Norm
KO §117Rechtssatz
Hat der damalige Konkursrichter seinen Beschluß, die Veräußerung des Warenlagers der Gemeinschuldnerin konkursgerichtlich zu genehmigen, in der Tagsatzung mündlich verkündet, die er zur Durchführung der Gläubigerversammlung abgehalten hat, dann ist er und ebenso der derzeitige Konkursrichter, mag dieser Vorgang auch § 208 Abs 1 Z 3 ZPO zuwider nicht protokolliert worden sein, an die Genehmigung gebunden. Diesfalls wäre es nach wie vor die Pflicht des damaligen Konkursrichters, seinen bei der Gläubigerversammlung mündlich verkündeten Beschluß schriftlich auszufertigen; für eine (neuerliche) Entscheidung des derzeitigen Konkursrichters darüber, ob die Veräußerung konkursgerichtlich zu genehmigen sei, wäre kein Raum. Hat der damalige Konkursrichter aber dem damaligen Masseverwalter gegenüber bloß außerhalb einer Tagsatzung mündlich die konkursgerichtliche Genehmigung der Veräußerung des Warenlagers erklärt, dann ist dadurch eine Bindung weder des damaligen noch des derzeitigen Konkursrichters eingetreten. Eine Bindung des Erstgerichtes wäre diesfalls erst durch die Abgabe der schriftlichen Abfassung des die Genehmigung versagenden Beschlusses des derzeitigen Konkursrichters eingetreten; dadurch wäre die noch nicht bindende Willensbildung des früheren Konkursrichters, die dem damaligen Masseverwalters lediglich außerhalb einer Tagsatzung mündlich kundgetan wurde, allerdings überholt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0037357Dokumentnummer
JJR_19860909_OGH0002_0050OB00315_8600000_001