Norm
ABGB §5Rechtssatz
Die Übergangsbestimmung des Art XVII § 2 Abs 1 Z 8 ordnet die Anwendung des neuen Rechtes für alle Fälle an, in denen das Gericht II. Instanz seine Entscheidung der neuen Regelung noch anpassen kann. Dieser Grundsatz wäre bei jeder auch noch in der Rechtsmittelinstanz beachtlichen Gesetzesänderung (insbesonders auch materiellen Inhaltes) zu befolgen, selbst wenn er nicht in der Übergangsregelung ausdrücklich ausgesprochen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0008691Dokumentnummer
JJR_19831013_OGH0002_0060OB00742_8300000_001