu, daß ein 'Gruppenleiter' oder 'Planer' in Verwendungsgruppe 14 einzelne Teilbereiche der elektrotechnischen Planung zu bearbeiten hat, während dem in Verwendungsgruppe 15 einzureihenden 'Leiter elektrotechnische Planung' die Gesamtheit der elektrotechnischen Planungsaufgaben auf der Studio- und auf der Senderseite obliegt. Die tatsächliche Handhabung der angeführten Einreihungsbestimmungen durch die beklagte Partei - auf welche wegen der Rechtsnatur der G als Grundlage schlüssiger (§ 863 ABGB) Ergänzungen der einzelnen Arbeitsverträge zurückgegriffen werden muß

(so insbesondere SZ 54/75 = Arb.9972 = EvBl.1982/24 = JBl.1981, 500

= RdA 1982, 191 = SozM I E 171 = ZAS 1982, 10 mit weiteren

Nachweisen) - bestätigt dieses Ergebnis: Während die Kläger zur Zeit ihrer Tätigkeit in der Hauptabteilung T 6 jeweils nur bestimmte Teilbereiche der gesamten elektrotechnischen Planung zu bearbeiten hatten - nämlich der Erstkläger den Hörfunk-Studiosektor, der Zweitkläger den Fernsehlokalsender, der Drittkläger die Groß- und Mittelsendeanlagen und der Viertkläger spezielle elektrotechnische und messungstechnische Probleme - waren die beiden Abteilungsleiter für die gesamte elektrotechnische Planung im Bereich der Studios (Ing.I) und der Sender (Ing.J) zuständig. Sie waren daher folgerichtig als 'Leiter elektrotechnische Planung (Studio, Sender)' in Verwendungsgruppe 15 eingestuft, während die vier Kläger als 'Gruppenleiter' oder 'Planer' in Verwendungsgruppe 14 aufschienen. Auch der spätere Wegfall der Fachvorgesetzten der Kläger und deren anschließende Versetzung in die Hauptabteilung T 3 haben diese Situation nicht entscheidend verändert. Die Kläger haben zwar zunächst schon im Jahr 1973 und dann ab Mai 1980 verschiedene Aufgaben übernommen, die zuvor von den beiden Abteillungsleitern Ing.J und Ing.I sowie vom Hauptabteilungsleiter Ing.H besorgt worden waren. Sie sind aber nach den Feststellungen der Vorinstanzen auch weiterhin nur für bestimmte Teilbereiche der elektrotechnischen Planung zuständig: der Erstkläger für die elektrotechnische Planung und Projektierung von Hörfunkstudios und Hörfunkaußenanlagen sowie sportlicher Großveranstaltungen, der Zweitkläger für die elektrotechnische Planung im Bereich des Fernsehlokalsenders, der Drittkläger für die elektrotechnische Planung von Großsendeanlagen und der Viertkläger für die elektrotechnische Planung der Fernsehstudios und andere spezielle Aufgaben (Erd- und Blitzschutz, N-Atrium). Auch die von allen vier Klägern seit der Pensionierung Ing.HS zusätzlich übernommenen Agenden - Bearbeitung der Stromlieferungsverträge, Unterfertigung und Weitergabe der Anforderungen von Material und Leistungen, Entscheidung über Noteinkäufe von Strom, Auswahl bestimmter Mitarbeiter - sind von ihnen nur im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches zu erfüllen und schon deshalb keine (fachübergreifenden) 'Leitungsaufgaben'. Für den gegenteiligen Rechtsstandpunkt der Kläger ist auch daraus nichts zu gewinnen, daß sie seit ihrer Versetzung in die Hauptabteilung T 3, wo sie ohne 'Dazwischenschaltung' von Abteilungsleitern unmittelbar dem Hauptabteilungsleiter unterstehen, ein größeres Maß an fachlicher Verantwortung zu tragen haben. Da auch diese erhöhte Eigenverantwortlichkeit im fachlichen Bereich nur auf das den Klägern jeweils übertragene Aufgabengebiet beschränkt ist, kann entgegen der Meinung der Revision nicht davon gesprochen werden, daß jeder einzelne Kläger die 'Verantwortung für die gesamte elektrotechnische Planung im Bereich des Österreichischen Rundfunks' zu tragen habe. Nur in diesem Fall käme aber nach dem oben Gesagten den Klägern die Eigenschaft von 'Leitern' im Sinne der Verwendungsgruppe 15 und damit ein Anspruch auf Entlohnung nach dieser Verwendungsgruppe zu. Den Klägern ist dabei ohne weiteres einzuräumen, daß die vom Verwendungsgruppenschema der G in Verwendungsgruppe 15 gebrauchte Formulierung 'Leiter elektrotechnische Planung (Studio, Sender)' ihrem Wortlaut nach auch eine allfällige Aufteilung dieser Funktion auf zwei oder mehrere Personen nicht ausschließen würde; tatsächlich hatte es ja auch in der Hauptabteilung T 6 zunächst zwei derartige 'Leiter' gegeben, nämlich Ing.I im Studio- und Ing.J im Sendebereich. Voraussetzung für eine Einstufung in Verwendungsgruppe 15 bleibt aber auch in diesem Fall, daß jede einzelne dieser Personen nicht nur für einen bestimmten Teilbereich der elektrotechnischen Planung zuständig ist, sondern auf einem der beiden ausdrücklich genannten Gebiete ('Studio, Sender') die volle Verantwortung für die gesamte elektrotechnische Planung trägt. Das trifft aber nach den Feststellungen der Vorinstanzen bei keinem der Kläger zu. Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils. Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.

Anmerkung

E05007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0040OB00131.83.0205.000

Dokumentnummer

JJT_19850205_OGH0002_0040OB00131_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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